Conversations-Lexikon oder kurzgefaßtes Handwörterbuch
Wechsel-Recht, Das
Das Wechsel-Recht ist 1) dasjenige Recht, welches Wechsel-Briefe und alle daher rührende Forderungen vor allen andern Schuld-Verschreibungen voraus haben. Daß ein solches Vorrecht zur Unterstützung der Handelsgeschäfte schlechterdings nöthig sei, ist leicht einzusehen. Daher denn auch derjenige, welcher sich nach Wechsel-Recht verbindlich macht, sofort – und dieß ist ein Hauptvorzug in Wechselschuld-Sachen – mit Verhaftung belegt werden kann. Daß es auch hier Ausnahmen gebe, theils bei solchen, welche sich nicht nach Wechselrecht verbindlich machen können, z. B. bei Unmündigen, Geistlichen etc. theils bei solchen, welche gewisser Maßen ein Privilegium haben, und wenigstens nicht sogleich ohne besondere Erlaubniß (in Sachsen Captur-Befehl) verhaftet werden können, bringt die Natur der Sache mit sich. 2) heißt auch Wechsel-Recht das Gesetz selbst in Ansehung der Wechsel; 3) und besonders auch die Vorschrift und Richtschnur, nach welcher das Verfahren in Wechsel-Sachen einzurichten ist, und welche an verschiedenen Orten auch wieder verschieden sind. Daher heißt z. B. nach Leipziger Wechsel-Recht sich verbindlich machen: sich alle dem in Leipzig gebräuchlichen und vorgeschriebenen Verfahren wider Wechsel-Schuldner, im Fall der nicht erfolgenden Zahlung, unterwerfen u. s. f.
Sie können einen Link zu dem Wort setzen

Ansicht: Wechsel-Recht, Das