Conversations-Lexikon oder kurzgefaßtes Handwörterbuch
Stapel-Recht, Das
Das Stapel-Recht, die Stapel-Gerechtigkeit, die Stapel-Freiheit – welches das Recht bedeutet, das einem an einem schiffbaren Flusse oder an einer ordentlichen Landstraße liegenden Orte zusteht, daß die zu Schiffe oder auf der Achse dahin gebrachten Waaren nicht gerade durch oder vorbei geführt werden dürfen, sondern erst entweder daselbst abgelegt, oder eine Zeit lang zum öffentlichen Verkauf ausgeboten werden müssen, ehe man sie weiter führt. Unstreitig stand dieses Recht Anfangs bloß den Seestädten zu; allein es wurde nachher, zum Besten einzelner Provinzen und Städte, auch auf Städte des festen Landes ausgedehnt: es erstreckt sich auch nicht immer auf alle, sondern nur auf gewisse Güter und Waaren – Stapelgüter, Stapelwaaren – welche gewöhnlich in den Urkunden, die einer solchen Stadt ertheilt worden, benannt sind. Es ist nun ein solches Stapelrecht entweder ganz unumschränkt, wenn es sich auf alle Waaren und alle Zeiten ohne Ausnahme erstreckt; oder ein eigentliches, das nicht bloß die Abladung, sondern auch wirkliche Feilbietung der Güter in sich begreift; ferner ein unvollkommenes, uneigentliches oder beschränktes, wenn es sich nicht auf alle, sondern nur auf gewisse Güter, oder auch nur auf die Abwägung derselben, aber nicht auf ihre Niederlage und Feilbietung bezieht. – Die Zeit, wie lange stapelmäßi-————
ge Waaren liegen bleiben müssen, ist ebenfalls verschieden, und der Fuhrmann oder Schiffer muß sich genau nach des Ortes Stapelgerechtigkeit, und wie lange er Stapel halten muß, erkundigen. Daß übrigens eine solche Stapelstadt, welche nur durch Verjährung, oder durch besondere Privilegien – wie z. B. Leipzig vom Kaiser Maximilian, Carl V. und Leopold erhalten hat, und sich in einem Umkreise von 15 Meilen erstreckt – oder durch besondere Uebereinkunft ein dergleichen Recht sich anmaßen darf, auch für die zur Aufbewahrung oder Feilbietung erforderlichen Gebäude sorgen muß, versteht sich schon von selbst. Dagegen dürfen auch die Kauf-, Schiff- oder Fuhrleute bei nahmhafter Strafe keineswegs den Umkreis einer Stapelstadt umfahren, sondern müssen genau die nach derselben führende Landstraße halten; auch die Waaren innerhalb der Ringmauern abladen, und sie binnen der gesetzten Zeit feilbieten, nach deren Verfluß sie (unter Entrichtung eines gewissen Zolls) wieder abfahren können.
Das Stapel-Recht, die Stapel-Gerechtigkeit, die Stapel-Freiheit – welches das Recht bedeutet, das einem an einem schiffbaren Flusse oder an einer ordentlichen Landstraße liegenden Orte zusteht, daß die zu Schiffe oder auf der Achse dahin gebrachten Waaren nicht gerade durch oder vorbei geführt werden dürfen, sondern erst entweder daselbst abgelegt, oder eine Zeit lang zum öffentlichen Verkauf ausgeboten werden müssen, ehe man sie weiter führt. Unstreitig stand dieses Recht Anfangs bloß den Seestädten zu; allein es wurde nachher, zum Besten einzelner Provinzen und Städte, auch auf Städte des festen Landes ausgedehnt: es erstreckt sich auch nicht immer auf alle, sondern nur auf gewisse Güter und Waaren – Stapelgüter, Stapelwaaren – welche gewöhnlich in den Urkunden, die einer solchen Stadt ertheilt worden, benannt sind. Es ist nun ein solches Stapelrecht entweder ganz unumschränkt, wenn es sich auf alle Waaren und alle Zeiten ohne Ausnahme erstreckt; oder ein eigentliches, das nicht bloß die Abladung, sondern auch wirkliche Feilbietung der Güter in sich begreift; ferner ein unvollkommenes, uneigentliches oder beschränktes, wenn es sich nicht auf alle, sondern nur auf gewisse Güter, oder auch nur auf die Abwägung derselben, aber nicht auf ihre Niederlage und Feilbietung bezieht. – Die Zeit, wie lange stapelmäßi-————
ge Waaren liegen bleiben müssen, ist ebenfalls verschieden, und der Fuhrmann oder Schiffer muß sich genau nach des Ortes Stapelgerechtigkeit, und wie lange er Stapel halten muß, erkundigen. Daß übrigens eine solche Stapelstadt, welche nur durch Verjährung, oder durch besondere Privilegien – wie z. B. Leipzig vom Kaiser Maximilian, Carl V. und Leopold erhalten hat, und sich in einem Umkreise von 15 Meilen erstreckt – oder durch besondere Uebereinkunft ein dergleichen Recht sich anmaßen darf, auch für die zur Aufbewahrung oder Feilbietung erforderlichen Gebäude sorgen muß, versteht sich schon von selbst. Dagegen dürfen auch die Kauf-, Schiff- oder Fuhrleute bei nahmhafter Strafe keineswegs den Umkreis einer Stapelstadt umfahren, sondern müssen genau die nach derselben führende Landstraße halten; auch die Waaren innerhalb der Ringmauern abladen, und sie binnen der gesetzten Zeit feilbieten, nach deren Verfluß sie (unter Entrichtung eines gewissen Zolls) wieder abfahren können.