Redensarten Lexikon
Folter
Einen auf die Folter spannen: ihn im ungewissen lassen. Die Folter ist dem germanischen Recht ursprünglich fremd.    Das Wort ›Folter‹ geht auf lateinisch ›poledrus‹ = Folterbank zurück, es bedeutet die Anwendung körperlicher Qualen zum Erzwingen von Geständnissen. Die Folter wurde im römischen Recht besonders bei Sklaven verwendet. In Deutschland kam sie gegenüber Freien erst im späten Mittelalter auf. Das Beweisverfahren suchte die Wahrheit durch das Geständnis des Angeklagten zu ermitteln. Bei schweren Verdachtsgründen, z.B. Hexerei, war dem Richter die ›peinliche Befragung‹ gestattet. Als Vorstufe gab es im Kriminalprozeß das ›Zeigen‹ der Folterinstrumente, das vielfach zum gewünschten Geständnis führte; wer wirklich gefoltert werden mußte, galt als verstockt. Bekannte Folterwerkzeuge waren: Daumen- und Beinschrauben, die Folterleiter zum Zerren der Glieder, der spanische Bock, der Schwitzkasten, die Eiserne Jungfrau, das Rad und Peitschen mit Metallstückchen.
   In der Aufklärungszeit wurde die Beseitigung der Folter gefordert, die 1740 zuerst in Preußen abgeschafft wurde, Tortur. Die übertragene Anwendung der Redensart ist seit dem 18. Jahrhundert bekannt, so etwa bei Goethe:

   O du loses ledigliebes Mädchen
   Sag mir an, womit hab ichs verschuldet,
   Daß du mich auf diese Folter spannest
   Daß du dein gegeben Wort gebrochen.


• T. MOMMSEN: Römisches Strafrecht (1889); H. FEHR: Gottesurteil und Folter, in: Festgabe für R. Stammler (Berlin 1926); R. LIEBERWIRTH: Christian Thomasius, Über die Folter (Weimar 1960); DERS.: Artikel ›Folter‹, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte I, Spalte1149-1152; M. MERAKLIS: Artikel ›Folter‹, in: Enzyklopädie des Märchens IV, Spalte 1410-1413.}

Auf die Folter spannen. Holzschnitt: Folterung durch Strecken, aus: Damhoudere: Praxis rerum criminalium, Antwerpen 1554. Aus: Franz Heinemann: Der Richter und die Rechtspflege in der deutschen Vergangenheit (= Monographien zur deutschen Kulturgeschichte, Bd. IV) S. 66, Abbildung 6347.
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