Conversations-Lexikon oder kurzgefaßtes Handwörterbuch
Schweiz, Die
Die Schweiz. – Schwerlich darf sich ein anderes Land rühmen, öfterer bereist und beschrieben worden zu sein, als dieses romantisch-schöne Gebirgsland (dessen frühere Geschichte neuerlich durch Schillers Tell so viel Interesse gewonnen hat), da bereits seit dem Ende des Jahres 1797 dieses Land der Gegenstand von Europaʼs Aufmerksamkeit geworden war und noch fest bestimmtes, endliches Schicksal und die theils noch mangelnden, theils unsichern Nachrichten über dessen gegenwärtigen innern Zustand erlauben uns bloß, einen Abriß seiner Geschichte zu geben. – Die Schweiz führte in den ältesten Zeiten den Namen Helvetien; und seine Bewohner, zuerst durch ihre Einfälle in Gallien bekannt, wurden ungefähr 50 Jahre vor Christi Geburt durch Julius Cäsar den Römern unterworfen, deren Herrschaft in diesem Lande, nach einem Zeitraume von beinahe 400 Jahren, zwei Deutsche Völker, die Burgunder und Alemannen, ein Ende machten, indem jene den südwestlichen, diese den nordöstlichen Theil besetzten. Chlodwig, König der Franken, vereinigte als Ueberwinder der Alemannen am Ende des fünften Jahrhunderts ihren Antheil der Schweiz mit dem Fränkischen Reiche; seine Söhne vollführten dieß auch mit dem Burgundischen Theile. Durch den Vertrag zu Verdün 843, durch welchen das Deutsche Reich gegründet wurde, kam die————
Schweiz zu diesem: es wurde jedoch der anfänglich Burgundische Theil derselben mit der Grafschaft Burgund oder Franche Comte (jetzt Departement der Ober-Saone) unter dem Namen des Transjuranischen oder Klein-Burgunds vereinigt, und erhielt am Ende des neunten Jahrhunderts seinen eignen König; da hingegen der nördliche Theil dem Deutschen Kaiser unterworfen blieb. Da der letzte König von Klein- Burgund, Rudolph III. 1032 es ebenfalls dem Deutschen Kaiser überließ; so gehörte die ganze Schweiz wieder dem Deutschen Reiche: doch kam sie erst dann unter dessen unmittelbare Herrschaft zurück, als der letzte von den Herzogen von Zäringen (die 1126 vom Kaiser zu Regenten von Klein-Burgund ernannt worden waren) im Jahr 1218 starb. Da aber nach und nach die Geistlichkeit und der Adel im Lande einen großen Theil desselben an sich gebracht hatten; so war die Herrschaft des Deutschen Reiches in der Schweiz sehr beschränkt, und nur gezwungen erkannte man die kaiserlichen Statthalter an. Dagegen wählten die Schweizer, die schon in der ersten Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts die Bestätigung ihrer Freiheiten von den Deutschen Kaisern erhalten hatten, während dem so genannten großen Zwischenreiche, oder den zwiespaltigen Deutschen Kaiserwahlen, den Grafen Rudolph V. zu Habsburg 1257 zu ihrem Beschützer, der jedoch, als er selbst 1273 den Deutschen
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Kaiserthron bestieg, sie zu unterdrücken suchte. Dieser große, aber ländersüchtige, Kaiser hatte unstreitig schon den Plan, in der Schweiz ein besonderes Herzogthum zu errichten; aber erst sein Sohn, Albrecht I. der ihm auch nach einiger Zeit in der Kaiserwürde folgte, suchte diesen Plan wirklich auszuführen. Da die Schweizer schon längst das Privilegium erhalten hatten, als Reichsglieder bei Deutschland zu bleiben, und einsahen, daß sie unter Oesterreichs Gewalt kommen sollten: so widersetzten sie sich; und drei Städte, Uri, Schweiz (welche schon im August 1291 zugleich mit der Stadt Stanz ein ewiges Schutzbündniß geschlossen hatten) und Unterwalden, suchten von Albrechten die Bestätigung desselben und ihrer Freiheiten. Albrecht, der wohl nur auf ihre Empörung hoffte, um sie bekriegen und unterjochen zu können, verweigerte ihnen nicht nur dieses, sondern setzte auch Hermann Geßler und Bilger von Landenberg als Landvögte über sie. Da besonders des erstern Verfahren immer druckender ward; so schlossen am 17. November 1307 drei persönlich beleidigte Schweizer, Werner von Staufachen aus Schweiz, Walther Fürst aus Uri und Arnold von Melchthal aus Unterwalden, nebst einigen ihrer Landsleute einen Bund, um ihr Vaterland von der Tyrannei zu retten, und verabredeten, mit dem ersten Tage des Jahres 1308 die festen Schlösser der Landvögte zu zerstören. Gleich darauf
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wurde Geßler von Wilhelm Tell1, Walther Fürsts Schwiegersohne, erschossen. Am 1. Januar 1308 brach, der Verabredung gemäß, ein allgemeiner Aufstand der drei Städte wider die Landvögte und deren Anhänger los; die Schlösser der erstern wurden erobert und geschleift und die Landvögte selbst verjagt. Albrecht eilte zwar, um sich zu rächen, nach der Schweiz, wurde aber auf dieser Reise von seines Bruders Sohn, Johann von Habsburg, dem er sein Herzogthum Schwaben vorenthielt, und einigen Freunden desselben ermordet2; und Heinrich VII. Albrechts Nachfolger auf dem Kaiserthron, bestätigte auf dem Reichstage zu Speier die Freiheiten der Schweizer. Da aber nach dessen bald erfolgtem Tode Ludwig von Baiern und Friedrich von Oesterreich als Gegenkaiser auftraten, und die Schweizer nicht allein des erstern Parthei hielten, sondern auch das unter Oesterreichs Schutz stehende Stift Einsiedeln wegen gewisser Ländereien in Anspruch und sogar einige Mönche desselben gefangen nahmen: so erklärte sie Friedrich in die Acht, ließ sie auch durch den Bischof von Constanz in den Bann thun; doch von ersterer sprach sie Ludwig, von diesem der Erzbischof von Mainz los. Und als Friedrichs Bruder, Herzog Leopold von Oesterreich, gleich darauf mit einem Kriegsheere auf sie losging, wurde er von ihnen am 6. December 1315 bei Morgarten geschlagen. Zwei Tage nachher
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schlossen die Landschaften Uri, Schweiz und Unterwalden zu Brunnen den ersten ewigen Bund, und wurden nun unter dem Namen der Eidgenossen bekannt. Diesem Bunde traten 1332 Lucern, 1351 die zeitherige Reichsstadt Zürich (die die erste Stelle unter allen eidgenossischen Orten erhielt) und Glarus, 1352 Zug und 1353 Bern ebenfalls bei; und Oesterreich sah sich, nach einer dreimahligen vergeblichen Belagerung von Zürich, genöthigt, 1358 mit den Eidgenossen Frieden zu schließen. Da aber die Oesterreichischen Landvögte sie immerfort auf alle Art, besonders durch Erschwerung ihres Handels, kränkten; so vereinigten sie sich mit den Schwäbischen Reichsstädten wider die Landvögte. Herzog Leopold III. von Oesterreich, der mit den Schwäbischen Reichsstädten in Streitigkeiten verwickelt war und überdieß noch auf Zug und Glarus Ansprüche machte, ging deßhalb auf die Eidgenossen los, verlor aber, besonders durch Arnold von Winkelried3, der mit Aufopferung seines Lebens den Schweizern einen Weg in das Oesterreichische Heer bahnte, am 9. Juli 1386 bei Sempach nebst dem Kern seines Adels Schlacht und Leben. Oesterreich schloß nun 1396 mit den Eidgenossen einen zwanzigjährigen Waffenstillstand und 1414 einen funfzigjährigen Frieden, durch den diese von neuem die Bestätigung ihrer Freiheiten und Besitzungen erhielten. Dieser Friede hinderte jedoch die
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Schweizer nicht, gleich darauf wider den vom Kaiser Siegmund geächteten Herzog von Oesterreich, Friedrich IV. die ihnen in Ansehung seiner Besitzungen in der Schweiz vom Kaiser aufgetragene Acht zu vollstrecken, und dadurch ihre Besitzungen zu vergrößern. Dagegen drohten ihrem Bunde neue Gefahren. Zuerst entstanden 1436 zwischen Zürich und den übrigen Cantons über mehrere vom Kaiser Friedrich III. dem erstern ertheilte Vorrechte so große Mißhelligkeiten, daß Zürich aus dem Bunde trat und sich an Oesterreich ergab. Allein da die übrigen Eidgenossen 1444 die Belagerung der Stadt Zürich unternahmen, und dem von den Zürichern zu Hülfe gerufenen großen Französischen Heere den tapfersten Widerstand entgegensetzten: so wurde 1446 zu Costnitz dieser Streit beigelegt; und Zürich trat darauf zu den Eidgenossen zurück, die in diesem Jahre 1446 zuerst von den Franzosen den Namen Schweizer erhielten, theils weil der Canton Schweiz der mächtigste unter den drei zu Anfange verbündeten war, theils auch weil ihr erstes Bündniß (zu Brunnen) und die erste Schlacht gegen sie (zu Morgarten) in diesem Canton vorgefallen war. Gefährlicher schien ein Krieg zu werden, der zwischen ihnen und dem Herzog von Burgund, Carl dem Kühnen, ausbrach, jedoch für diesen, der seine Macht vergrößern wollte, so unglücklich ausfiel, daß er nicht allein durch zwei Schlachten bei Gransee und
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Murten (am 2. März und am 22. Juni 1476) seine Reichthümer und seine besten Truppen, sondern auch in einer dritten bei Nanci (am 12. Januar 1477) sein Leben verlor. Noch schneller als dieser endigte sich ein neuer Krieg mit Kaiser Maximilian I. der die Schweizer nöthigen wollte, dem zu Erhaltung des Friedens und der Ruhe bereits 1488 von den Städten und Ständen in Schwaben geschlossenen so genannten Schwäbischen Bunde beizutreten und sich dem Reichskammergerichte zu unterwerfen: denn die Schweizer, mit denen sich schon seit 1481 Freiburg und Solothurn vereinigt hatten, nahmen jetzt auch die Graubündtner, zwischen denen und der Oesterreichischen Regierung zu Insbruck Streitigkeiten entstanden waren, in ihren Bund auf; und Maximilian sah sich genöthigt, den erst 1499 eröffneten Krieg, der unter dem Namen Schwabenkrieg bekannt ist, schon am 22. September desselben Jahres durch den Frieden zu Basel zu beendigen, in welchem den Schweizern ein Landgericht zu Thurgau zugestanden und die Entscheidung der Streitigkeiten zwischen dem Oesterreichischen Gerichte zu Insbruck und den Graubündtnern dem Ausspruche von Schiedsrichtern überlassen wurde. Dagegen geriethen die Schweizer mit Frankreich in Krieg; denn da Ludwig XII. König von Frankreich, den Herzog von Mailand, Ludwig, zu wiederholten Mahlen aus seinem Herzogthum ver-
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drängte, der auch endlich 1510 in Französischer Gefangenschaft starb; so traten die Schweizer, die anfangs beiden Theilen Hülfstruppen gegeben hatten, jedoch nachher dem Herzog wieder zu seinem Herzogthum behülflich gewesen waren, wider Frankreich der heiligen Ligue4 bei, und setzten des Herzogs Ludwig Sohn, Maximilian Sforza, wieder in sein väterliches Herzogthum ein. Zwar griff Ludwig XII. Mailand von neuem an, verlor aber am 6. Juni 1513 die Schlacht bei Novara gegen die Schweizer, die nun in Frankreich einrückten und die Belagerung von Dijon eröffneten, jedoch durch die Hinterlist des Gouverneurs von Bretagne (der ihnen die von Ludwigen geforderten rückständigen Geldsummen und die verlangte Anerkennung des Herzogs von Mailand zusagte, dem König selbst aber anrieth, diesen Vertrag nicht zu halten) zum Rückmarsch bewogen wurden. Erst unter Ludwigs Nachfolger, Franz I. gegen den die Schweizer am 14. September 1515 das blutige Treffen bei Marignano verloren, wurde am 29. November 1516 zu Freiburg ein ewiger Friede abgeschlossen, durch den die Schweizer, denen indeß 1501 Basel und Schafhausen und 1513 Appenzell beigetreten waren, nicht allein ihren Handel mit Frankreich erweiterten und von Franzen eine Geldsumme erhielten, sondern auch die ihnen vorher vom Herzog von Mailand geschenkten Aemter Lugano, Lucarno, Vedrisi und Val
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Magia, das eroberte Veltlin und die Landschaft Cläven behielten.
