Adelung Wörterbuch
Gespilde
, des -s, plur. car. an einigen Orten, besonders Niedersachsens, das Näherrecht, doch nur in solchen Fällen, wenn das Stück, welches veräußert werden soll, mit einem andern ehedem ein Ganzes ausgemacht hat, da denn der Besitzer des letztern das Gespilde oder Näherrecht hat; an einigen Orten auch das Gespelde. Es stammet von spalten, theilen, her, welches ehedem irregulär war, und im Imperf. spilte, im Nieders. aber spilde hatte; daher dieser Ausdruck auch nur von getheilten Gütern, welche ehedem ein Ganzes ausmachten, gebraucht wird.  
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