Adelung Wörterbuch
Êrbgerichtshêrr
, des -en, plur. die -en. 1) Ein Gerichtsherr, der seine Gerichtsbarkeit erblich und eingenthümlich besitzet, sie sey von welcher Art sie wolle. 2) Ein Gerichtsherr, der nur die niedere Gerichtsbarkeit besitzet. S. Erbgericht.
, des -en, plur. die -en. 1) Ein Gerichtsherr, der seine Gerichtsbarkeit erblich und eingenthümlich besitzet, sie sey von welcher Art sie wolle. 2) Ein Gerichtsherr, der nur die niedere Gerichtsbarkeit besitzet. S. Erbgericht.