Adelung Wörterbuch
Bescheidenheit
, plur. car. 1. * Das Vermögen, Gutes und Böses, Nützliches und Schädliches gehörig zu unterscheiden, Einsicht, Wissenschaft, Kenntniß. In dieser im Hochdeutschen veralteten Bedeutung heißt es noch 1 Petr. 1,5,6: in der Tugend Bescheidenheit, und in der Bescheidenheit Mäßigkeit, wo es im Griech. lautet, ἑν τƞ αρετƞ δε τƞν γνωσιν. S. Bescheid. 2. Mäßigung der Begierde und Leidenschaft, so wohl, 1) Überhaupt.
So wöll wir euch ein Sach sagen
Darab ir billich werd tragen laid,
Doch hof wir es bschech mit Bscheidenheit,
Theuerd.
Die Liebe trauert zwar, doch mit Bescheidenheit,
Günth.
Im Hochdeutschen ist diese Bedeutung ziemlich selten geworden. 2) Als auch, (a) Die Fertigkeit, seine Ansprüche auf Verdienst und darin gegründete äußere Vorzüge zu mäßigen. Die Bescheidenheit richtet sich genau nach dem Verdienste, das sie vor sich hat, sie gibt jedem was jedem gebühret; aber die schlaue Höflichkeit gibt allen alles, um von allen alles wieder zu erhalten, Less. Ein eitler Mann ist zwar höflich aber nie bescheiden, ebend. Aber wissen sie auch, daß die Bescheidenheit tadelnswürdig ist, bald man sie bis zum Mißtrauen gegen sich selbst treibet? Weiße. (b) Die Neigung und Fertigkeit, sich seines Rechtes nicht nach der Schärfe zu bedienen, seine gegründeten Forderungen zu mäßigen. Wie würdig ist diese liebenswürdige Bescheidenheit, deine übrige Tugend zu schmücken!
Anm. Ehedem bedeutete dieses Wort auch noch, theils einen beschiedenen oder bestimmten Theil, theils aber auch eine Bedingung, wovon Frisch Beyspiele angeführet hat.
1. Bescheinen
, verb. irreg. act. (S. Scheinen,) von scheinen, lucere, den Schein an etwas gehen lassen, besonders von den Himmelskörpern. Die Sonne bescheinet den Mond. Der Mond beschien die Erde. Bey dem Ottfried biscinan und bey dem Tatian bischeinan. Daher die Bescheinung.
2. Bescheinen
, verb. reg. act. von Schein, testimonium, mit einem Scheine, oder schriftlichen Zeugnisse belegen. Den Empfang einer Summe Geldes bescheinen. Die Wahrheit einer Sache bescheinen, schriftlich bezeugen. Daher die Bescheinung. Anm. Von dem alten scheinen, zeigen, beweisen, wurde bescheinen ehedem überhaupt für beweisen gebraucht. Bloß durch den Gebrauch ist es heutiges Tages auf ein schriftliches Zeugniß, welches man im gemeinen Leben einen Schein nennet, eingeschränket worden. S. auch das folgende.
, plur. car. 1. * Das Vermögen, Gutes und Böses, Nützliches und Schädliches gehörig zu unterscheiden, Einsicht, Wissenschaft, Kenntniß. In dieser im Hochdeutschen veralteten Bedeutung heißt es noch 1 Petr. 1,5,6: in der Tugend Bescheidenheit, und in der Bescheidenheit Mäßigkeit, wo es im Griech. lautet, ἑν τƞ αρετƞ δε τƞν γνωσιν. S. Bescheid. 2. Mäßigung der Begierde und Leidenschaft, so wohl, 1) Überhaupt.
So wöll wir euch ein Sach sagen
Darab ir billich werd tragen laid,
Doch hof wir es bschech mit Bscheidenheit,
Theuerd.
Die Liebe trauert zwar, doch mit Bescheidenheit,
Günth.
Im Hochdeutschen ist diese Bedeutung ziemlich selten geworden. 2) Als auch, (a) Die Fertigkeit, seine Ansprüche auf Verdienst und darin gegründete äußere Vorzüge zu mäßigen. Die Bescheidenheit richtet sich genau nach dem Verdienste, das sie vor sich hat, sie gibt jedem was jedem gebühret; aber die schlaue Höflichkeit gibt allen alles, um von allen alles wieder zu erhalten, Less. Ein eitler Mann ist zwar höflich aber nie bescheiden, ebend. Aber wissen sie auch, daß die Bescheidenheit tadelnswürdig ist, bald man sie bis zum Mißtrauen gegen sich selbst treibet? Weiße. (b) Die Neigung und Fertigkeit, sich seines Rechtes nicht nach der Schärfe zu bedienen, seine gegründeten Forderungen zu mäßigen. Wie würdig ist diese liebenswürdige Bescheidenheit, deine übrige Tugend zu schmücken!
Anm. Ehedem bedeutete dieses Wort auch noch, theils einen beschiedenen oder bestimmten Theil, theils aber auch eine Bedingung, wovon Frisch Beyspiele angeführet hat.
1. Bescheinen
, verb. irreg. act. (S. Scheinen,) von scheinen, lucere, den Schein an etwas gehen lassen, besonders von den Himmelskörpern. Die Sonne bescheinet den Mond. Der Mond beschien die Erde. Bey dem Ottfried biscinan und bey dem Tatian bischeinan. Daher die Bescheinung.
2. Bescheinen
, verb. reg. act. von Schein, testimonium, mit einem Scheine, oder schriftlichen Zeugnisse belegen. Den Empfang einer Summe Geldes bescheinen. Die Wahrheit einer Sache bescheinen, schriftlich bezeugen. Daher die Bescheinung. Anm. Von dem alten scheinen, zeigen, beweisen, wurde bescheinen ehedem überhaupt für beweisen gebraucht. Bloß durch den Gebrauch ist es heutiges Tages auf ein schriftliches Zeugniß, welches man im gemeinen Leben einen Schein nennet, eingeschränket worden. S. auch das folgende.