Adelung Wörterbuch
			
						
			Êrbgerichtshêrr
                        
, des -en, plur. die -en. 1) Ein Gerichtsherr, der seine Gerichtsbarkeit erblich und eingenthümlich besitzet, sie sey von welcher Art sie wolle. 2) Ein Gerichtsherr, der nur die niedere Gerichtsbarkeit besitzet. S. Erbgericht.
			
		
		, des -en, plur. die -en. 1) Ein Gerichtsherr, der seine Gerichtsbarkeit erblich und eingenthümlich besitzet, sie sey von welcher Art sie wolle. 2) Ein Gerichtsherr, der nur die niedere Gerichtsbarkeit besitzet. S. Erbgericht.