Der Anfang der Kirchenreformation in der Schweiz, bei der sich Ulrich Zwingli zu Zürich und Johann Oecolampadius (eigentlich Hausschein) zu Basel auszeichneten, erregte große innerliche Unruhen, die aber durch zwei Landfrieden von 1529 und 1531 beigelegt wurden, jedoch eine dreifache Abtheilung der 13 Cantons in Hinsicht der Religion bewirkten, indem Zürich, Bern, Schafhausen und Basel sich für die reformirte, Lucern, Freiburg, Solothurn, Uri, Schweiz und Unterwalden für die katholische Religion erklärten, hingegen Glarus und Appenzell beiden Religionen gleiche Rechte zugestanden Auch gab die Reformation Gelegenheit, daß Genf (s. dies. Art.) 1531 sich der Oberherrschaft seines zeitherigen Bischofs entzog, und durch einen mit Bern und späterhin mit Zürich abgeschlossenen Vertrag als freie Republik mit den Schweizern in Verbindung trat, die auch in demselben Jahre 1531 durch das Waadtland, welches der Canton Bern eroberte, ihr Land vergrößerten. Dagegen suchten seit dem Jahre 1617 die den Graubündtnern unterworfenen Landschaften Veltlin und Worms (oder Bormio) sich denselben zu entziehen; bis endlich erstere 1637 wieder in den ruhigen Besitz dieser Landschaften kamen, worauf auch bald die ganze Schweiz gleichsam zum zweiten Mahle ge-
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gründet wurde, indem man ihr in dem Westphälischen Frieden 1648 völlige Freiheit und Unabhängigkeit von dem Deutschen Reiche zugestand. Seit Abschluß dieses wichtigen Friedens war die Schweiz zwar von allen auswärtigen Kriegen frei; dagegen entstanden zwischen den katholischen und reformirten Cantone viele Religionsstreitigkeiten, die sogar in Kriege ausbrachen, bis sie endlich 1759 nach wiederholten Friedensschlüssen (zu Baden am 20. Febr. 1656 und zu Aarau 1717) völlig beendigt wurden. Allein diese innerlichen Kriege, die Streitigkeiten über die Erbfolge in Neufchatel, an welchen der Canton Bern Antheil nahm, Lucerns Vertheidigung seiner Kirchenfreiheit gegen die Anmaßungen des Bischofs zu Constanz und des Papstes (in den Jahren 1725 und 1769), so wie die ältern Genfer Unruhen (s. den Art. Genf), müssen bei den engen Gränzen dieses Werks als minder wichtig übergangen werden.
Die neueste und traurige Epoche der Schweiz begann durch Frankreichs Revolution. Noch am 25. August 1777 hatte Frankreich nicht nur mit den dreizehn Cantonen sondern auch mit den meisten Bundesgenossen der Schweiz zu Solothurn ein allgemeines und ewiges Bündniß abgeschlossen, in dem der Friede von 1516 zum Grunde gelegt worden war und Frankreich ihnen wider alle Europäische Mächte Beistand versprochen hatte. Dieses Bündniß blieb den
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Schweizern nach Ausbruch der Französischen Revolution so heilig, daß sie trotz der Ermordungen ihrer Landsleute zu Paris am 10. August 1792 (s. Th. 4. S. 223.), trotz der vielfältigen Aufforderungen zum Beitritt wider Frankreich, ihre gleich anfangs angenommene Neutralität standhaft behaupteten; diese konnte jedoch den Umsturz der Schweiz zwar verzögern aber nicht verhindern, da nicht bloß das Französische Directorium sondern Schweizer selbst an demselben arbeiteten. Die Landschaften Veltlin, Cläven und Bormio kündigten im Sommer 1797 den Graubündtnern wegen Bedrückungen von neuem den Gehorsam auf, und verlangten Vereinigung mit der neu etablirten Cisalpinischen Republik, dem vorherigen Herzogthum Mailand; ja, die Veltlinsche Landesversammlung erklärte sich sogar am 18. Juni als eine souveraine Republik. Bonaparte, der damahls in Italien die Republiken organisirte, beschied darauf die Graubündtner und die drei unruhigen Landschaften, zu Beilegung ihrer Streitigkeiten Bevollmächtigte an ihn abzusenden; allein da die erstern auf wiederholte Aufforderungen nicht erschienen, so ertheilte er am 10. October den letztern die Freiheit, sich mit Cisalpinien zu vereinigen, welchen Ausspruch das Directorium zu Mailand am 22. October bestätigte. In dem Waadtlande entstanden ebenfalls Unruhen, und die Einwohner suchten in Frankreich Schutz gegen Bern und Frei-
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burg. Am 14. December besetzte auch der Französische General Saint Cyr den Schweizerischen Antheil des Bisthums Basel, dessen zum Deutschen Reiche gehöriger Antheil schon längst als Departement Mont Terrible der Französischen Republik einverleibt worden war. Ungeachtet der Französischen Protestationen wider eine falsche Auslegung dieses Unternehmens traf der Canton Bern sogleich kriegerische Anstalten gegen Frankreich, dagegen die Waadtländer von Errichtung einer Lemanischen Republik (ein Name, der von der Lateinischen Benennung des an ihrer Landschaft liegenden Genfer Sees hergenommen wurde) sprachen und sich an den in ihrer Nähe postirten Französischen General Menard wendeten, der auch am 23. Januar 1798 die Freiheit der Waadtländer und, da er am 26. ins Waadtland eingeruckt, dasselbe als Lemanische Republik proclamirte. Vergebens hatten Tages zuvor die Gesandten der Schweizer Cantone zu Aarau ihren Bundesschwur erneuert; vergebens traten die Verner mit dem Französischen Gesandten Mengaud daselbst und dem General Brune, Menards Nachfolger, in Unterhandlungen: man verlangte Französischer Seits die Abdankung der bisherigen Berner Regierung, welches Bern, an das sich Freiburg und Solothurn anschlossen, verweigerte und dagegen seine Truppen unter dem Obercommando des Generals von Erlach zusammenzog. Jetzt
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rückten die Franzosen gegen die drei Cantone vor; nach einigen Gefechten besetzte Schauenburg den Canton Solothurn und schon am 2. März die Hauptstadt Solothurn selbst, so wie auch Brune mit einem andern Truppencorps an diesem Tage die Stadt Freiburg eroberte und nun auf Bern losging. Während am 5. März die Schweizer siegreich gegen ihn kämpften, vollendete Schauenburg, der von Solothurn aus ebenfalls auf Bern losging, nach fünf mörderischen Gefechten (besonders bei Frauenbrunn) die Eroberung der Stadt Bern, und entschied durch sie zugleich den Umsturz der zeitherigen Verfassung der Schweiz. Schon am 9. April wurde zu Aarau die neue Helvetische National-Versammlung eröffnet und am 12. die eine und untheilbare Helvetische Republik daselbst proclamirt, auch ein neuer Senat und ein Directorium eingesetzt. Allein ungeachtet die größern Cantone am 10. August zu Aarau und Schafhausen der neuen Constitution schwuren, und am 14. zu Paris eine Of- und Defensiv-Allianz zwischen der Französischen und Helvetischen Republik abgeschlossen wurde; so weigerten sich doch Schweiz, Uri, Unterwalden, Glarus und Appenzell nebst den Landschaften Toggenburg und St. Gallen die neue Constitution anzuerkennen, besonders da die Französischen Commissaire, namentlich Rapinat (der am 8. Juni den Züricher Schatz wegschaffen ließ) und Rouhier, das Land
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durch Requisitionen und Plünderungen aller Art drückten. Schon vom 28. April bis zum 1. Mai war es zwischen den Franzosen und den kleinen Cantonen, die ein Corps von mehrern tausend Mann aufgestellt hatten, bei Lucern, Rapperswyl und Utznach zu verschiedenen Treffen gekommen, in Verfolg deren jene, nach der hartnäckigsten Gegenwehr der Schweizer, immer weiter vorgerückt waren: am heftigsten wurde aber am 9. September bei Stanz gefochten; und nur erst als Schauenburg diesen Ort mit glühenden Kugeln hatte in Brand stecken lassen, verließen die Schweizer ihre Verschanzungen am Lucerner See, und jener konnte nun auch Schweiz und Zug ganz besetzen. Graubündten war jetzt noch allein von Französischen Truppen frei. Da für Oesterreich diese Vormauer Tyrols äußerst wichtig war, so rückten, nach einer am 17. October zwischen den Graubündtnern und dem Oesterreichischen General Bellegarde geschlossenen Convention, am 19. Oesterreichische Truppen in Graubundten ein; da hingegen die Helvetische Republik am 30. Nov. der Französischen ein Hülfscorps von 18,000 Mann versprach. Auf jenes Oesterreichische Corps ging General Massena, der nach Wiederausbruch des Krieges gegen Deutschland die Französische Armee in der Schweiz commandirte, am 6. und 7. März 1799 los, nahm es größten Theils gefangen und besetzte schon am 13. die Tyroler Gränzen. Al-
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lein nach den Niederlagen der Französischen Armeen am Rhein und in Italien wurde auch ihre Armee in der Schweiz, nach vielen Gefechten (vom 30. April bis zum 14. Mai), nicht bloß zum Rückzuge aus Graubündten genöthigt sondern auch nach dem Treffen bei Winterthur (am 25. – 27. Mai) diese Stadt, und nach den Siegen der Oesterreicher bei Zürich (am 1. und 4. Juni) die Stadt Zürich am 6. Juni von denselben besetzt; und schon war die Hälfte der Schweiz wieder in Oesterreichs Händen, als am 14. August ein Theil der Russischen Armee unter Korsakow in Schafhausen eintraf, um die Eroberung der Schweiz zu vollenden. Aber ehe der aus Italien herbeieilende Graf Suworow mit der zweiten Russischen Armee sich mit Korsakow vereinigen konnte, lieferten am 25. und 26. Septbr. Massena und Soult den Russen und Oesterreichern die Schlacht an der Limmat bei Zürich u. Uznach, durch welche der Rückzug der Korsakowschen Armee, so wie durch die Angriffe der Franzosen vom 4. bis zum 9. Oct. auch Suworows Rückzug, entschieden wurde, und nun die Franzosen wieder in Besitz der ganzen Schweiz kamen, nur mit Ausschluß Graubündtens, Schafhausens und der Cisalpinischen Landschaften Veltlin, Cläven und Bormio. Doch auch diese verschafften ihnen Moreauʼs Siege im Mai 1800 und die Schlacht bei Marengo am 14. Juni; nur Graubündtens Eroberung wurde erst am 14. Juli voll-
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endet, und die Helvetische Republik darauf am 9. Februar 1801 durch den Frieden zu Lüneville nicht nur von Deutschland garantirt, sondern auch von diesem das Frickthal und die Besitzungen zwischen Zurzach und Basel an sie abgetreten. Da in dem 11. Artikel dieses Friedens, so wie den übrigen Republiken, auch der Helvetischen zugestanden worden war, eine ihr beliebige Regierungsform anzunehmen, so wurde (ungeachtet die am 12. April 1798 festgesetzte Constitution bereits am 7. Januar und am 7. August 1800 Abänderungen erlitten hatte) am 29. Mai 1801 ein neuer in Paris bestätigter Constitutionsplan bekannt gemacht, wider den aber schon am 15. Juni die Stadt Bern protestirte. Dieß bewog die gesammten Stände der Schweiz, sich an 7. September zu Bern zu versammeln und am 24. Octbr. einen zweiten Constitutionsplan festzusetzen: allein auch dieser fand vielen Widerspruch; daher am 28. Februar 1802 ein dritter folgte, der auch nach einigen Veränderungen am 2. Juli als die neue, von der Mehrzahl der Bürger angenommene Helvetische Verfassung öffentlich bekannt gemacht und zum Reichs-Grundgesetz erhoben wurde. Doch auch hierdurch konnte den Unruhen noch nicht abgeholfen werden, da die kleinen Cantone, Schweiz, Uri, Unterwalden, Glarus und Appenzell die alte Verfassung, die vor Ausbruch der Revolution gültig gewesen, wieder hergestellt verlangten.
