Adelung Wörterbuch
Urkunden
, verb. regul. act. bezeugen, ein nur noch in den schriftlichen öffentlichen Verhandlungen, z.B. in Verträgen aller Art, Notariats-Instrumenten, u.s.f. übliches Wort, welche sich gemeiniglich mit den Worten anzufangen pflegen: wir – urkunden und bekennen u.s.f. wo es weiter nichts als bezeugen bedeutet, außer diesem Falle aber im Hochdeutschen völlig veraltet ist. S. das vorige, Anm.
, verb. regul. act. bezeugen, ein nur noch in den schriftlichen öffentlichen Verhandlungen, z.B. in Verträgen aller Art, Notariats-Instrumenten, u.s.f. übliches Wort, welche sich gemeiniglich mit den Worten anzufangen pflegen: wir – urkunden und bekennen u.s.f. wo es weiter nichts als bezeugen bedeutet, außer diesem Falle aber im Hochdeutschen völlig veraltet ist. S. das vorige, Anm.