Redensarten Lexikon
Majestätsbeleidigung
Das grenzt ja an Majestätsbeleidigung: ironisch nach Kritik an jemandem, der sich schwer beleidigt fühlt. Von ›Majestätsbeleidigung‹ spricht man gelegentlich, wenn einer höhergestellten Persönlichkeit nicht der von ihr erwartete Respekt gezollt wird. In ihrem heutigen umgangssprachlichen Gebrauch ist die Redensart in der Regel somit nicht auf irgendwelche Monarchen bezogen. Rechtshistorisch gesehen stellte jedoch die Majestätsbeleidigung einen schweren Straftatbestand dar. Sie gehört bereits zum römischen Recht: ›Crimen laesae maiestatis‹ und ist im Rom der Kaiserzeit aufgekommen. Da der Kaiser wie ein Gott verehrt wurde, konnte seine Schmähung wie eine Gotteslästerung bestraft werden. 397 n. Chr. erging die berüchtigte ›Lex Arcadia‹, die diesen Personenschutz besonders betonte und durch ihre Aufnahme in die ›Goldene Bulle‹ die deutsche Strafrechtsgeschichte stark beeinflußte. Die ›Bambergische Halsgerichtsordnung‹ von 1507 definiert die Majestätsbeleidigung in Artikel 132: »so einer Römische Keyserliche oder Königliche maiestat lestert«. In den Aufklärungsgesetzen von 1787 reichte die Majestätsbeleidigung vom Attentat bis zum Außerachtlassen der pflichtgemäßen Ehrerbietung gegenüber dem Landesfürsten. Die die Majestätsbeleidigung betreffenden Paragraphen wurden durch das Ende der Monarchie 1918 gegenstandslos. Doch nach der Ermordung Erzbergers und Rathenaus wurde 1922 ein entsprechender Strafschutz für den Reichspräsidenten und die Mitglieder der Regierung erlassen. Das Strafgesetz von 1951 stellt das Verunglimpfen der höchsten Staatsorgane unter Strafe (§ 90 StGB) und die Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhauptes oder seiner diplomatischen Vertreter (§ 103 StGB) und steht so sachlich in der Tradition der früheren Majestätsbeleidigung.
• H. HOLZHAUER: Artikel ›Majestätsbeleidigung‹, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte III, Spalte 177-182; E. SCHMIDT: Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege (Göttingen 3. Auflage 1965).
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