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Schon im Mai waren im Waadtlande über die Zehnten und Bodenzinsen, deren sich die Landleute weigerten, Unruhen entstanden; allein jetzt brach in diesen Cantonen, an welche sich Zürich und Schafhausen anschlossen, die Empörung gegen die neue Verfassung im August ganz aus und griff immer weiter um sich. Vergeblich bemühten sich die Helvetischen Truppen, sie zu dämpfen und besonders Zürich, welches auch am 10. und 13. September von ihnen beschossen wurde, den Insurgenten zu entreißen; denn Zürich nahm, ungeachtet es am 15. September capitulirte, keine republicanischen Truppen ein. Dagegen rückten die Insurgenten am 18. September auch vor Bern, brachten diese Stadt durch Capitulation in ihre Hände und stellten, nachdem sie die hier befindliche Helvetische Regierung genöthigt, sich nach Lausanne zu begeben, auch in Bern die alte Verfassung wieder her. Eben so besetzten sie, nachdem sie in verschiedenen Gefechten am 3. 5. und 6. October die Helvetischen Truppen zurückgetrieben hatten, auch die Stadt Freiburg. Bonaparteʼs am 30. September an die Helvetische Republik erlassene Proclamation »daß die Helvetische Regierung nach Bern zurückkehren, die Insurgenten-Armee aus einander gehen und Deputirte nach Paris kommen sollten, um eine Vereinigung der Partheien zu Stande zu bringen«, war ebenfalls fruchtlos, indem die zu Schweiz versammelten Deputirten
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der gesammten Cantone sich auf jenen Artikel des Luneviller Friedens bezogen, und am 12. October erklärten, »daß sie zwar beim Einrücken Französischer Truppen in die Schweiz der Uebermacht würden weichen müssen, ihr Wille aber doch unbezwungen bleibe und sie sich daher das ihnen zugestandene Recht vorbehielten.« Jetzt erfolgte der Einmarsch der Französischen Truppen; und zugleich berief Bonaparte eine Deputation der Helvetischen Republik nach Paris, um mit ihnen eine Verfassung für die gesammten Cantone zu vermitteln. Die Verhandlungen zwischen den Helvetischen Deputirten und vier Französischen Ministern, den Senatoren Barthelemy, Röderer, Foucheʼ und Demeunier, wurden darauf am 10. December zu Paris eröffnet und am 19. Februar 1803 die künftige Staatsverfassung der Schweiz, mittelst der Französischen Vermittelungs-Acte, festgesetzt. Diese neue Constitution wurde allgemein angenommen und nach Auflösung der zeitherigen Helvetischen Regierung am 5. und 10. März die neuen Magistratspersonen gewählt. Der Vermittelungs-Acte folgten bald von Seiten Frankreichs zwei Anträge, 1) zu Abschließung einer Defensiv-Allianz mit der Helverischen Republik und 2) zu Ueberlassung einer Anzahl Helvetischer Truppen in Französische Kriegsdienste. Bei dem Allianz-Tractat, den man auf 50 Jahre einging, wurde der Friede von 1516 wieder zum Grunde ge-
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legt; durch die so genannte Militair-Capitulation, die auf 25 Jahre geschlossen wurde, machte sich die Helvetische Republik verbindlich, Frankreich 16,000 Mann geborne Schweizer in seine Kriegsdienste zu geben. Beide Tractaten wurden am 27. September 1803 unterzeichnet und, nachdem sie Bonaparte genehmigt, am 30. November zu Freiburg allgemein ratificirt. Seit dieser Zeit zogen sich auch die in der Schweiz befindlichen Französischen Truppen nach und nach zurück; und dieses unglückliche Land, das seit 1797 so viel erduldet hatte, das durch die Verbindung mit Frankreich im Jahr 1799 der Hauptschauplatz des Krieges geworden war, fing an die Ruhe zu genießen, welche auch durch die im März 1804 im Canton Zürich ausgebrochenen neuen Unruhen nur wenig unterbrochen wurde. da man sich der Urheber derselben bald bemächtigte und sogar drei derselben (Willi, Schneveli und Häberlin) mit dem Tode bestrafte. Der Wiederausbruch des Krieges zwischen Frankreich und Oesterreich hatte auf die Schweiz keinen wesentlichen Einfluß; jedoch wurde im 18. Artikel des am 26. December 1805 zu Preßburg abgeschlossenen Friedens die Unabhängigkeit der, nach der Vermittelungs-Acte regierten, Helvetischen Republik von Frankreich und Oesterreich anerkannt.
Wir fügen dieser kurzen historischen Skizze nur noch Folgendes zu einiger Uebersicht der ehemahli-
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gen und gegenwärtigen Verfassung der Schweiz bei. Die Schweiz bestand vor ihrer Revolution
I. aus der Eidgenossenschaft, d. h. den dreizehn vereinigten Cantonen oder Ortschaften, 1) Uri, 2) Schweiz, 3) Unterwalden, 4) Zug welche man auch die vier Waldstädte nennt), 5) Lucern, 6) Zürich, 7) Glarus, 8) Bern, 9) Freiburg, 10) Solothurn, 11) Basel, 12) Schafhausen, 13) Appenzell. – Die acht erstern nannte man die acht alten Orte, weil sie zuerst in den Bund getreten waren, die fünf letztern hingegen die neuen.
II. Aus den Schweizerischen Unterthanen, d. h. solchen Orten oder Städten, welche die Schweizer entweder erobert oder durch Verträge erhalten hatten. Diese waren
1) gegen Deutschland zu a) die Grafschaft und Landvogtei Baden, b) die freien Aemter, c) das Thurgau, d) die Landvogtei Rheinthal, e) die Grafschaft Sarganz, f) das Ländchen Gaster oder Gastel, g) die Stadt Rappersweil;
2) an den Französischen Gränzen die vier Landvogteien a) Schwarzenburg, b) Grandson (oder Gransee), c) Murten und d) Eschalens (oder Orben);
3) an den Italiänischen Gränzen die sieben Landvogteien a) Bellenz, b) Riviera (oder Polese), c) Bollenz (Palenz oder auch Val Brenna), d) Lauis,
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e) Luggarus, f) Mainthal (oder Val Maggia) und g) Mendris.
III) Aus den Bundesgenossen oder zugewandten Orten, d. h. denjenigen, die alle zeit auf die Tagesatzungen oder Landtage der Eidgenossen berufen wurden u. auf denselben Sitz und Stimme hatten; Diese waren 1) Graubündten, 2) das Walliserland, 3) Stadt und Ländchen Biel, 4) das Fürstenthum Neuenburg oder Neufchatel, 5) die Republik Genf, 6) die Abtei und Stadt St. Gallen, 7) ein Theil des Bisthums Basel und 8) die Stadt Mühlhausen (weiche jedoch schon längst auf den Tagesatzungen keinen Sitz und keine Stimme hatte).
Schon durch die Vereinigung des Veitlins, Bormioʼs und Clävens mit der Cisalpinischen Republik am 22. October 1797, durch die Abreißung des Waadtlandes von Bern und dessen Umformung zur Lemanischen Republik am 26. Januar 1798, so wie Genfs zum Lemanischen Departement am 26. April 1798, litt diese zeitherige Verbindung der Schweiz eine Abänderung; weit größer war aber die, welche durch den Constitutions-Entwurf vom 29. Mai 1801 festgesetzt wurde, nach welchem mehrere Schweizerische Unterthanen unter die Cantone aufgenommen und die Zahl der letztern bereits auf 17 bestimmt wurde. Durch die Constitution vom 19. Feb. 1803 ist jedoch die Zahl der Cantone noch vermehrt und sind
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deren folgende 19 festgesetzt: 1) Appenzell, 2) Argau (vorher ein Theil des Cantons Bern), 3) Basel, 4) Bern, 5) Freiburg, 6) Glarus, 7) Graubündten, 8) Lucern, 9) St. Gallen, 10) Schafhausen, 11) Schweiz, 12) Solothurn, 13) Tessin, 14) Thurgau, 15) Unterwalden, 16) Uri, 17) Waadtland (die bereits 1799 wieder erloschene Lemanische Republik), 18) Zug, 19) Zürich. Zugleich wurden durch diese Constitution alle vorherige Unterthanen-Länder der Schweiz ausdrücklich aufgehoben. Die Verbindung mit den zugewandten Orten oder Bundesgenossen hörte ebenfalls auf; denn mit Ausnahme des Walliserlandes, der Republik Genf (welche Frankreich beide behielt) und des Fürstenthums Neufchatel wurden die übrigen zeitherigen Schweizer-Bundesgenossen entweder selbst zu Cantonen erhoben oder andern Cantonen einverleibt.
Was die Regierungsform der Schweiz betrifft, so bildeten zwar die gesammten Cantone schon von alten Zeiten her nur Eins Republik; allein jeder einzelne Canton war zugleich ein kleiner unabhängiger Staat für sich, und hatte die Freiheit, seine eignen Gesetze und Ordnungen zu machen. Die eidgenossische Verbindung der Cantone verpflichtete sie bloß zur gemeinschaftlichen Landesvertheidigung oder zu einem gegenseitigen Schutze. Die Regierungsform der einzelnen Cantone war verschieden. In den sieben größern, Zürich, Bern Lucern, Freiburg, Solothurn,
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Schafhausen und Basel, war sie aristokratisch; und nach und nach hatten einige wenige Familien sich ausschließend der Regierung bemächtigt: in den sechs kleinern, Uri, Schweiz, Unterwalden, Zug, Glarus und Appenzell, war sie demokratisch; und in den Versammlungen oder Landesgemeinen, welche diese Cantone, so oft eine gemeinschaftliche Angelegenheit zu untersuchen war, unter freiem Himmel hielten, hatte jede Mannsperson von 16 Jahren eine Stimme. Diese ganz entgegengesetzte Verfassung der größern und kleinen Cantone war der Hauptgrund, warum die durchaus gleiche Regierungsform, die Frankreich den gesammten Cantonen anfangs aufdrang, so viele Unruhen verursachte. Durch die Vermittelungs-Acte vom 19. Februar 1803 wurde aber den einzelnen Cantonen ihre Unabhängigkeit und ihre alte eigne Verfassung wieder zugestanden, in so fern sie nicht besonders abgeändert worden war, in welcher Hinsicht, so wie in Hinsicht der neuen Cantone, jenes Grundgesetz in 19 verschiedenen Capiteln die Constitutionen der gesammten Cantone, jede besonders abgefaßt, enthält.
