Das Fotolexikon
Recht am eigenen Bild
Das Bildnis einer Person darf nur mit dessen Einwilligung verbreitet, vervielfältigt oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung sollte schriftlich oder mündlich vor Zeugen erfolgen. Das Recht am eigenen Bild dauert 10 Jahre nach dem Tod des Dargestellten an, und wird bei Verstorbenen von den Erben wahrgenommen, bei Nichtvolljährigen von den Erziehungsberechtigten. Für das Recht am eigenen Bild gibt es allerdings Ausnahmen. So können Behörden oder Gerichte Bildnisse ohne Einwilligung zum Zweck der Rechtspflege vervielfältigen. Eingeschränkt ist das Recht am eigenen Bild ferner bei Personen der Zeitgeschichte, etwa bei Politikern, Sportlern oder Künstlern, wenn das Bildnis die Person im Brennpunkt des öffentlichen Geschehens zeigt. Personen, die in einem Bild lediglich als Statist gezeigt werden, können dafür kein Recht am eigenen Bild geltend machen. Erhält eine Person für eine bildliche Darstellung ein Honorar, so gilt die Einwilligung zur Verbreitung im Zweifelsfall als erteilt.
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