Adelung Wörterbuch
Lehenware
, oder Lehnware, plur. doch nur von mehrern Summen, die -n, dasjenige Geld, welches der Lehenmann dem Lehenherren bey vorkommenden Lehensfällen und bey Empfangung der Lehen zur Anerkennung seines obern Eigenthumsrechtes entrichtet, welches so wohl von Ritterlehen, als auch von Erbzinsgütern, wenn diese den Nahmen der Lehen führen, gegeben wird. Die hohe Lehnware, welche der Lehenmann bey dem Sterbefalle des Lehenherren entrichtet; zum Unterschiede von der niedern, bey dem Sterbefalle des Lehenmannes. An einigen Orten heißt die Lehenware die Lehen, die Lehensgebühr, der Lehnschatz, das Lehngeld, der Lehngroschen, der Handlohn, die Huldigungslehen, weil sie gleich nach der Huldigung abgestattet wird; bey Bauergütern in Baiern die Anleit, der Anfall, in Elsaß der Ehrschatz, in Schwaben die Weglösin, gleichsam Weglösung, weil das heim gefallene Lehen dadurch von dem Lehenherren wieder weg gelöset wird, im Bremischen die Willigmiethe, bey einigen Meiergütern in Niedersachsen die Umfahrt, der Umsatz, in Österreich das Pfundgeld, in Schlesien der Marktgroschen, an andern Orten die Auffahrt, u.s.f. S. auch Leihkauf. Im mittlern Lat. Laudemium, Relevium, Bretia, Intragium u.s.f. S. auch Sterbelehen und Kauflehen. An einigen Orten wird auch dasjenige Geld, welches der Lehnrichter oder die Beamten des Lehenherren als eine Ergetzlichkeit für die Belehnung bekommen, die kleine Lehnware genannt, da denn jene die größere heißt. An manchen Orten führet nur dasjenige Geld, welches bey Annehmung oder Theilung der Bauergüter dem Lehenherren entrichtet wird, den Nahmen der Lehenware, da denn diese noch von der Sterbelehen unterschieden ist. An andern Orten sind noch andere Einschränkungen üblich. Anm. Ware stammet in dieser Zusammensetzung entweder von Wäre, Gewähr her, so daß es eigentlich die Einwilligung oder Bewilligung des Lehenherren, und die darin gegründete Sicherheit des Lehenmannes bezeichnet; oder auch von Waare, so fern es ehedem eine jede Sache von gewissem Werthe, oder ein dem Werthe eines andern Dinges angemessenes Äquivalent bezeichnete.
, oder Lehnware, plur. doch nur von mehrern Summen, die -n, dasjenige Geld, welches der Lehenmann dem Lehenherren bey vorkommenden Lehensfällen und bey Empfangung der Lehen zur Anerkennung seines obern Eigenthumsrechtes entrichtet, welches so wohl von Ritterlehen, als auch von Erbzinsgütern, wenn diese den Nahmen der Lehen führen, gegeben wird. Die hohe Lehnware, welche der Lehenmann bey dem Sterbefalle des Lehenherren entrichtet; zum Unterschiede von der niedern, bey dem Sterbefalle des Lehenmannes. An einigen Orten heißt die Lehenware die Lehen, die Lehensgebühr, der Lehnschatz, das Lehngeld, der Lehngroschen, der Handlohn, die Huldigungslehen, weil sie gleich nach der Huldigung abgestattet wird; bey Bauergütern in Baiern die Anleit, der Anfall, in Elsaß der Ehrschatz, in Schwaben die Weglösin, gleichsam Weglösung, weil das heim gefallene Lehen dadurch von dem Lehenherren wieder weg gelöset wird, im Bremischen die Willigmiethe, bey einigen Meiergütern in Niedersachsen die Umfahrt, der Umsatz, in Österreich das Pfundgeld, in Schlesien der Marktgroschen, an andern Orten die Auffahrt, u.s.f. S. auch Leihkauf. Im mittlern Lat. Laudemium, Relevium, Bretia, Intragium u.s.f. S. auch Sterbelehen und Kauflehen. An einigen Orten wird auch dasjenige Geld, welches der Lehnrichter oder die Beamten des Lehenherren als eine Ergetzlichkeit für die Belehnung bekommen, die kleine Lehnware genannt, da denn jene die größere heißt. An manchen Orten führet nur dasjenige Geld, welches bey Annehmung oder Theilung der Bauergüter dem Lehenherren entrichtet wird, den Nahmen der Lehenware, da denn diese noch von der Sterbelehen unterschieden ist. An andern Orten sind noch andere Einschränkungen üblich. Anm. Ware stammet in dieser Zusammensetzung entweder von Wäre, Gewähr her, so daß es eigentlich die Einwilligung oder Bewilligung des Lehenherren, und die darin gegründete Sicherheit des Lehenmannes bezeichnet; oder auch von Waare, so fern es ehedem eine jede Sache von gewissem Werthe, oder ein dem Werthe eines andern Dinges angemessenes Äquivalent bezeichnete.