Adelung Wörterbuch
Auflassen
, verb. irreg. act. S. Lassen. 1. Aufstehen lassen. Man wollte ihn nicht auflassen. 2. Offen stehen lassen, offen lassen. 1) Eigentlich. Die Thür, das Fenster auflassen. Das Zimmer, das Haus auflassen, d.i. die Thür zu demselben. 2) Figürlich. (a) Verlassen, doch nur in den Bergwerken, wo, eine Erzgrube auflassen, so viel bedeutet, als sie verlassen, sie nicht mehr mit Arbeit belegen. S. auch Auflässig. (b) Abtreten, überlassen, sich seines Rechtes an einer Sache begeben. In diesem Verstande war auflassen ehedem von einem sehr häufigen Gebrauche, indem fast eine jede, besonders gerichtliche Abtretung und Überlassung einer Sache dadurch ausgedrucket wurde. Ein Gut vor dem Rathe, vor dem Gerichte auflassen. Ingleichen, in den Lehnrechten, einem ein Lehen auflassen, abtreten, welches am häufigsten von dem Lehnsmanne, zuweilen aber auch von dem Lehnsherren vorkommt, und auch aufgeben und aufsenden genannt wurde. Daher der Auflaßbrief, diejenige Urkunde, worin man einem andern eine Sache abtritt; das Auflaßgeld, dasjenige Geld, welches der Verkäufer bey Auflassung eines Lehens dem Lehnsherrn bezahlet, im Gegensatze der Lehnwaare, welche der Käufer entrichtet.
Das Substantiv die Auflassung kann in allen obigen Bedeutungen gebraucht werden.
, verb. irreg. act. S. Lassen. 1. Aufstehen lassen. Man wollte ihn nicht auflassen. 2. Offen stehen lassen, offen lassen. 1) Eigentlich. Die Thür, das Fenster auflassen. Das Zimmer, das Haus auflassen, d.i. die Thür zu demselben. 2) Figürlich. (a) Verlassen, doch nur in den Bergwerken, wo, eine Erzgrube auflassen, so viel bedeutet, als sie verlassen, sie nicht mehr mit Arbeit belegen. S. auch Auflässig. (b) Abtreten, überlassen, sich seines Rechtes an einer Sache begeben. In diesem Verstande war auflassen ehedem von einem sehr häufigen Gebrauche, indem fast eine jede, besonders gerichtliche Abtretung und Überlassung einer Sache dadurch ausgedrucket wurde. Ein Gut vor dem Rathe, vor dem Gerichte auflassen. Ingleichen, in den Lehnrechten, einem ein Lehen auflassen, abtreten, welches am häufigsten von dem Lehnsmanne, zuweilen aber auch von dem Lehnsherren vorkommt, und auch aufgeben und aufsenden genannt wurde. Daher der Auflaßbrief, diejenige Urkunde, worin man einem andern eine Sache abtritt; das Auflaßgeld, dasjenige Geld, welches der Verkäufer bey Auflassung eines Lehens dem Lehnsherrn bezahlet, im Gegensatze der Lehnwaare, welche der Käufer entrichtet.
Das Substantiv die Auflassung kann in allen obigen Bedeutungen gebraucht werden.