Adelung Wörterbuch
Hofgericht
, des -es, plur. die -e. 1) Ein hohes Landesgericht, vor welchem die sonst keinem Untergerichte unterworfenen Stände, und andere befreyete Personen ihr Recht nehmen können und müssen, in welchem der Landesherr ehedem selbst präsidirte, jetzt aber solches einem Hofrichter überlässet. Das älteste und vornehmste Gericht dieser Art ist das kaiserliche Hofgericht, von welchem sich schon 1159 Spuren finden, welches sich an dem jedesmahligen Hoflager des Kaisers aufhielt, unmittelbar von ihm abhing, und worin in den ältern Zeiten der Pfalzgraf präsidirte. S. Hofgraf. Nach dem Muster dieses Hofgerichtes legten die Reichsstände zur nützlichen Vermehrung der Gerichtsstellen in ihren Landen lange hernach dergleichen Hofgerichte an, in welchen ein Hofrichter präsidiret, obgleich die Verfassung, der Rang, und die Art zu verfahren fast in jedem Lande anders ist. In einigen Provinzen ist das Hofgericht mit dem Landgerichte einerley, da denn die Beysitzer auch Landräthe heißen. In den Schlesischen Hofgerichten hat der Hofrichter vier oder fünf Erbscholzen oder Hofschöppen zu Beysitzern. In Sachen sind das Hofgericht zu Wittenberg und das Ober-Hofgericht zu Leipzig bekannt, welches letztere aber keine Gerichtsbarkeit über das erstere hat, sondern diesen Nahmen nur führet, theils weil es mehrere Kreise unter sich begreift, theils aber auch, weil der Churfürst in Ansehung der Kammergüter selbst vor demselben Recht nimmt. Die Beysitzer werden Hofgerichts-Assessores, an andern Orten Hofgerichtsräthe, Hofräthe genannt. Ehedem führete ein solches Hofgericht auch den Nahmen eines Hofdinges. 2) In einigen Gegenden, besonders Niedersachsens, wird auch ein Feld- oder Ackergericht auf dem Lande, welches in Sachen zu Felde und Flur erkennet, das Hofgericht, Hofding, Hofgedinge genannt, wo es ohne Zweifel aus Hufengericht verderbt ist, welchen Nahmen es an andern Orten ausdrücklich führet.
, des -es, plur. die -e. 1) Ein hohes Landesgericht, vor welchem die sonst keinem Untergerichte unterworfenen Stände, und andere befreyete Personen ihr Recht nehmen können und müssen, in welchem der Landesherr ehedem selbst präsidirte, jetzt aber solches einem Hofrichter überlässet. Das älteste und vornehmste Gericht dieser Art ist das kaiserliche Hofgericht, von welchem sich schon 1159 Spuren finden, welches sich an dem jedesmahligen Hoflager des Kaisers aufhielt, unmittelbar von ihm abhing, und worin in den ältern Zeiten der Pfalzgraf präsidirte. S. Hofgraf. Nach dem Muster dieses Hofgerichtes legten die Reichsstände zur nützlichen Vermehrung der Gerichtsstellen in ihren Landen lange hernach dergleichen Hofgerichte an, in welchen ein Hofrichter präsidiret, obgleich die Verfassung, der Rang, und die Art zu verfahren fast in jedem Lande anders ist. In einigen Provinzen ist das Hofgericht mit dem Landgerichte einerley, da denn die Beysitzer auch Landräthe heißen. In den Schlesischen Hofgerichten hat der Hofrichter vier oder fünf Erbscholzen oder Hofschöppen zu Beysitzern. In Sachen sind das Hofgericht zu Wittenberg und das Ober-Hofgericht zu Leipzig bekannt, welches letztere aber keine Gerichtsbarkeit über das erstere hat, sondern diesen Nahmen nur führet, theils weil es mehrere Kreise unter sich begreift, theils aber auch, weil der Churfürst in Ansehung der Kammergüter selbst vor demselben Recht nimmt. Die Beysitzer werden Hofgerichts-Assessores, an andern Orten Hofgerichtsräthe, Hofräthe genannt. Ehedem führete ein solches Hofgericht auch den Nahmen eines Hofdinges. 2) In einigen Gegenden, besonders Niedersachsens, wird auch ein Feld- oder Ackergericht auf dem Lande, welches in Sachen zu Felde und Flur erkennet, das Hofgericht, Hofding, Hofgedinge genannt, wo es ohne Zweifel aus Hufengericht verderbt ist, welchen Nahmen es an andern Orten ausdrücklich führet.