Redensarten Lexikon
vogelfrei
Jemanden für vogelfrei erklären: ihn für schutzlos erklären. Der seit der 1. Hälfte des 16. Jahrhunderts bezeugte Ausdruck stammt nicht unmittelbar aus der alten Rechtssprache, gehört aber doch in den Bereich des Rechts: »aqua et igni interdictus« seit Sebastian Franck (1538, ›Chron. Germ.‹); auch bei N. Frischlin (Nomenkl. 577): »igni et aqua interdicere, vogelfrei machen«. Die Wendung geht darauf zurück, daß dem Körper des Geächteten das Grab versagt, daß er vielmehr ›den Vögeln erlaubt‹ (avibus permissus), d.h. den Raubvögeln anheimgegeben wurde. Vergleiche auch niederländisch ›Hij is vogelfrij verklaard‹; englisch ›shot-free‹ und französisch ›un hors-la-loi‹ (wörtlich: einer, der durch kein Gesetz mehr geschützt ist). Die Wendung wird später in freierer und übertragener Verwendung nicht nur von Personen, sondern auch von Sachen gebraucht: »So wäre denn mein Buch in Deutschland vogelfrei erklärt« (Börne, Gesammelte Schriften, Bd. XI, S. 183). Jac. Grimms Erklärung ›frei wie ein Vogel in der Luft, den jeder schiessen darf‹ trifft nicht zu, weil die Jagd auf Vögel zum Wildbann gehörte. Dagegen ist ein anderes vogelfrei, das zuerst 1490 (›Tirol. Weistümer‹ III, 171) auftritt und ›völlig frei von Herrschaftsdiensten‹ bedeutete, zunächst ›frei wie der Vogel in der Luft‹.
• J.T. PAGE: Shot free, in: American Notes and Queries 9, 6 (1900), S. 417; E.V. KÜNßBERG: Vogelfrei, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (germanistische Abteilung) 58 (1938), S. 525-533; H. SIUTS: Bann und Acht und ihre Grundlagen im Totenglauben, in: Schriften zur Volksforschung, Bd. I (Berlin 1959).
Jemanden für vogelfrei erklären: ihn für schutzlos erklären. Der seit der 1. Hälfte des 16. Jahrhunderts bezeugte Ausdruck stammt nicht unmittelbar aus der alten Rechtssprache, gehört aber doch in den Bereich des Rechts: »aqua et igni interdictus« seit Sebastian Franck (1538, ›Chron. Germ.‹); auch bei N. Frischlin (Nomenkl. 577): »igni et aqua interdicere, vogelfrei machen«. Die Wendung geht darauf zurück, daß dem Körper des Geächteten das Grab versagt, daß er vielmehr ›den Vögeln erlaubt‹ (avibus permissus), d.h. den Raubvögeln anheimgegeben wurde. Vergleiche auch niederländisch ›Hij is vogelfrij verklaard‹; englisch ›shot-free‹ und französisch ›un hors-la-loi‹ (wörtlich: einer, der durch kein Gesetz mehr geschützt ist). Die Wendung wird später in freierer und übertragener Verwendung nicht nur von Personen, sondern auch von Sachen gebraucht: »So wäre denn mein Buch in Deutschland vogelfrei erklärt« (Börne, Gesammelte Schriften, Bd. XI, S. 183). Jac. Grimms Erklärung ›frei wie ein Vogel in der Luft, den jeder schiessen darf‹ trifft nicht zu, weil die Jagd auf Vögel zum Wildbann gehörte. Dagegen ist ein anderes vogelfrei, das zuerst 1490 (›Tirol. Weistümer‹ III, 171) auftritt und ›völlig frei von Herrschaftsdiensten‹ bedeutete, zunächst ›frei wie der Vogel in der Luft‹.
• J.T. PAGE: Shot free, in: American Notes and Queries 9, 6 (1900), S. 417; E.V. KÜNßBERG: Vogelfrei, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (germanistische Abteilung) 58 (1938), S. 525-533; H. SIUTS: Bann und Acht und ihre Grundlagen im Totenglauben, in: Schriften zur Volksforschung, Bd. I (Berlin 1959).