Redensarten Lexikon
Erbhof
Etwas ist kein Erbhof: es besteht keine Verpflichtung, immer in der gleichen Weise zu verfahren, es besteht kein Rechtsanspruch. ›Erbhof‹ ist die Bezeichnung für einen Bauernhof, der nach nationalsozialistischer Rechtsauffassung besonderen Bestimmungen (Reichserbhofgesetz von 1933) unterworfen war, die dessen Fortbestand sichern sollten. Sie sahen unter anderem eine ungeteilte Vererbung auf den ältesten bzw. jüngsten Sohn, bei Fehlen männlicher Erben auf die älteste bzw. jüngste Tochter vor. In dem – durch Kontrollratsgesetz 1947 aufgehobenen – Erbhofrecht lebten Teile des auf ältere Rechtsnormen zurückgehenden Höferechts und andere ältere Bestimmungen weiter.    Die Verwendung der Redensart im politischen Bereich kam nach 1950 auf. Sie bezieht sich auf ein Mandat oder ein Amt, das sich seit Jahren in den Händen eines einzigen Mandatsträgers oder Amtsinhabers oder einer Partei befindet, was aber im Prinzip keinen Anspruch auf Fortdauer gibt.
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