Die wichtigsten Begriffe aus der Leasing-Praxis
Verwertungserlös
Der Veräußerungserlös des LeasingGegenstandes steht grundsätzlich dem Leasing-Geber als Eigentümer zu. Für den Teil des Veräußerungserlöses, der die Restamortisation übersteigt, können zwischen Leasing-Geber und LeasingNehmer Vereinbarungen über die Aufteilung des Mehrerlöses getroffen werden ( Mehr-/Mindererlösausgleich). Bei Teilamortisationsverträgen darf der Anteil des Leasing-Nehmers maximal 75 % dieses Mehrerlöses ausmachen. Beim kündbaren Leasing-Vertrag dürfen maximal 90 % des Verwertungserlöses auf die vom Leasing-Nehmer zu leistende Abschlusszahlung im Falle einer Kündigung angerechnet werden.
Sie können einen Link zu dem Wort setzen

Ansicht: Verwertungserlös