Redensarten Lexikon
Handschlag
Der schon seit der Antike bekannte und heute alltäglich zur Begrüßung vollzogene Handschlag (in Schwaben ›handstreich‹ ( Handstreich) bzw. ›handstroach‹) war ursprünglich auch eine rechtlich verpflichtende Gebärde zur Bekräftigung von Gelübden und Verträgen. Dabei schlug der eine in die dargebotene Hand des anderen. Schon im ›Iwein‹ von Hartmann von Aue heißt es: »des enphâhe mînen hantslac«.    Eine Abart des Handschlags liegt vor, wenn die Hände zweier Vertragspartner von einem Dritten zusammengefügt werden (wie z.B. bei der Trauung oder im mittelalterlichen Lehnsrecht), oder wenn die vereinigten Hände zur Bezeugung des Geschäftsabschlusses von einem Dritten durchgeschlagen werden, wie vielfach noch im Viehhandel üblich. Vor dem Aufkommen des Schriftverkehrs war diese Art der Bekräftigung und Bezeugung die einzige Garantie. In niederdeutschen Ausdrücken für Kaufen und Handeln wie ›koopslagen‹ lebt diese Form fort. Redensartlich ist sie auch sonst noch vorhanden in Wendungen wie Durch Handschlag bekräftigen und ›Die Hand darauf geben‹. Insbesondere Kinder pflegen noch diese Art der Versicherung.
   In alter Zeit wurde der Handschlag bei allen vertraglichen Verpflichtungen vorgenommen, so beim Verlöbnis in der Kirche, beim Kauf, beim Schuldgelöbnis, bei der Wette, beim Versprechen (›In die Hand versprechen‹) sowie bei staatlichen Verträgen: »Sie strakten den fride mit ir handen« heißt es im ›Kudrun‹-Epos. Auch in künstlerischen und handwerklichen Darstellungen begegnen ineinandergelegte Hände, so auf der sogenannten. ›Handtreuebrosche‹ (handtriuwepratze) oder in einem sog. ›Verlobungszeichen‹ über dem Wirtshaustisch, bei dem zwei ineinandergreifende Hände mit einem Auge darüber versinnbildlichen, daß das durch Handschlag gegebene Versprechen unter den Augen Gottes gegeben wurde und also gültig ist. Im mittleren Lahntal hieß die Verlobung geradezu: ›Handschlag halten‹. In der Stille der Nacht begab sich der heiratslustige Jüngling in Begleitung des Brautwerbers, eines älteren Anverwandten seiner Auserwählten, zu dieser, um sich das Jawort zu holen, nachdem er schon vorher mit den Eltern übereingekommen war. Willigte die Schöne ein, so überreichte der Jüngling ihr Gold- und Silbermünzen als Handgeld. Dann erfolgte der Handschlag, und die Verlobung war vollzogen ( Hand).

• W. SCHMIDT: Die Hand in Sprache und Recht, in: Zeitschrift des Allgemeinen Deutsches Sprachvereins 36 (1921) S. 163-167; W. MÜLLER-BERGSTRÖM: Artikel ›Handschlag‹ in: Handbuch des Aberglaubens III, Spalte 1401-1404; L. RÖHRICH: Gebärde, Metapher, Parodie (Düsseldorf 1967); A. ERLER: Artikel ›Handschlag‹, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte I, Spalte 1974-1975.
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