Noch verdient die Veränderung bemerkt zu werden, die durch die ostgedachte Vermittelungs-Acte in Ansehung der Behandlung der allgemeinen Landes-Angelegenheiten eingeführt wurde. Die gemeinschaftlichen Berathschlagungen der gesammten Cantone über die meisten und wichtigsten Dinge, die die gesammte
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Republik betrafen, geschahen in einer Tagesatzung, d. h. einer Zusammenkunft von Deputirten der gesammten eidgenossischen Städte und Orte, welche gewöhnlich alle Jahre gehalten wurde; nur bei außerordentlichen Angelegenheiten wurden auch außerordentliche Tagesatzungen gehalten. Die Zahl der Deputirten eines jeden Cantons bei denselben war in der Regel zwei; den Vorsitz in der Tagesatzung hatte der Canton Zürich, und die Orte der Zusammenkunft waren besonders die Städte Baden und Frauenfeld. Nach der Vermittelungs-Acte sind diese Tagesatzungen ebenfalls, jedoch mit folgenden Veränderungen, beibehalten: a) sendet jeder Canton auf die Tagesatzung nur einen Deputirten, dem er zur Vertretung bei Abwesenheit oder Krankheit des Deputirten einen oder zwei Räthe beiordnen kann. Diese 19 Deputirte, welche die Tagesatzung ausmachen, haben bei den Berathschlagungen 25 Stimmen, indem jeder Deputirter eines Cantons von mehr als 100,000 Einwohnern – und diese sind Bern, Zürich, Waadt, St. Gallen, Argau und Graubündten – zwei Stimmen hat. b) Ist den Cantonen Freiburg, Bern, Solothurn, Basel, Zürich und Lucern wechselsweise ein Jahr um das andere die Direction der Tagesatzung übertragen. Sie nimmt mit dem ersten Januar ihren Anfang; und der Canton, dem sie zusteht, heißt für dieses Jahr der directorische Canton. Der Schultheiß oder Bürgermei-
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ster desselben, der auch Deputirter des Cantons ist, führt in demselben Jahre den Titel eines Landammanns der Schweiz. c) Wird die Tagesatzung jedes Mahl in der Hauptstadt des directorischen Cantons gehalten.
Außer diesem, was über die veränderte Landeseintheilung und Regierungsform des ehemahligen Helvetiens gesagt worden, fügen wir zu einer vollständigern Uebersicht der ehemahligen und gegenwärtigen Schweiz auch noch kurz die übrigen Veränderungen bei, die dieses Land in Ansehung seiner Größe und Volksmenge, seines Handels, der Religionsverfassung und des Kriegswesens erlitten hat.
Vor der Revolution enthielt die Schweiz (nach Fäsi und Andern) 955 Quadratmeilen, jetzt (nach Meusel) nur 746½ Quadratmeilen. Da das Land voll von Seen und besonders in der mittägigen Gegend voll von Bergen ist, so ist die Anzahl der Städte, Flecken, Dörfer und Menschen schon an sich nicht so groß als in manchen andern Europäischen Staaten; indessen rechnete man vor der Revolution die Volksmenge (die in den Städten abnahm, aber auf dem Lande wuchs) auf zwei Millionen, da hingegen sie jetzt (nach Meusel) nur noch 1 Millionen 697,000, oder gar nur 1 Million 465,000 betragen soll, wovon theils die Abreißung der oben gedachten beträchtlichen Stücken Landes, theils der Menschenverlust, den die Schweiz durch
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den Krieg mit Frankreich und durch häufige Auswanderungen erlitt, die Ursache ist. Auch die Anzahl der Flecken und Dörfer wurde durch den unglücklichen Krieg sehr vermindert, indem man die während desselben ganz abgebrannten oder durch Feuer sehr beschädigten über 200 rechnet.
Der Verlust, den die Schweiz in Ansehung ihrer Nahrung und ihres Gewerbes durch ihre Revolution gelitten, ist ebenfalls beträchtlich. Die Viehzucht, als der vorzüglichste Nahrungszweig, versiel, besonders da 1799 die Schweiz der Schauplatz des Krieges ward, im höchsten Grade, indem die Armeen zu Befriedigung ihrer Bedürfnisse sich alles Viehes, dessen sie habhaft werden konnten, bemächtigten. Durch den Krieg sanken nothwendig auch Handel, Manufacturen und Fabriken, die besonders in Ansehung leinwandner und baumwollener Waren, seidener Zeuge und Uhren sehr blühend und beträchtlich waren. Zwar hofften die Schweizer, nach Beendigung desselben ihren Handel nach und nach wieder aufblühen zu sehen; allein vergebens suchten sie, um ihm wieder aufzuhelfen, sogar noch im vorigen Jahre sowohl mit Frankreich als mit Spanien Handelsverträge abzuschließen, ungeachtet ersteres zu einer Zeit, wo die Existenz der Helvetischen Republik sehr precair ward (am 30. Mai 1799), mit derselben einen solchen Vertrag eingegangen war. Es wurde vielmehr nach und
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nach die Einfuhr der Schweizerischen Fabricate nach Frankreich ganz verboten. Die ganz neuerlich erfolgte Confiscation der Englischen, den Schweizerischen und besonders Baseler Kaufleuten zugehörigen, Waren in Neufchatel, und das nun erfolgte Verbot des Handels und der Einfuhr der Englischen Waren in die Schweiz hat deren Handel einen neuen und wichtigen Stoß gegeben, besonders da man, einigen Nachrichten zu Folge, den Werth der in der Schweiz vorhandenen Englischen Waren auf 150 Millionen Livres berechnen will. Unter diesen Umständen ist es nicht unwahrscheinlich, daß mehrere Cantone, deren Handel durch dieses Verbot sehr gelitten hat, wie Basel, Solothurn, Argau, Zürich und Thurgau, eine Vereinigung mit Frankreich wünschen.
Auch die Religionsverfassung so wie das Kriegswesen sind, und zwar besonders das letztere, bei der neuen Ordnung der Dinge nicht ohne Veränderung geblieben. Was jene betrifft, so ist sowohl die reformirte als auch die katholische Religion wie ehemahls herrschend, und zwar sind 1) der katholischen Religion zugethan die Cantone Lucern, Uri, Schweiz, Unterwalden, Zug, Freiburg, Solothurn u. Tessino; 2) reformirt sind Zürich, Bern, Basel, Schafhausen nebst den Städten St. Gallen und Biel; 3) beide Religionen zugleich sind herrschend in den Cantonen St. Gallen, Thurgau, Glarus, Appenzell, Graubündten
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und Waadtland.
Was endlich das Kriegswesen anlangt, so waren ehedem, die Besatzungen der Städte Zürich, Basel, Bern, Genf und Arburg ausgenommen, keine stehenden Truppen in der Schweiz; allein jeder Canton und mehrere Schweizerische Unterthanen mußten, vermöge der 1647, 1664, 1668 und 1673 wegen der gemeinschaftlichen Kriegsverfassung angestellten Berathschlagungen und der verabredeten Schirmordnung, eine gewisse bestimmte Anzahl von Mannschaft, die zusammen 13,400 Mann betrug, als erstes Corps, und zu einem zweiten und dritten Corps noch zwei Mahl so viel stellen und beständig bereit halten. Nach der mehrmahls erwähnten Vermittelungs-Acte hingegen darf kein Canton mehr als 200 Mann besoldete Truppen halten und ohne Vorwissen des Landammans auch keiner mehr als höchstens 500 Mann aufbieten.
So viele Veränderungen aber auch dieses Land betroffen haben und so viele ihm vielleicht noch bevorstehen mögen, so wird es doch, auch selbst schon seiner Naturschönheiten wegen, nie aufhören, die Aufmerksamkeit der Reisenden vorzüglich auf sich zu ziehen. Diese Schönheiten hat es besonders seinen Bergen, Seen und Flüssen zu danken. Es ist das höchste oder wenigstens eins der höchsten Länder in Europa, und besteht größten Theils aus neben und auf ein-
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ander stehenden Bergen, zwischen denen sich enge Thäler befinden. Die Berge sind zum Theil in langen Reihen mit einander verknüpft und viele derselben von ungeheurer Höhe. Dergleichen finden sich besonders in den Cantonen Bern, Uri, Unterwalden und Graubündten. Als die höchsten nennt man den St. Gotthardsberg im Canton Uri (s. den Art. der Gotthard) und den Finsteraarhorn im Canton Bern, der 13,227 oder gar 13,432 Pariser Fuß höher sein soll als das Meer; dem letztern kommen die Jungfrau, der Mönch, das Schreckhorn, der Eiger, die in eben demselben Canton liegen, an Höhe am nächsten. Die verschiedenen Gegenden der gewöhnlichen und fruchtbaren Berge sind in Ansehung ihrer Beschaffenheit verschieden: die unterste Gegend an denselben bietet dicke Wälder und fette Wiesen dar; die mittlere Gegend besteht aus Alpen oder Alpengen, das heißt, solchen Bergen, die mit Gras bewachsen sind, welches nicht abgehauen sondern allein mit Vieh behütet wird; die dritte Gegend dieser Berge besteht aus spitzigen und fast unersteiglichen Felsen, welche entweder ganz kahl, ohne Erde und Gras, oder beständig mit Schnee und Eis bedeckt sind. Die mittlere Gegend derselben, oder die Alpen, wird im Sommer von den Hirten, die man daher Aelpler nennt, und ihrem Viehe bewohnt, da ihre kurzen, tocknen und wohlriechenden Kräuter ein vortreffliches Futter liefern und zugleich auf die-
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sen Bergen vorzügliche und schöne Quellen, auch viele Bäche und zum Theil Flüsse entstehen. Die Wartung des Viehes auf diesen Bergen ist den Sennen überlassen, welche die Milch, Butter und den Käse sammeln und den Eigenthumsherren des Viehes entweder Rechnung davon ablegen, oder einen gewissen bestimmten Zins geben; sie wohnen in den Senn- oder Sennthütten, in welchen auch die Butter und der besonders weit verführte Käse bereitet wird. Außer den fruchtbaren Bergen giebt es auch Berge, die bloß aus Eis bestehen und die man Gletscher (s. diesen Artikel) oder auch Firnen nennt. Diese Eisberge fangen ungefähr im Canton Glarus an, ziehen sich nach Graubündten, von da in den Canton Uri, und endigen sich im Canton Bern. Die Hauptanlage zu einem Eisberge giebt ein Thal, dessen Grund ein harter Fels und dessen Abhang nicht groß genug ist, dem Schnee und Schneewacker, das von oben herzu kommt, einen freien Abzug zu geben; es entstehen auf diese Weise nach und nach große Schnee- und Eisklumpen, die das Thal füllen. Bei dieser mannigfaltigen Abwechselung der Berge und Thäler giebt es in dem größten Theil der Schweiz die merkwürdigsten Natur-Schauspiele: an mehrern Orten sieht man in einem kleinen Bezirke alle vier Jahreszeiten auf einmahl; und öfters kommt man dergestalt in die Mitte zwischen Sommer und Winter, daß man mit der einen Hand Schnee und mit
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der andern zu gleicher Zeit Blumen von der Erde aufheben kann. Keiner von den hohen Bergen ist ohne Wasserfälle; und da man mit den Augen nicht allezeit ihren Anfang erreichen kann und die Berge sich in den Wolken verlieren, so scheint es, als ob die Wasserfälle vom Himmel über die Felsen herabkämen. An den Bergen selbst sind die vortrefflichsten Quellen, auch heiße und kalte heilsame Bäder und Gesundbrunnen. Alles dieß ist jedoch in dem kleinern Theile der Schweiz, zu dem Thurgau, ein Theil des Züricher, Schafhauser, Berner, Baseler, Solothurner und Freiburger Gebietes gehört, von anderer Beschaffenheit: denn ungeachtet noch hier Berge sind, so ist doch dieser Theil der Schweiz weit ebener; und man findet hier keine Alpen, keine großen Felsklippen, keine Wasserfälle, wenige Baume und im Sommer weder Schnee noch Eis.
