Conversations-Lexikon oder kurzgefaßtes Handwörterbuch
Stände
Stände – sind die Repräsentanten eines Volkes, eines Landes, auch eines Ortes gegen den Obern. Denn so repräsentirten z. B. die regierenden Fürsten in Deutschland die in ihren Reichslanden lebenden Unterthanen gegen den Kaiser, so lange jener Reichsverband bestand, d. h. bis zum J. 1806; und hießen eben wegen dieses ihnen zustehenden Repräsentationsrechtes Reichsstände. In gleichem Verhältnisse repräsentiren aber auch noch gegenwärtig in denjenigen Landen in und außer Deutschland, in welchen der Regent in seinen Regierungsrechten eingeschränkt ist, Ortsobrigkeiten oder Ortsbesitzer ihre Unterthanen gegen ihn, zwar nicht immer so, als ob er bloß in ihrem Namen handeln könne; aber doch so, daß er allemahl für sie und zu ihrem Besten handeln müsse. Diese nun nennt man, weil ihr Repräsentationsrecht von minderm Umfange ist, bloß Landstände, z. B. die Sächsischen Landstände u. s. w. Jedes Reich und jedes Land aber, welches dergleichen Stände hat, setzt eine Einschränkung in der Ausübung der Regierungsrechte voraus. Diese Einschränkung aber kann größer oder minder groß sein, je nachdem die Fundamentalverträge zwischen dem Regenten und dem Volke sind. In allen Reichen Europens aber giebt es dergleichen Fundamentalgesetze, entweder ausdrückliche oder stillschweigende, freilich
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in dem einen mehrere, als in dem andern. Sehr oft aber enthalten diese Grundgesetze solche Einschränkungen für den Obern, wornach die Stände des Landes ihn zu einer sonst willkührlichen Handlung zu vermögen, oder von einer ebenmäßigen Handlung abzuziehen berechtigt sind. Nur sehr wenig Reiche in Europa sind uns bekannt, wo der Obere absolut regieren dürfte. So wissen wir aber auch, daß eben diejenigen Reiche und Staaten, in welchen die Stände auf die Ausübung der Regierungsrechte einen mäßigen Einfluß haben, gerade die glücklichsten sind; denn auf diese Art werden die Unterthanen mit dem Regenten nicht nur auf das engste an einander gekettet, sondern auch das beiderseitige Wohl ganz unzertrennlich in einander vereinigt. Das beste, redendste Beispiel giebt England. Gewiß würde dieses Reich, ohne diesen wohlthätigen Einfluß der Stände, nicht zu der gegenwärtigen Höhe gelangt sein. Auch unser Sachsen giebt einen verhältnißmäßigen Beleg zu jener Behauptung. Zuverlässig würde sich dasselbe, nach Endigung des siebenjährigen Krieges, von seiner ungeheuern Schuldenlast nicht so bald haben entledigen können, wenn nicht der Vater unsers guten, vielgeliebten Regenten, dessen Andenken jedem Sachsen beständig verehrungswürdig und heilig bleiben wird, seinen Ständen einen so billigen Einfluß verstattet, und der jetzige Herr, sein Sohn, nicht so gewissenhaft
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nach jenen Verträgen gehandelt hätte.
Stände – sind die Repräsentanten eines Volkes, eines Landes, auch eines Ortes gegen den Obern. Denn so repräsentirten z. B. die regierenden Fürsten in Deutschland die in ihren Reichslanden lebenden Unterthanen gegen den Kaiser, so lange jener Reichsverband bestand, d. h. bis zum J. 1806; und hießen eben wegen dieses ihnen zustehenden Repräsentationsrechtes Reichsstände. In gleichem Verhältnisse repräsentiren aber auch noch gegenwärtig in denjenigen Landen in und außer Deutschland, in welchen der Regent in seinen Regierungsrechten eingeschränkt ist, Ortsobrigkeiten oder Ortsbesitzer ihre Unterthanen gegen ihn, zwar nicht immer so, als ob er bloß in ihrem Namen handeln könne; aber doch so, daß er allemahl für sie und zu ihrem Besten handeln müsse. Diese nun nennt man, weil ihr Repräsentationsrecht von minderm Umfange ist, bloß Landstände, z. B. die Sächsischen Landstände u. s. w. Jedes Reich und jedes Land aber, welches dergleichen Stände hat, setzt eine Einschränkung in der Ausübung der Regierungsrechte voraus. Diese Einschränkung aber kann größer oder minder groß sein, je nachdem die Fundamentalverträge zwischen dem Regenten und dem Volke sind. In allen Reichen Europens aber giebt es dergleichen Fundamentalgesetze, entweder ausdrückliche oder stillschweigende, freilich
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in dem einen mehrere, als in dem andern. Sehr oft aber enthalten diese Grundgesetze solche Einschränkungen für den Obern, wornach die Stände des Landes ihn zu einer sonst willkührlichen Handlung zu vermögen, oder von einer ebenmäßigen Handlung abzuziehen berechtigt sind. Nur sehr wenig Reiche in Europa sind uns bekannt, wo der Obere absolut regieren dürfte. So wissen wir aber auch, daß eben diejenigen Reiche und Staaten, in welchen die Stände auf die Ausübung der Regierungsrechte einen mäßigen Einfluß haben, gerade die glücklichsten sind; denn auf diese Art werden die Unterthanen mit dem Regenten nicht nur auf das engste an einander gekettet, sondern auch das beiderseitige Wohl ganz unzertrennlich in einander vereinigt. Das beste, redendste Beispiel giebt England. Gewiß würde dieses Reich, ohne diesen wohlthätigen Einfluß der Stände, nicht zu der gegenwärtigen Höhe gelangt sein. Auch unser Sachsen giebt einen verhältnißmäßigen Beleg zu jener Behauptung. Zuverlässig würde sich dasselbe, nach Endigung des siebenjährigen Krieges, von seiner ungeheuern Schuldenlast nicht so bald haben entledigen können, wenn nicht der Vater unsers guten, vielgeliebten Regenten, dessen Andenken jedem Sachsen beständig verehrungswürdig und heilig bleiben wird, seinen Ständen einen so billigen Einfluß verstattet, und der jetzige Herr, sein Sohn, nicht so gewissenhaft
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nach jenen Verträgen gehandelt hätte.