Adelung Wörterbuch
Ausführen
, verb. reg. act. 1) Aus einem Orte führen. (a) Vermittelst eines Fuhrwerkes. Getreide ausführen, aus dem Lande. Wolle, Waaren ausführen u.s.f. Ingleichen metonymisch, vermittelst eines Fuhrwerkes ausleeren. Einen Graben, einen Teich ausführen, den Koth oder Schlamm in demselben ausführen. (b) Durch Zeigung des Weges, oder andere, besonders physische Hülfsmittel. Die Soldaten ausführen, aus der Stadt, oder dem Lager. Einen Übelthäter ausführen, aus der Stadt zum Richtplatze. Einen Leithund ausführen, bey den Jägern, ihn an dem Hängeseile in die freye Luft führen, damit er sich erlustige. Geschiehet solches zur Arbeit, so wird es ausziehen genannt. Ausführende Arzeneymittel, bey den Ärzten, evacuantia, welche die Unreinigkeiten aus dem Leibe führen. 2) Völlig zu Ende führen, doch nur in folgenden figürlichen Bedeutungen. (a) Durch Anführung der nöthigen Beweise zu Ende bringen. Eine Sache in Schriften ausführen, vollständig beweisen. Seine Sache vor Gericht ausführen. Seine Forderung wider jemanden ausführen. (b) Überhaupt zu Ende bringen, wobey doch wohl vornehmlich auf das Daseyn der nöthigen Mittel gesehen wird. Einen Bau ausführen. Er fängt vieles an, kann aber nichts ausführen. Einen Anschlag ausführen, bewerkstelligen. Seine Sache mit dem Schwerte ausführen. Mit ihrer offenen und sanften Miene haben sie schon manchen Streich ausgeführet.
Anm. Das Niedersächsische utfören hat in dieser letzten Bedeutung einen gehässigen Nebenbegriff, indem es alle Mahl den Gebrauch unerlaubter Mittel mit einschließet. Dieß hat vielleicht Luthern bewogen, daß er in der Übersetzung der Bibel für ausführen gemeiniglich hinaus führen gebrauchet, welches sonst im Hochdeutschen nicht gewöhnlich ist. Das Substantiv die Ausführung, kann von der Handlung des Ausführens in allen obigen Bedeutungen gebraucht werden, die Ausführung eines Entwurfes; nur daß man, wenn von der Fortschaffung vermittelst eines Fuhrwerkes aus dem Lande die Rede ist, lieber die Ausfuhre gebraucht. Übrigens bedeutet Ausführung im rechtlichen Verstande auch so viel als einen vollständigen Beweis selbst.
, verb. reg. act. 1) Aus einem Orte führen. (a) Vermittelst eines Fuhrwerkes. Getreide ausführen, aus dem Lande. Wolle, Waaren ausführen u.s.f. Ingleichen metonymisch, vermittelst eines Fuhrwerkes ausleeren. Einen Graben, einen Teich ausführen, den Koth oder Schlamm in demselben ausführen. (b) Durch Zeigung des Weges, oder andere, besonders physische Hülfsmittel. Die Soldaten ausführen, aus der Stadt, oder dem Lager. Einen Übelthäter ausführen, aus der Stadt zum Richtplatze. Einen Leithund ausführen, bey den Jägern, ihn an dem Hängeseile in die freye Luft führen, damit er sich erlustige. Geschiehet solches zur Arbeit, so wird es ausziehen genannt. Ausführende Arzeneymittel, bey den Ärzten, evacuantia, welche die Unreinigkeiten aus dem Leibe führen. 2) Völlig zu Ende führen, doch nur in folgenden figürlichen Bedeutungen. (a) Durch Anführung der nöthigen Beweise zu Ende bringen. Eine Sache in Schriften ausführen, vollständig beweisen. Seine Sache vor Gericht ausführen. Seine Forderung wider jemanden ausführen. (b) Überhaupt zu Ende bringen, wobey doch wohl vornehmlich auf das Daseyn der nöthigen Mittel gesehen wird. Einen Bau ausführen. Er fängt vieles an, kann aber nichts ausführen. Einen Anschlag ausführen, bewerkstelligen. Seine Sache mit dem Schwerte ausführen. Mit ihrer offenen und sanften Miene haben sie schon manchen Streich ausgeführet.
Anm. Das Niedersächsische utfören hat in dieser letzten Bedeutung einen gehässigen Nebenbegriff, indem es alle Mahl den Gebrauch unerlaubter Mittel mit einschließet. Dieß hat vielleicht Luthern bewogen, daß er in der Übersetzung der Bibel für ausführen gemeiniglich hinaus führen gebrauchet, welches sonst im Hochdeutschen nicht gewöhnlich ist. Das Substantiv die Ausführung, kann von der Handlung des Ausführens in allen obigen Bedeutungen gebraucht werden, die Ausführung eines Entwurfes; nur daß man, wenn von der Fortschaffung vermittelst eines Fuhrwerkes aus dem Lande die Rede ist, lieber die Ausfuhre gebraucht. Übrigens bedeutet Ausführung im rechtlichen Verstande auch so viel als einen vollständigen Beweis selbst.