Auch die in der Schweiz befindlichen großen Landseen und Flüsse, durch welche das Land zugleich in Ansehung des Fischfanges große Vortheile hat, bei denen aber es allerdings zu verwundern ist, daß nicht ein einziger schiffbarer Fluß gefunden wird, bilden zum Theil schöne Gegenden und bieten interessante Schauspiele dar. Zu den erstern gehören besonders der Züricher See (der einer der größten in der Schweiz und zehn Stunden lang und eine Stunde breit ist) und der vier Waldstädter See; ehemahls gehörte
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noch zu denselben der Genfer See (s. d. Art. Genf, Th. 2. S. 87 f.) und der Neuenburger See. Von den Flüsseu, unter denen der Rhein, die Reuß oder Rüß, die Rhone und der Tessino (der dem jetzt so genannten Canton den Namen gegeben hat) die vorzüglichsten sind, sind besonders die erstern beiden merkwürdig, der Rhein durch seinen dreimahligen Fall, besonders bei Lauffen und Schafhausen (s. den Art. Rheinfall), die Reuß durch die im Canton Uri, zwei Stunden von Gestinen, über diesen Fluß führende Brücke, die man die Teufelsbrücke nennt. Unter dieser zwischen zwei Bergen befindlichen Brücke läuft hier die Reuß, in einer Tiefe von ungefähr 70 Schuh, mit dem größten Geräusch hindurch.
Uebrigens sind die Berge unten mit Weinbergen, Aeckern, Wiesen und Bäumen besetzt; auch die Felsen, wenn gleich mit Steinen bedeckt, sind dennoch fruchtbar. Die beträchtlichen Mineralien Helvetiens sind Kalk und thonartige Erden, Schieferstein, schwarzer, grauer und braunrother Marmor, Porphyr, Alabaster (besonders im Walliserland), ferner Spath, Quarze, Krystalle – bisweilen von 7 bis 8 Centnern – Torferde, Steinkohlen etc. Silber, Kupfer und Eisenerze sind auch vorhanden; selbst Goldkörner findet man in manchen Flüssen. Auch an Gewächsen ist Helvetien reich; der Weinbau ist sehr bedeutend, und der Handel damit nach Frankreich, Holland, England,
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Schwaben etc. sehr groß. Baumfrüchte giebt es vielerlei; das Getreide aber, für welches die außerordentliche Menge des Milchviehes ein großes Hinderniß ist, reicht nicht ganz zu. – Das vorzüglichste Nahrungsmittel der Einwohner ist denn nun die Viehzucht, wozu freilich die herrliche Weide in den Thälern und auf den Alpen das Meiste beiträgt. Die Milch und vorzüglich der Schweizerkäse sind ja hinlänglich bekannt und berühmt, und der Handel damit nach Deutschland, Frankreich und Italien höchst beträchtlich. – Von wilden Thieren sind bemerkenswerth die Gemsen (wovon ein Theil, etwas klein, auf den höchsten unzugänglichsten Bergen sich aufhält, und Gratthiere heißt; der andere aber, etwas größer, mehr in Gebüschen und Wäldern wohnt), das Murmelthier und der Lämmergeier. Endlich sind, um der Fabriken und Manufacturen mit einigen Worten zu erwähnen, die Schweizer-Leinwand, Garne und baumwollenen Gewebe – weßhalb ganz vorzüglich St. Gallen berühmt ist – und die Seidenband-Fabriken in Basel (die vordem jährlich auf 3 Millionen Gulden eintrugen) bemerkenswerth.
Doch wir müssen diesen Artikel schließen, der nach dem Plane dieses Werks vielleicht zu weitläuftig geworden ist, ungeachtet Manches nur kurz angedeutet, Manches ganz übergangen werden mußte. Wer übrigens die ungeheure Anzahl der über die Schweiz
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vorhandenen und bis zu Anfang des vorletzten Jahrzehnds des achtzehnten Jahrhunderts erschienenen Schriften kennen lernen will, vergleiche Gottlieb Emanuel von Hallers Bibliothek der Schweizergeschichte 1. – 6. Theil nebst dazu gehörigem Hauptregister, Bern 1785 – 1788. gr. 8. in welchem vortrefflichen Werke über jeden Theil und jeden Umstand der Schweizergeschichte die dahin einschlagenden Schriften vollständig und mit beigefügter kurzer Beurtheilung angegeben sind.
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Fußnoten
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1 Man hat zuweilen gezweifelt, ob wirklich ein Wilhelm Tell gelebt habe: dieß scheint nun wohl außer Zweifel zu sein (vergl. Gottlieb Eman. von Hallers Wilhelm Tell, eine Vorlesung. Bern 1772. 8.); hingegen ist der Umstand, daß Tell seinem Sohne einen Apfel vom Kopfe schießen müssen, eben so, wie die Ehrenbezeugungen, die Geßler für seinen Hut verlangt haben soll, nicht hinlänglich erwiesen (vergl. eben dieses Hallers Bibliothek der Schweizergesch. Th. 5. Bern 1787. gr. 8. S. 24. N. 75).
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2 Diesen Gegenstand hat bekanntlich Professor A. G. Meißner in seinem Schauspiel Johann von Schwaben, jedoch mit vieler dichterischer Freiheit, behandelt.
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3 Noch am 9. Juli 1786 wurde diesem Schweizerhelden eine Gedächtnißfeier zu Stanz gehalten. S. Revolutions-Almanach v. 1793. S. 99 – 109.
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4 Ludwig XII. König von Frankreich, schloß im Jahr 1508 mit dem Papst Julius II. dem Kaiser Maximilian I. und dem König von Spanien, Ferdinand dem Katholischen, die Ligue zu Cambray gegen die Venetianer; allein schon im Jahr 1510 traten der Papst und Spanien in ein neues Bündniß gegen Frankreich, welches die heilige Ligue genannt wurde (s. den Art. Ligue, Th. 2. S. 399).
Schweiz zu diesem: es wurde jedoch der anfänglich Burgundische Theil derselben mit der Grafschaft Burgund oder Franche Comte (jetzt Departement der Ober-Saone) unter dem Namen des Transjuranischen oder Klein-Burgunds vereinigt, und erhielt am Ende des neunten Jahrhunderts seinen eignen König; da hingegen der nördliche Theil dem Deutschen Kaiser unterworfen blieb. Da der letzte König von Klein- Burgund, Rudolph III. 1032 es ebenfalls dem Deutschen Kaiser überließ; so gehörte die ganze Schweiz wieder dem Deutschen Reiche: doch kam sie erst dann unter dessen unmittelbare Herrschaft zurück, als der letzte von den Herzogen von Zäringen (die 1126 vom Kaiser zu Regenten von Klein-Burgund ernannt worden waren) im Jahr 1218 starb. Da aber nach und nach die Geistlichkeit und der Adel im Lande einen großen Theil desselben an sich gebracht hatten; so war die Herrschaft des Deutschen Reiches in der Schweiz sehr beschränkt, und nur gezwungen erkannte man die kaiserlichen Statthalter an. Dagegen wählten die Schweizer, die schon in der ersten Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts die Bestätigung ihrer Freiheiten von den Deutschen Kaisern erhalten hatten, während dem so genannten großen Zwischenreiche, oder den zwiespaltigen Deutschen Kaiserwahlen, den Grafen Rudolph V. zu Habsburg 1257 zu ihrem Beschützer, der jedoch, als er selbst 1273 den Deutschen
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Kaiserthron bestieg, sie zu unterdrücken suchte. Dieser große, aber ländersüchtige, Kaiser hatte unstreitig schon den Plan, in der Schweiz ein besonderes Herzogthum zu errichten; aber erst sein Sohn, Albrecht I. der ihm auch nach einiger Zeit in der Kaiserwürde folgte, suchte diesen Plan wirklich auszuführen. Da die Schweizer schon längst das Privilegium erhalten hatten, als Reichsglieder bei Deutschland zu bleiben, und einsahen, daß sie unter Oesterreichs Gewalt kommen sollten: so widersetzten sie sich; und drei Städte, Uri, Schweiz (welche schon im August 1291 zugleich mit der Stadt Stanz ein ewiges Schutzbündniß geschlossen hatten) und Unterwalden, suchten von Albrechten die Bestätigung desselben und ihrer Freiheiten. Albrecht, der wohl nur auf ihre Empörung hoffte, um sie bekriegen und unterjochen zu können, verweigerte ihnen nicht nur dieses, sondern setzte auch Hermann Geßler und Bilger von Landenberg als Landvögte über sie. Da besonders des erstern Verfahren immer druckender ward; so schlossen am 17. November 1307 drei persönlich beleidigte Schweizer, Werner von Staufachen aus Schweiz, Walther Fürst aus Uri und Arnold von Melchthal aus Unterwalden, nebst einigen ihrer Landsleute einen Bund, um ihr Vaterland von der Tyrannei zu retten, und verabredeten, mit dem ersten Tage des Jahres 1308 die festen Schlösser der Landvögte zu zerstören. Gleich darauf
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wurde Geßler von Wilhelm Tell1, Walther Fürsts Schwiegersohne, erschossen. Am 1. Januar 1308 brach, der Verabredung gemäß, ein allgemeiner Aufstand der drei Städte wider die Landvögte und deren Anhänger los; die Schlösser der erstern wurden erobert und geschleift und die Landvögte selbst verjagt. Albrecht eilte zwar, um sich zu rächen, nach der Schweiz, wurde aber auf dieser Reise von seines Bruders Sohn, Johann von Habsburg, dem er sein Herzogthum Schwaben vorenthielt, und einigen Freunden desselben ermordet2; und Heinrich VII. Albrechts Nachfolger auf dem Kaiserthron, bestätigte auf dem Reichstage zu Speier die Freiheiten der Schweizer. Da aber nach dessen bald erfolgtem Tode Ludwig von Baiern und Friedrich von Oesterreich als Gegenkaiser auftraten, und die Schweizer nicht allein des erstern Parthei hielten, sondern auch das unter Oesterreichs Schutz stehende Stift Einsiedeln wegen gewisser Ländereien in Anspruch und sogar einige Mönche desselben gefangen nahmen: so erklärte sie Friedrich in die Acht, ließ sie auch durch den Bischof von Constanz in den Bann thun; doch von ersterer sprach sie Ludwig, von diesem der Erzbischof von Mainz los. Und als Friedrichs Bruder, Herzog Leopold von Oesterreich, gleich darauf mit einem Kriegsheere auf sie losging, wurde er von ihnen am 6. December 1315 bei Morgarten geschlagen. Zwei Tage nachher
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schlossen die Landschaften Uri, Schweiz und Unterwalden zu Brunnen den ersten ewigen Bund, und wurden nun unter dem Namen der Eidgenossen bekannt. Diesem Bunde traten 1332 Lucern, 1351 die zeitherige Reichsstadt Zürich (die die erste Stelle unter allen eidgenossischen Orten erhielt) und Glarus, 1352 Zug und 1353 Bern ebenfalls bei; und Oesterreich sah sich, nach einer dreimahligen vergeblichen Belagerung von Zürich, genöthigt, 1358 mit den Eidgenossen Frieden zu schließen. Da aber die Oesterreichischen Landvögte sie immerfort auf alle Art, besonders durch Erschwerung ihres Handels, kränkten; so vereinigten sie sich mit den Schwäbischen Reichsstädten wider die Landvögte. Herzog Leopold III. von Oesterreich, der mit den Schwäbischen Reichsstädten in Streitigkeiten verwickelt war und überdieß noch auf Zug und Glarus Ansprüche machte, ging deßhalb auf die Eidgenossen los, verlor aber, besonders durch Arnold von Winkelried3, der mit Aufopferung seines Lebens den Schweizern einen Weg in das Oesterreichische Heer bahnte, am 9. Juli 1386 bei Sempach nebst dem Kern seines Adels Schlacht und Leben. Oesterreich schloß nun 1396 mit den Eidgenossen einen zwanzigjährigen Waffenstillstand und 1414 einen funfzigjährigen Frieden, durch den diese von neuem die Bestätigung ihrer Freiheiten und Besitzungen erhielten. Dieser Friede hinderte jedoch die
