Adelung Wörterbuch
Anhängig
, adj. et adv. einer andern Sache anhangend, doch nur in den figürlichen Bedeutungen des Zeitwortes. 1) Sich leicht anhängend. Ein Mensch ist sehr anhängig, wenn er sich gern einem jedem anhängt. Ein anhängiger Mensch. 2) Mit einer andern Sache verbunden. Was dem anhängig ist, dazu gehöret. 3) Anhängig machen, klagbar anbringen. Eine Sache anhängig machen. Etwas vor Gerichte, im Gerichte, bey einem Obern anhängig machen. Die Sache ist schon vor Gerichte anhängig. Eine vor Gerichte anhängige Sache. Daß man ehedem anhangende Händel solche Prozesse genannt, die noch vor Gerichte geschwebt, erhellet aus dem Haltaus h. v. 4) Sich anhängig oder anhängisch machen, heißt in den Bergwerken, wenn ein Gewerk auf die schuldige Zubuße etwas abschläglich bezahlet, wodurch zum wenigsten das Retardat verhindert wird. Anm. Ehedem bedeutete dieses Wort auch so viel als zufällig, oder was nur auf eine gewisse Zeit veranstaltet wird. In dieser Bedeutung kommt anhängiger Schirm bey dem Haltaus, im Gegensatze des Erbschutzes vor.
, adj. et adv. einer andern Sache anhangend, doch nur in den figürlichen Bedeutungen des Zeitwortes. 1) Sich leicht anhängend. Ein Mensch ist sehr anhängig, wenn er sich gern einem jedem anhängt. Ein anhängiger Mensch. 2) Mit einer andern Sache verbunden. Was dem anhängig ist, dazu gehöret. 3) Anhängig machen, klagbar anbringen. Eine Sache anhängig machen. Etwas vor Gerichte, im Gerichte, bey einem Obern anhängig machen. Die Sache ist schon vor Gerichte anhängig. Eine vor Gerichte anhängige Sache. Daß man ehedem anhangende Händel solche Prozesse genannt, die noch vor Gerichte geschwebt, erhellet aus dem Haltaus h. v. 4) Sich anhängig oder anhängisch machen, heißt in den Bergwerken, wenn ein Gewerk auf die schuldige Zubuße etwas abschläglich bezahlet, wodurch zum wenigsten das Retardat verhindert wird. Anm. Ehedem bedeutete dieses Wort auch so viel als zufällig, oder was nur auf eine gewisse Zeit veranstaltet wird. In dieser Bedeutung kommt anhängiger Schirm bey dem Haltaus, im Gegensatze des Erbschutzes vor.