Redensarten Lexikon
Lanze
Mit jemandem eine Lanze brechen: sich mit jemandem in einen Streit einlassen, streiten; vgl. französisch ›rompre une lance avec quelqu'un‹.    Für jemanden (etwas) eine Lanze einlegen (brechen): für jemanden (etwas) sich mit Wort oder Tat einsetzen, ihn (es) verteidigen (ebenso: ›Ein gutes Wort einlegen‹); vgl. französisch ›rompre une lance pour quelqu'un‹ oder besser: ›... pour quelque chose‹. Der Ausdruck knüpft an Realvorstellungen aus dem mittelalterlichen Turnierwesen an. Das Wort Lanze kommt aber erst um 1200 als Lehnwort aus dem Französischen ins Deutsche Erst bei Fischart ist der Ausdruck ›eine Lanze einlegen‹ bezeugt, und im übertragenen Sinne ist die Redewendung erst seit der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts gebräuchlich Bei dem Ostfranken Wirnt von Grafenberg heißt es zwar schon 1204 im ›Wigalois‹: »(er) valte (brach) da sîn lanze«; und im ›Titurel‹ Wolframs wird vom ›lanzenkrach‹ gesprochen. Sonst aber heißt es im Mittelhochdeutschen stets ›sper‹ oder ›spiesse brechen‹, und ›diu sper under die arme slahen‹, der Technik des Speerhaltens beim Turnier entsprechend: die Lanze wurde zwischen den rechten Oberarm und die rechte Brust eingelegt; am Brustpanzer war mitunter sogar ein besonderer Haken befestigt, der die Waffe tragen half.
   Die Wendung Die ersten Lanzen werfen die in lateinischer Form bei Erasmus von Rotterdam belegt ist (›primas iactare hastas‹), ist eine Art Terminus technicus der antiken Rhetorik und meint die ersten schlagkräftigen und gezielten Pointen und Argumente, die der Redner erst nach gemäßigtem Beginn anbringt.
   Mit silbernen Lanzen zu fechten wird Philipp von Mazedonien von dem Orakel des pythischen Apoll auf die Frage nach seinen Siegeschancen geraten, d.h. dem König wird im Bilde nahegelegt, das Mittel der Bestechung und des Verrates anzuwenden. So ist auch für die korrupte Rechtspflege des 17. Jahrhunderts das Sprichwort gebräuchlich: ›Mit goldener Lanze hebt man den Stärksten aus dem Sattel‹.

• A. ERLER: Artikel ›Lanze‹, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte II, Spalte 1620-1622.
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