Redensarten Lexikon
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Für mich und meine Erben: diese mittelalterliche Rechtsformel regelt das Problem der Erbenhaftung bei Verschuldung des Erblassers. Steht diese Formel in einer Schuldurkunde, so haftet der Erbe nur mit dem Nachlaßvermögen für die Schulden des Verstorbenen.    In den fränkischen Formelsammlungen des 8. und 9. Jahrhunderts tritt diese Formel zum ersten Mal in Erscheinung: ›pro me et heredibus meis‹. Bis Ende des Mittelalters besitzt die häufig vorkommende Formel noch keinen dekorativen Charakter. Sie wurde auch verpflichtend für die Schuldiger des Erblassers, die noch ausstehende Schuld an die Erben des Toten auszuzahlen. Der Sachsenspiegel erklärt:

   Men scal ok deme erve gelden,
   dat men deme doden sculdich was.

Bis ins 18. Jahrhundert hält sich die Formel in Sachsen als Redensart ohne rechtliche Bedeutung; in anderen Gebieten Deutschlands ist sie schon vorher ausgestorben. Heute ist die Formel weitgehend unbekannt.

• W. EBEL: Über die Formel ›für mich und meine Erben‹ in mittelalterlichen Schuldurkunden, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte; Germanistische Abteilung 84 (1967), S. 236-274.
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