Redensarten Lexikon
Fug
Mit Fug und Recht etwas tun: Mit vollem Recht etwas tun. Es handelt sich um eine verstärkende Zwillingsformel, die schon im 16. Jahrhundert vielfach verwendet wurde, damals allerdings noch in dem speziellen Sinn, den das Wort ›Fug‹ (mittelhochdeutsch vuoc) zu dieser Zeit hatte. Es begegnet in verschiedenen Bedeutungen bei mehreren Autoren, so im Sinne von Gelegenheit, Anlaß bei H. Sachs:
   ir solt in in dem bett erstechen
   oder wo es sonst fug mag haben
   (III, 1561, 2, 109).

Bei Fischart (›Ehzuchtbüchlein‹ [1568], 506) steht es für das Passende bzw. Unpassende:

   die eh gepraucht zu einer gewaltsamer Zusammenkupplung
   eines pars, da keins des anderen fugs war.

Und schließlich ist es literarisch bezeugt für das jemandem Zukommende, ihm Gebührende:

   sitzen beim ofen ist sin fug
   (Brant: ›Narrenschiff‹ 97, 12);

für die Willkür bzw. die Freiheit, die man sich nimmt:

   ich habe mir unrecht zu thun fug gelassen
   (Opitz, Übersetzung v. Barclays Argenis [Breslau 1626], 25),

oder für das nicht Erlaubte, für die unziemliche Anmaßung (›Unfug‹):

   Achilli, der mit list ohn fug
   mir zwen lieber brüder erschlug.
   (H. Sachs III, 1588, 2,61);

aber auch für das, was recht und billig ist, was nach heutigem Verständnis durch Begriffe wie Vollmacht und Befugnis ausgedrückt wird und auch in der am häufigsten vorkommenden Zwillingsformel ›Fug und Recht‹ enthalten ist: »ich hab fug und rächt das zu reden« (J. Maaler: ›Die teutsche Spraach‹ [1561], 151), »fug und recht, jus, und fug und recht zu etwas haben; suo jure agere« (J.L. Frisch: ›Teutsch-lateinisches Wörterbuch‹ [1741], 1, 303), »sie haben das recht und fug ...« (P. Rebhuhn: ›Klag des armen Mannes‹ [1536], S. 7).
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