Redensarten Lexikon
Fahne
Zur Fahne schwören: sich zu einer gewissen Ansicht bekennen, ursprünglich auf die Fahne des Herrn schwören, dem man Treue gelobt, vgl. ›Fahneneid‹; daher auch: der Fahne folgen oder Bei der Fahne bleiben: einer Sache treu bleiben, z.B. niederdeutsch ›De Fahn nich verlaten‹, seinem Dienst treu bleiben.    Wer nicht bei der Fahne (redensartlich bei der ›Stange‹) blieb, mußte mit schwerer Bestrafung rechnen; seit dem frühen Mittelalter bis ins 17. Jahrhundert hinein mit Ehrverlust und schimpflichem Davonjagen, in späterer Zeit sogar mit dem Tode. Nur Militärbeamte schwuren nicht zur Fahne, konnten daher auch keine Fahnenflucht begehen bzw. sich ›meineidigen Entweichens‹ schuldig machen.
   Die Redensart wird heute meist im übertragenen Sinne gebraucht, ähnlich wie die Wendung: ›mit fliegenden Fahnen zu jemandem (etwas) übergehen, (überlaufen)‹: plötzlich seinen Entschluß ändern und sich der anderen Seite oder Meinung anschließen. Etwas auf seine Fahne schreiben: sich etwas zum Ziel nehmen, ›Auf sein Panier schreiben‹, Stange. Vgl. G. Kellers ›Fähnlein der sieben Aufrechten‹.
   Die Fahne nach dem Wind drehen (hier ist die Wetterfahne auf Turm oder Dach gemeint): häufig seine Meinung ändern, unbeständig sein; schon im 16. Jahrhundert bei Kirchhofer: »Er ist wie das Fähnlein auf dem Dach« ( Mantel). Vgl. französisch ›changer d'idée comme de chemise‹ (wörtlich: seine Meinung wie sein Hemd wechseln).
   Eine jüngere Wendung ist eine Fahne haben: nach Alkohol riechen, wohl in Anlehnung an die Rauchfahne gebildet.
   Ein billiges Fähnchen tragen: ein Kleid von minderwertiger Stoffqualität anhaben. Der Begriff ›Fähnchen‹ ist als verächtliche Wendung für ein billiges Kleid schon seit der frühen Neuzeit allgemein bekannt, Lappen.

• W. MÜLLER-BERGSTRÖM: Artikel ›Fahne‹, in: Handwörterbuch des deutschen Aberglaubens II, Spalte 1120-1123; A. ERLER: Artikel ›Fahne‹, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte I, Spalte 1037-1038; W. HÜLLE: Artikel ›Fahnenflucht und Feigheit‹, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte I, Spalte 1038-1042; Strafjustiz in alter Zeit (Rothenburg 1980), S. 312.
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