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Schweizer nicht, gleich darauf wider den vom Kaiser Siegmund geächteten Herzog von Oesterreich, Friedrich IV. die ihnen in Ansehung seiner Besitzungen in der Schweiz vom Kaiser aufgetragene Acht zu vollstrecken, und dadurch ihre Besitzungen zu vergrößern. Dagegen drohten ihrem Bunde neue Gefahren. Zuerst entstanden 1436 zwischen Zürich und den übrigen Cantons über mehrere vom Kaiser Friedrich III. dem erstern ertheilte Vorrechte so große Mißhelligkeiten, daß Zürich aus dem Bunde trat und sich an Oesterreich ergab. Allein da die übrigen Eidgenossen 1444 die Belagerung der Stadt Zürich unternahmen, und dem von den Zürichern zu Hülfe gerufenen großen Französischen Heere den tapfersten Widerstand entgegensetzten: so wurde 1446 zu Costnitz dieser Streit beigelegt; und Zürich trat darauf zu den Eidgenossen zurück, die in diesem Jahre 1446 zuerst von den Franzosen den Namen Schweizer erhielten, theils weil der Canton Schweiz der mächtigste unter den drei zu Anfange verbündeten war, theils auch weil ihr erstes Bündniß (zu Brunnen) und die erste Schlacht gegen sie (zu Morgarten) in diesem Canton vorgefallen war. Gefährlicher schien ein Krieg zu werden, der zwischen ihnen und dem Herzog von Burgund, Carl dem Kühnen, ausbrach, jedoch für diesen, der seine Macht vergrößern wollte, so unglücklich ausfiel, daß er nicht allein durch zwei Schlachten bei Gransee und
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Murten (am 2. März und am 22. Juni 1476) seine Reichthümer und seine besten Truppen, sondern auch in einer dritten bei Nanci (am 12. Januar 1477) sein Leben verlor. Noch schneller als dieser endigte sich ein neuer Krieg mit Kaiser Maximilian I. der die Schweizer nöthigen wollte, dem zu Erhaltung des Friedens und der Ruhe bereits 1488 von den Städten und Ständen in Schwaben geschlossenen so genannten Schwäbischen Bunde beizutreten und sich dem Reichskammergerichte zu unterwerfen: denn die Schweizer, mit denen sich schon seit 1481 Freiburg und Solothurn vereinigt hatten, nahmen jetzt auch die Graubündtner, zwischen denen und der Oesterreichischen Regierung zu Insbruck Streitigkeiten entstanden waren, in ihren Bund auf; und Maximilian sah sich genöthigt, den erst 1499 eröffneten Krieg, der unter dem Namen Schwabenkrieg bekannt ist, schon am 22. September desselben Jahres durch den Frieden zu Basel zu beendigen, in welchem den Schweizern ein Landgericht zu Thurgau zugestanden und die Entscheidung der Streitigkeiten zwischen dem Oesterreichischen Gerichte zu Insbruck und den Graubündtnern dem Ausspruche von Schiedsrichtern überlassen wurde. Dagegen geriethen die Schweizer mit Frankreich in Krieg; denn da Ludwig XII. König von Frankreich, den Herzog von Mailand, Ludwig, zu wiederholten Mahlen aus seinem Herzogthum ver-
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drängte, der auch endlich 1510 in Französischer Gefangenschaft starb; so traten die Schweizer, die anfangs beiden Theilen Hülfstruppen gegeben hatten, jedoch nachher dem Herzog wieder zu seinem Herzogthum behülflich gewesen waren, wider Frankreich der heiligen Ligue4 bei, und setzten des Herzogs Ludwig Sohn, Maximilian Sforza, wieder in sein väterliches Herzogthum ein. Zwar griff Ludwig XII. Mailand von neuem an, verlor aber am 6. Juni 1513 die Schlacht bei Novara gegen die Schweizer, die nun in Frankreich einrückten und die Belagerung von Dijon eröffneten, jedoch durch die Hinterlist des Gouverneurs von Bretagne (der ihnen die von Ludwigen geforderten rückständigen Geldsummen und die verlangte Anerkennung des Herzogs von Mailand zusagte, dem König selbst aber anrieth, diesen Vertrag nicht zu halten) zum Rückmarsch bewogen wurden. Erst unter Ludwigs Nachfolger, Franz I. gegen den die Schweizer am 14. September 1515 das blutige Treffen bei Marignano verloren, wurde am 29. November 1516 zu Freiburg ein ewiger Friede abgeschlossen, durch den die Schweizer, denen indeß 1501 Basel und Schafhausen und 1513 Appenzell beigetreten waren, nicht allein ihren Handel mit Frankreich erweiterten und von Franzen eine Geldsumme erhielten, sondern auch die ihnen vorher vom Herzog von Mailand geschenkten Aemter Lugano, Lucarno, Vedrisi und Val
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Magia, das eroberte Veltlin und die Landschaft Cläven behielten.
Der Anfang der Kirchenreformation in der Schweiz, bei der sich Ulrich Zwingli zu Zürich und Johann Oecolampadius (eigentlich Hausschein) zu Basel auszeichneten, erregte große innerliche Unruhen, die aber durch zwei Landfrieden von 1529 und 1531 beigelegt wurden, jedoch eine dreifache Abtheilung der 13 Cantons in Hinsicht der Religion bewirkten, indem Zürich, Bern, Schafhausen und Basel sich für die reformirte, Lucern, Freiburg, Solothurn, Uri, Schweiz und Unterwalden für die katholische Religion erklärten, hingegen Glarus und Appenzell beiden Religionen gleiche Rechte zugestanden Auch gab die Reformation Gelegenheit, daß Genf (s. dies. Art.) 1531 sich der Oberherrschaft seines zeitherigen Bischofs entzog, und durch einen mit Bern und späterhin mit Zürich abgeschlossenen Vertrag als freie Republik mit den Schweizern in Verbindung trat, die auch in demselben Jahre 1531 durch das Waadtland, welches der Canton Bern eroberte, ihr Land vergrößerten. Dagegen suchten seit dem Jahre 1617 die den Graubündtnern unterworfenen Landschaften Veltlin und Worms (oder Bormio) sich denselben zu entziehen; bis endlich erstere 1637 wieder in den ruhigen Besitz dieser Landschaften kamen, worauf auch bald die ganze Schweiz gleichsam zum zweiten Mahle ge-
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gründet wurde, indem man ihr in dem Westphälischen Frieden 1648 völlige Freiheit und Unabhängigkeit von dem Deutschen Reiche zugestand. Seit Abschluß dieses wichtigen Friedens war die Schweiz zwar von allen auswärtigen Kriegen frei; dagegen entstanden zwischen den katholischen und reformirten Cantone viele Religionsstreitigkeiten, die sogar in Kriege ausbrachen, bis sie endlich 1759 nach wiederholten Friedensschlüssen (zu Baden am 20. Febr. 1656 und zu Aarau 1717) völlig beendigt wurden. Allein diese innerlichen Kriege, die Streitigkeiten über die Erbfolge in Neufchatel, an welchen der Canton Bern Antheil nahm, Lucerns Vertheidigung seiner Kirchenfreiheit gegen die Anmaßungen des Bischofs zu Constanz und des Papstes (in den Jahren 1725 und 1769), so wie die ältern Genfer Unruhen (s. den Art. Genf), müssen bei den engen Gränzen dieses Werks als minder wichtig übergangen werden.
Die neueste und traurige Epoche der Schweiz begann durch Frankreichs Revolution. Noch am 25. August 1777 hatte Frankreich nicht nur mit den dreizehn Cantonen sondern auch mit den meisten Bundesgenossen der Schweiz zu Solothurn ein allgemeines und ewiges Bündniß abgeschlossen, in dem der Friede von 1516 zum Grunde gelegt worden war und Frankreich ihnen wider alle Europäische Mächte Beistand versprochen hatte. Dieses Bündniß blieb den
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Schweizern nach Ausbruch der Französischen Revolution so heilig, daß sie trotz der Ermordungen ihrer Landsleute zu Paris am 10. August 1792 (s. Th. 4. S. 223.), trotz der vielfältigen Aufforderungen zum Beitritt wider Frankreich, ihre gleich anfangs angenommene Neutralität standhaft behaupteten; diese konnte jedoch den Umsturz der Schweiz zwar verzögern aber nicht verhindern, da nicht bloß das Französische Directorium sondern Schweizer selbst an demselben arbeiteten. Die Landschaften Veltlin, Cläven und Bormio kündigten im Sommer 1797 den Graubündtnern wegen Bedrückungen von neuem den Gehorsam auf, und verlangten Vereinigung mit der neu etablirten Cisalpinischen Republik, dem vorherigen Herzogthum Mailand; ja, die Veltlinsche Landesversammlung erklärte sich sogar am 18. Juni als eine souveraine Republik. Bonaparte, der damahls in Italien die Republiken organisirte, beschied darauf die Graubündtner und die drei unruhigen Landschaften, zu Beilegung ihrer Streitigkeiten Bevollmächtigte an ihn abzusenden; allein da die erstern auf wiederholte Aufforderungen nicht erschienen, so ertheilte er am 10. October den letztern die Freiheit, sich mit Cisalpinien zu vereinigen, welchen Ausspruch das Directorium zu Mailand am 22. October bestätigte. In dem Waadtlande entstanden ebenfalls Unruhen, und die Einwohner suchten in Frankreich Schutz gegen Bern und Frei-
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burg. Am 14. December besetzte auch der Französische General Saint Cyr den Schweizerischen Antheil des Bisthums Basel, dessen zum Deutschen Reiche gehöriger Antheil schon längst als Departement Mont Terrible der Französischen Republik einverleibt worden war. Ungeachtet der Französischen Protestationen wider eine falsche Auslegung dieses Unternehmens traf der Canton Bern sogleich kriegerische Anstalten gegen Frankreich, dagegen die Waadtländer von Errichtung einer Lemanischen Republik (ein Name, der von der Lateinischen Benennung des an ihrer Landschaft liegenden Genfer Sees hergenommen wurde) sprachen und sich an den in ihrer Nähe postirten Französischen General Menard wendeten, der auch am 23. Januar 1798 die Freiheit der Waadtländer und, da er am 26. ins Waadtland eingeruckt, dasselbe als Lemanische Republik proclamirte. Vergebens hatten Tages zuvor die Gesandten der Schweizer Cantone zu Aarau ihren Bundesschwur erneuert; vergebens traten die Verner mit dem Französischen Gesandten Mengaud daselbst und dem General Brune, Menards Nachfolger, in Unterhandlungen: man verlangte Französischer Seits die Abdankung der bisherigen Berner Regierung, welches Bern, an das sich Freiburg und Solothurn anschlossen, verweigerte und dagegen seine Truppen unter dem Obercommando des Generals von Erlach zusammenzog. Jetzt
