Deutsche Idiomatik
Gefahr
auf eigene Gefahr\
»Betreten der Baustelle auf eigene Gefahr!«
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außer Gefahr sein form
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. . . Uff, hier kann uns nichts mehr passieren, hier sind wir außer Gefahr; so weit kommen die Strömungen nicht. Nie mehr wage ich mich so weit ins Meer heraus. Hab’ ich eine Angst gehabt!
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in Gefahr sein, zu ...
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Der Karl-Heinz ist in Gefahr, sich in der Partei völlig zu isolieren. Er kann doch nicht immer und immer eine Extratour reiten.
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Gefahr im Anzug form selten Hannibal ad portas
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sich e-r Gefahr aussetzen form
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Wenn der Karl-Heinz immer und immer wieder eine Extratour reitet, setzt er sich der Gefahr aus, sich völlig zu isolieren. Auch einem angesehenen Politiker verzeiht eine Partei das auf die Dauer nicht.
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jn./etw. in Gefahr bringen
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. . . Nein, nein, weiter heraus schwimmen wir auf keinen Fall. Da würden wir die Kinder – und u. U. auch uns selbst – in Gefahr bringen.
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auf die Gefahr hin, daß ...
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Auf die Gefahr hin, daß Sie mir meine Bemerkung übelnehmen, Herr Bollinger: ich kann Ihrer Einschätzung der politischen Lage im Osten nicht zustimmen.
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Gefahr laufen, zu ...
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Nein, im Winter würde ich die Strecke mit dem Wagen nicht fahren. Da läufst du Gefahr, stecken zu bleiben. – Dann will ich das lieber nicht riskieren.
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unter Gefahr des eigenen Lebens jn. retten/. . . path
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. . . Wer, wie der Berthold, unter Gefahr des eigenen Lebens ein Kind vor dem Ertrinken rettet, hat eine offizielle Ehrung mehr als verdient.
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ohne Gefahr für Leib und Leben etw. tun können/. . . form
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od. iron
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Kann man als Laie den Aufstieg hier wagen, ohne Gefahr für Leib und Leben? – Aber natürlich! Gestern noch ist ein 60-jähriges Ehepaar hier hinaufgegangen.
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in Gefahr schweben
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Die Operation ist gut verlaufen? – Ja. – Und schwebt sie noch in Gefahr? – Die Ärzte sagen nein.
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sich (unbedacht/. . .) in Gefahr stürzen form – path
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Welch ein Leichtsinn, sich bei diesem Sturm mit so einem kleinen Boot so weit aufs Meer hinauszuwagen! – Der Walter liebt es, sich in Gefahr zu stürzen. Er braucht das.
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Gefahr im Verzug form jur
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Wenn Gefahr im Verzug ist, das heißt, wenn eine konkrete drohende Gefahr besteht, darf nach den §§ 98 und 100 der Strafprozeßordnung eine Beschlagnahme auch durch die Staatsanwaltschaft durchgeführt werden. Im Normalfall ist es Sache des Richters, darüber zu entscheiden.
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