Adelung Wörterbuch
Einlage
, plur. die -n, von dem Verbo einlegen. 1. Die Handlung des Einlegens oder Hineinlegens; in welchem Verstande die Kramer und kramenden Handwerker das Einlegen ihrer Waaren gegen Abend zuweilen die Einlage nennen. In den übrigen Fällen ist Einlegung üblicher. 2. Was eingeleget wird, oder eingeleget worden. 1) Was hinein geleget wird. (a) Die Einlage eines Briefes, eines Packetes, was in einen Brief, in ein Packet mit hinein geleget wird; im gemeinen Leben, nach dem Vorgange der Niedersachsen, die Inlage. (b) Derjenige Theil eines zusammen gelegten Stückes Waare, welcher in dem Innern zu liegen kommt, führet gleichfalls den Nahmen der Einlage, im Gegensatze des Umschlages. (c) Geld, welches zu einem Gebrauche ein- oder zusammen geleget wird. Die Einlage in die Lotterie. 2) Was einwärts geleget wird, in welchem Verstande in den Marschländern, die Einlage ein Deich ist, der um einen Bruch einwärts gegen das Land gezogen wird, im Gegensatze der Auslage, welche sich nach dem Wasser zu erstrecket. 3. Das Recht, Bier oder Wein einzulegen, und die Abgabe, welche dafür an die Obrigkeit entrichtet wird, in einigen Gegenden.
, plur. die -n, von dem Verbo einlegen. 1. Die Handlung des Einlegens oder Hineinlegens; in welchem Verstande die Kramer und kramenden Handwerker das Einlegen ihrer Waaren gegen Abend zuweilen die Einlage nennen. In den übrigen Fällen ist Einlegung üblicher. 2. Was eingeleget wird, oder eingeleget worden. 1) Was hinein geleget wird. (a) Die Einlage eines Briefes, eines Packetes, was in einen Brief, in ein Packet mit hinein geleget wird; im gemeinen Leben, nach dem Vorgange der Niedersachsen, die Inlage. (b) Derjenige Theil eines zusammen gelegten Stückes Waare, welcher in dem Innern zu liegen kommt, führet gleichfalls den Nahmen der Einlage, im Gegensatze des Umschlages. (c) Geld, welches zu einem Gebrauche ein- oder zusammen geleget wird. Die Einlage in die Lotterie. 2) Was einwärts geleget wird, in welchem Verstande in den Marschländern, die Einlage ein Deich ist, der um einen Bruch einwärts gegen das Land gezogen wird, im Gegensatze der Auslage, welche sich nach dem Wasser zu erstrecket. 3. Das Recht, Bier oder Wein einzulegen, und die Abgabe, welche dafür an die Obrigkeit entrichtet wird, in einigen Gegenden.