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rückten die Franzosen gegen die drei Cantone vor; nach einigen Gefechten besetzte Schauenburg den Canton Solothurn und schon am 2. März die Hauptstadt Solothurn selbst, so wie auch Brune mit einem andern Truppencorps an diesem Tage die Stadt Freiburg eroberte und nun auf Bern losging. Während am 5. März die Schweizer siegreich gegen ihn kämpften, vollendete Schauenburg, der von Solothurn aus ebenfalls auf Bern losging, nach fünf mörderischen Gefechten (besonders bei Frauenbrunn) die Eroberung der Stadt Bern, und entschied durch sie zugleich den Umsturz der zeitherigen Verfassung der Schweiz. Schon am 9. April wurde zu Aarau die neue Helvetische National-Versammlung eröffnet und am 12. die eine und untheilbare Helvetische Republik daselbst proclamirt, auch ein neuer Senat und ein Directorium eingesetzt. Allein ungeachtet die größern Cantone am 10. August zu Aarau und Schafhausen der neuen Constitution schwuren, und am 14. zu Paris eine Of- und Defensiv-Allianz zwischen der Französischen und Helvetischen Republik abgeschlossen wurde; so weigerten sich doch Schweiz, Uri, Unterwalden, Glarus und Appenzell nebst den Landschaften Toggenburg und St. Gallen die neue Constitution anzuerkennen, besonders da die Französischen Commissaire, namentlich Rapinat (der am 8. Juni den Züricher Schatz wegschaffen ließ) und Rouhier, das Land
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durch Requisitionen und Plünderungen aller Art drückten. Schon vom 28. April bis zum 1. Mai war es zwischen den Franzosen und den kleinen Cantonen, die ein Corps von mehrern tausend Mann aufgestellt hatten, bei Lucern, Rapperswyl und Utznach zu verschiedenen Treffen gekommen, in Verfolg deren jene, nach der hartnäckigsten Gegenwehr der Schweizer, immer weiter vorgerückt waren: am heftigsten wurde aber am 9. September bei Stanz gefochten; und nur erst als Schauenburg diesen Ort mit glühenden Kugeln hatte in Brand stecken lassen, verließen die Schweizer ihre Verschanzungen am Lucerner See, und jener konnte nun auch Schweiz und Zug ganz besetzen. Graubündten war jetzt noch allein von Französischen Truppen frei. Da für Oesterreich diese Vormauer Tyrols äußerst wichtig war, so rückten, nach einer am 17. October zwischen den Graubündtnern und dem Oesterreichischen General Bellegarde geschlossenen Convention, am 19. Oesterreichische Truppen in Graubundten ein; da hingegen die Helvetische Republik am 30. Nov. der Französischen ein Hülfscorps von 18,000 Mann versprach. Auf jenes Oesterreichische Corps ging General Massena, der nach Wiederausbruch des Krieges gegen Deutschland die Französische Armee in der Schweiz commandirte, am 6. und 7. März 1799 los, nahm es größten Theils gefangen und besetzte schon am 13. die Tyroler Gränzen. Al-
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lein nach den Niederlagen der Französischen Armeen am Rhein und in Italien wurde auch ihre Armee in der Schweiz, nach vielen Gefechten (vom 30. April bis zum 14. Mai), nicht bloß zum Rückzuge aus Graubündten genöthigt sondern auch nach dem Treffen bei Winterthur (am 25. – 27. Mai) diese Stadt, und nach den Siegen der Oesterreicher bei Zürich (am 1. und 4. Juni) die Stadt Zürich am 6. Juni von denselben besetzt; und schon war die Hälfte der Schweiz wieder in Oesterreichs Händen, als am 14. August ein Theil der Russischen Armee unter Korsakow in Schafhausen eintraf, um die Eroberung der Schweiz zu vollenden. Aber ehe der aus Italien herbeieilende Graf Suworow mit der zweiten Russischen Armee sich mit Korsakow vereinigen konnte, lieferten am 25. und 26. Septbr. Massena und Soult den Russen und Oesterreichern die Schlacht an der Limmat bei Zürich u. Uznach, durch welche der Rückzug der Korsakowschen Armee, so wie durch die Angriffe der Franzosen vom 4. bis zum 9. Oct. auch Suworows Rückzug, entschieden wurde, und nun die Franzosen wieder in Besitz der ganzen Schweiz kamen, nur mit Ausschluß Graubündtens, Schafhausens und der Cisalpinischen Landschaften Veltlin, Cläven und Bormio. Doch auch diese verschafften ihnen Moreauʼs Siege im Mai 1800 und die Schlacht bei Marengo am 14. Juni; nur Graubündtens Eroberung wurde erst am 14. Juli voll-
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endet, und die Helvetische Republik darauf am 9. Februar 1801 durch den Frieden zu Lüneville nicht nur von Deutschland garantirt, sondern auch von diesem das Frickthal und die Besitzungen zwischen Zurzach und Basel an sie abgetreten. Da in dem 11. Artikel dieses Friedens, so wie den übrigen Republiken, auch der Helvetischen zugestanden worden war, eine ihr beliebige Regierungsform anzunehmen, so wurde (ungeachtet die am 12. April 1798 festgesetzte Constitution bereits am 7. Januar und am 7. August 1800 Abänderungen erlitten hatte) am 29. Mai 1801 ein neuer in Paris bestätigter Constitutionsplan bekannt gemacht, wider den aber schon am 15. Juni die Stadt Bern protestirte. Dieß bewog die gesammten Stände der Schweiz, sich an 7. September zu Bern zu versammeln und am 24. Octbr. einen zweiten Constitutionsplan festzusetzen: allein auch dieser fand vielen Widerspruch; daher am 28. Februar 1802 ein dritter folgte, der auch nach einigen Veränderungen am 2. Juli als die neue, von der Mehrzahl der Bürger angenommene Helvetische Verfassung öffentlich bekannt gemacht und zum Reichs-Grundgesetz erhoben wurde. Doch auch hierdurch konnte den Unruhen noch nicht abgeholfen werden, da die kleinen Cantone, Schweiz, Uri, Unterwalden, Glarus und Appenzell die alte Verfassung, die vor Ausbruch der Revolution gültig gewesen, wieder hergestellt verlangten.
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Schon im Mai waren im Waadtlande über die Zehnten und Bodenzinsen, deren sich die Landleute weigerten, Unruhen entstanden; allein jetzt brach in diesen Cantonen, an welche sich Zürich und Schafhausen anschlossen, die Empörung gegen die neue Verfassung im August ganz aus und griff immer weiter um sich. Vergeblich bemühten sich die Helvetischen Truppen, sie zu dämpfen und besonders Zürich, welches auch am 10. und 13. September von ihnen beschossen wurde, den Insurgenten zu entreißen; denn Zürich nahm, ungeachtet es am 15. September capitulirte, keine republicanischen Truppen ein. Dagegen rückten die Insurgenten am 18. September auch vor Bern, brachten diese Stadt durch Capitulation in ihre Hände und stellten, nachdem sie die hier befindliche Helvetische Regierung genöthigt, sich nach Lausanne zu begeben, auch in Bern die alte Verfassung wieder her. Eben so besetzten sie, nachdem sie in verschiedenen Gefechten am 3. 5. und 6. October die Helvetischen Truppen zurückgetrieben hatten, auch die Stadt Freiburg. Bonaparteʼs am 30. September an die Helvetische Republik erlassene Proclamation »daß die Helvetische Regierung nach Bern zurückkehren, die Insurgenten-Armee aus einander gehen und Deputirte nach Paris kommen sollten, um eine Vereinigung der Partheien zu Stande zu bringen«, war ebenfalls fruchtlos, indem die zu Schweiz versammelten Deputirten
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der gesammten Cantone sich auf jenen Artikel des Luneviller Friedens bezogen, und am 12. October erklärten, »daß sie zwar beim Einrücken Französischer Truppen in die Schweiz der Uebermacht würden weichen müssen, ihr Wille aber doch unbezwungen bleibe und sie sich daher das ihnen zugestandene Recht vorbehielten.« Jetzt erfolgte der Einmarsch der Französischen Truppen; und zugleich berief Bonaparte eine Deputation der Helvetischen Republik nach Paris, um mit ihnen eine Verfassung für die gesammten Cantone zu vermitteln. Die Verhandlungen zwischen den Helvetischen Deputirten und vier Französischen Ministern, den Senatoren Barthelemy, Röderer, Foucheʼ und Demeunier, wurden darauf am 10. December zu Paris eröffnet und am 19. Februar 1803 die künftige Staatsverfassung der Schweiz, mittelst der Französischen Vermittelungs-Acte, festgesetzt. Diese neue Constitution wurde allgemein angenommen und nach Auflösung der zeitherigen Helvetischen Regierung am 5. und 10. März die neuen Magistratspersonen gewählt. Der Vermittelungs-Acte folgten bald von Seiten Frankreichs zwei Anträge, 1) zu Abschließung einer Defensiv-Allianz mit der Helverischen Republik und 2) zu Ueberlassung einer Anzahl Helvetischer Truppen in Französische Kriegsdienste. Bei dem Allianz-Tractat, den man auf 50 Jahre einging, wurde der Friede von 1516 wieder zum Grunde ge-
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legt; durch die so genannte Militair-Capitulation, die auf 25 Jahre geschlossen wurde, machte sich die Helvetische Republik verbindlich, Frankreich 16,000 Mann geborne Schweizer in seine Kriegsdienste zu geben. Beide Tractaten wurden am 27. September 1803 unterzeichnet und, nachdem sie Bonaparte genehmigt, am 30. November zu Freiburg allgemein ratificirt. Seit dieser Zeit zogen sich auch die in der Schweiz befindlichen Französischen Truppen nach und nach zurück; und dieses unglückliche Land, das seit 1797 so viel erduldet hatte, das durch die Verbindung mit Frankreich im Jahr 1799 der Hauptschauplatz des Krieges geworden war, fing an die Ruhe zu genießen, welche auch durch die im März 1804 im Canton Zürich ausgebrochenen neuen Unruhen nur wenig unterbrochen wurde. da man sich der Urheber derselben bald bemächtigte und sogar drei derselben (Willi, Schneveli und Häberlin) mit dem Tode bestrafte. Der Wiederausbruch des Krieges zwischen Frankreich und Oesterreich hatte auf die Schweiz keinen wesentlichen Einfluß; jedoch wurde im 18. Artikel des am 26. December 1805 zu Preßburg abgeschlossenen Friedens die Unabhängigkeit der, nach der Vermittelungs-Acte regierten, Helvetischen Republik von Frankreich und Oesterreich anerkannt.
Wir fügen dieser kurzen historischen Skizze nur noch Folgendes zu einiger Uebersicht der ehemahli-
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gen und gegenwärtigen Verfassung der Schweiz bei. Die Schweiz bestand vor ihrer Revolution
I. aus der Eidgenossenschaft, d. h. den dreizehn vereinigten Cantonen oder Ortschaften, 1) Uri, 2) Schweiz, 3) Unterwalden, 4) Zug welche man auch die vier Waldstädte nennt), 5) Lucern, 6) Zürich, 7) Glarus, 8) Bern, 9) Freiburg, 10) Solothurn, 11) Basel, 12) Schafhausen, 13) Appenzell. – Die acht erstern nannte man die acht alten Orte, weil sie zuerst in den Bund getreten waren, die fünf letztern hingegen die neuen.
II. Aus den Schweizerischen Unterthanen, d. h. solchen Orten oder Städten, welche die Schweizer entweder erobert oder durch Verträge erhalten hatten. Diese waren
1) gegen Deutschland zu a) die Grafschaft und Landvogtei Baden, b) die freien Aemter, c) das Thurgau, d) die Landvogtei Rheinthal, e) die Grafschaft Sarganz, f) das Ländchen Gaster oder Gastel, g) die Stadt Rappersweil;
2) an den Französischen Gränzen die vier Landvogteien a) Schwarzenburg, b) Grandson (oder Gransee), c) Murten und d) Eschalens (oder Orben);
3) an den Italiänischen Gränzen die sieben Landvogteien a) Bellenz, b) Riviera (oder Polese), c) Bollenz (Palenz oder auch Val Brenna), d) Lauis,
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e) Luggarus, f) Mainthal (oder Val Maggia) und g) Mendris.
III) Aus den Bundesgenossen oder zugewandten Orten, d. h. denjenigen, die alle zeit auf die Tagesatzungen oder Landtage der Eidgenossen berufen wurden u. auf denselben Sitz und Stimme hatten; Diese waren 1) Graubündten, 2) das Walliserland, 3) Stadt und Ländchen Biel, 4) das Fürstenthum Neuenburg oder Neufchatel, 5) die Republik Genf, 6) die Abtei und Stadt St. Gallen, 7) ein Theil des Bisthums Basel und 8) die Stadt Mühlhausen (weiche jedoch schon längst auf den Tagesatzungen keinen Sitz und keine Stimme hatte).
Schon durch die Vereinigung des Veitlins, Bormioʼs und Clävens mit der Cisalpinischen Republik am 22. October 1797, durch die Abreißung des Waadtlandes von Bern und dessen Umformung zur Lemanischen Republik am 26. Januar 1798, so wie Genfs zum Lemanischen Departement am 26. April 1798, litt diese zeitherige Verbindung der Schweiz eine Abänderung; weit größer war aber die, welche durch den Constitutions-Entwurf vom 29. Mai 1801 festgesetzt wurde, nach welchem mehrere Schweizerische Unterthanen unter die Cantone aufgenommen und die Zahl der letztern bereits auf 17 bestimmt wurde. Durch die Constitution vom 19. Feb. 1803 ist jedoch die Zahl der Cantone noch vermehrt und sind
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deren folgende 19 festgesetzt: 1) Appenzell, 2) Argau (vorher ein Theil des Cantons Bern), 3) Basel, 4) Bern, 5) Freiburg, 6) Glarus, 7) Graubündten, 8) Lucern, 9) St. Gallen, 10) Schafhausen, 11) Schweiz, 12) Solothurn, 13) Tessin, 14) Thurgau, 15) Unterwalden, 16) Uri, 17) Waadtland (die bereits 1799 wieder erloschene Lemanische Republik), 18) Zug, 19) Zürich. Zugleich wurden durch diese Constitution alle vorherige Unterthanen-Länder der Schweiz ausdrücklich aufgehoben. Die Verbindung mit den zugewandten Orten oder Bundesgenossen hörte ebenfalls auf; denn mit Ausnahme des Walliserlandes, der Republik Genf (welche Frankreich beide behielt) und des Fürstenthums Neufchatel wurden die übrigen zeitherigen Schweizer-Bundesgenossen entweder selbst zu Cantonen erhoben oder andern Cantonen einverleibt.
Was die Regierungsform der Schweiz betrifft, so bildeten zwar die gesammten Cantone schon von alten Zeiten her nur Eins Republik; allein jeder einzelne Canton war zugleich ein kleiner unabhängiger Staat für sich, und hatte die Freiheit, seine eignen Gesetze und Ordnungen zu machen. Die eidgenossische Verbindung der Cantone verpflichtete sie bloß zur gemeinschaftlichen Landesvertheidigung oder zu einem gegenseitigen Schutze. Die Regierungsform der einzelnen Cantone war verschieden. In den sieben größern, Zürich, Bern Lucern, Freiburg, Solothurn,
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Schafhausen und Basel, war sie aristokratisch; und nach und nach hatten einige wenige Familien sich ausschließend der Regierung bemächtigt: in den sechs kleinern, Uri, Schweiz, Unterwalden, Zug, Glarus und Appenzell, war sie demokratisch; und in den Versammlungen oder Landesgemeinen, welche diese Cantone, so oft eine gemeinschaftliche Angelegenheit zu untersuchen war, unter freiem Himmel hielten, hatte jede Mannsperson von 16 Jahren eine Stimme. Diese ganz entgegengesetzte Verfassung der größern und kleinen Cantone war der Hauptgrund, warum die durchaus gleiche Regierungsform, die Frankreich den gesammten Cantonen anfangs aufdrang, so viele Unruhen verursachte. Durch die Vermittelungs-Acte vom 19. Februar 1803 wurde aber den einzelnen Cantonen ihre Unabhängigkeit und ihre alte eigne Verfassung wieder zugestanden, in so fern sie nicht besonders abgeändert worden war, in welcher Hinsicht, so wie in Hinsicht der neuen Cantone, jenes Grundgesetz in 19 verschiedenen Capiteln die Constitutionen der gesammten Cantone, jede besonders abgefaßt, enthält.
Noch verdient die Veränderung bemerkt zu werden, die durch die ostgedachte Vermittelungs-Acte in Ansehung der Behandlung der allgemeinen Landes-Angelegenheiten eingeführt wurde. Die gemeinschaftlichen Berathschlagungen der gesammten Cantone über die meisten und wichtigsten Dinge, die die gesammte
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Republik betrafen, geschahen in einer Tagesatzung, d. h. einer Zusammenkunft von Deputirten der gesammten eidgenossischen Städte und Orte, welche gewöhnlich alle Jahre gehalten wurde; nur bei außerordentlichen Angelegenheiten wurden auch außerordentliche Tagesatzungen gehalten. Die Zahl der Deputirten eines jeden Cantons bei denselben war in der Regel zwei; den Vorsitz in der Tagesatzung hatte der Canton Zürich, und die Orte der Zusammenkunft waren besonders die Städte Baden und Frauenfeld. Nach der Vermittelungs-Acte sind diese Tagesatzungen ebenfalls, jedoch mit folgenden Veränderungen, beibehalten: a) sendet jeder Canton auf die Tagesatzung nur einen Deputirten, dem er zur Vertretung bei Abwesenheit oder Krankheit des Deputirten einen oder zwei Räthe beiordnen kann. Diese 19 Deputirte, welche die Tagesatzung ausmachen, haben bei den Berathschlagungen 25 Stimmen, indem jeder Deputirter eines Cantons von mehr als 100,000 Einwohnern – und diese sind Bern, Zürich, Waadt, St. Gallen, Argau und Graubündten – zwei Stimmen hat. b) Ist den Cantonen Freiburg, Bern, Solothurn, Basel, Zürich und Lucern wechselsweise ein Jahr um das andere die Direction der Tagesatzung übertragen. Sie nimmt mit dem ersten Januar ihren Anfang; und der Canton, dem sie zusteht, heißt für dieses Jahr der directorische Canton. Der Schultheiß oder Bürgermei-
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ster desselben, der auch Deputirter des Cantons ist, führt in demselben Jahre den Titel eines Landammanns der Schweiz. c) Wird die Tagesatzung jedes Mahl in der Hauptstadt des directorischen Cantons gehalten.
Außer diesem, was über die veränderte Landeseintheilung und Regierungsform des ehemahligen Helvetiens gesagt worden, fügen wir zu einer vollständigern Uebersicht der ehemahligen und gegenwärtigen Schweiz auch noch kurz die übrigen Veränderungen bei, die dieses Land in Ansehung seiner Größe und Volksmenge, seines Handels, der Religionsverfassung und des Kriegswesens erlitten hat.
Vor der Revolution enthielt die Schweiz (nach Fäsi und Andern) 955 Quadratmeilen, jetzt (nach Meusel) nur 746½ Quadratmeilen. Da das Land voll von Seen und besonders in der mittägigen Gegend voll von Bergen ist, so ist die Anzahl der Städte, Flecken, Dörfer und Menschen schon an sich nicht so groß als in manchen andern Europäischen Staaten; indessen rechnete man vor der Revolution die Volksmenge (die in den Städten abnahm, aber auf dem Lande wuchs) auf zwei Millionen, da hingegen sie jetzt (nach Meusel) nur noch 1 Millionen 697,000, oder gar nur 1 Million 465,000 betragen soll, wovon theils die Abreißung der oben gedachten beträchtlichen Stücken Landes, theils der Menschenverlust, den die Schweiz durch
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den Krieg mit Frankreich und durch häufige Auswanderungen erlitt, die Ursache ist. Auch die Anzahl der Flecken und Dörfer wurde durch den unglücklichen Krieg sehr vermindert, indem man die während desselben ganz abgebrannten oder durch Feuer sehr beschädigten über 200 rechnet.
Der Verlust, den die Schweiz in Ansehung ihrer Nahrung und ihres Gewerbes durch ihre Revolution gelitten, ist ebenfalls beträchtlich. Die Viehzucht, als der vorzüglichste Nahrungszweig, versiel, besonders da 1799 die Schweiz der Schauplatz des Krieges ward, im höchsten Grade, indem die Armeen zu Befriedigung ihrer Bedürfnisse sich alles Viehes, dessen sie habhaft werden konnten, bemächtigten. Durch den Krieg sanken nothwendig auch Handel, Manufacturen und Fabriken, die besonders in Ansehung leinwandner und baumwollener Waren, seidener Zeuge und Uhren sehr blühend und beträchtlich waren. Zwar hofften die Schweizer, nach Beendigung desselben ihren Handel nach und nach wieder aufblühen zu sehen; allein vergebens suchten sie, um ihm wieder aufzuhelfen, sogar noch im vorigen Jahre sowohl mit Frankreich als mit Spanien Handelsverträge abzuschließen, ungeachtet ersteres zu einer Zeit, wo die Existenz der Helvetischen Republik sehr precair ward (am 30. Mai 1799), mit derselben einen solchen Vertrag eingegangen war. Es wurde vielmehr nach und
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nach die Einfuhr der Schweizerischen Fabricate nach Frankreich ganz verboten. Die ganz neuerlich erfolgte Confiscation der Englischen, den Schweizerischen und besonders Baseler Kaufleuten zugehörigen, Waren in Neufchatel, und das nun erfolgte Verbot des Handels und der Einfuhr der Englischen Waren in die Schweiz hat deren Handel einen neuen und wichtigen Stoß gegeben, besonders da man, einigen Nachrichten zu Folge, den Werth der in der Schweiz vorhandenen Englischen Waren auf 150 Millionen Livres berechnen will. Unter diesen Umständen ist es nicht unwahrscheinlich, daß mehrere Cantone, deren Handel durch dieses Verbot sehr gelitten hat, wie Basel, Solothurn, Argau, Zürich und Thurgau, eine Vereinigung mit Frankreich wünschen.
Auch die Religionsverfassung so wie das Kriegswesen sind, und zwar besonders das letztere, bei der neuen Ordnung der Dinge nicht ohne Veränderung geblieben. Was jene betrifft, so ist sowohl die reformirte als auch die katholische Religion wie ehemahls herrschend, und zwar sind 1) der katholischen Religion zugethan die Cantone Lucern, Uri, Schweiz, Unterwalden, Zug, Freiburg, Solothurn u. Tessino; 2) reformirt sind Zürich, Bern, Basel, Schafhausen nebst den Städten St. Gallen und Biel; 3) beide Religionen zugleich sind herrschend in den Cantonen St. Gallen, Thurgau, Glarus, Appenzell, Graubündten
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und Waadtland.
Was endlich das Kriegswesen anlangt, so waren ehedem, die Besatzungen der Städte Zürich, Basel, Bern, Genf und Arburg ausgenommen, keine stehenden Truppen in der Schweiz; allein jeder Canton und mehrere Schweizerische Unterthanen mußten, vermöge der 1647, 1664, 1668 und 1673 wegen der gemeinschaftlichen Kriegsverfassung angestellten Berathschlagungen und der verabredeten Schirmordnung, eine gewisse bestimmte Anzahl von Mannschaft, die zusammen 13,400 Mann betrug, als erstes Corps, und zu einem zweiten und dritten Corps noch zwei Mahl so viel stellen und beständig bereit halten. Nach der mehrmahls erwähnten Vermittelungs-Acte hingegen darf kein Canton mehr als 200 Mann besoldete Truppen halten und ohne Vorwissen des Landammans auch keiner mehr als höchstens 500 Mann aufbieten.
So viele Veränderungen aber auch dieses Land betroffen haben und so viele ihm vielleicht noch bevorstehen mögen, so wird es doch, auch selbst schon seiner Naturschönheiten wegen, nie aufhören, die Aufmerksamkeit der Reisenden vorzüglich auf sich zu ziehen. Diese Schönheiten hat es besonders seinen Bergen, Seen und Flüssen zu danken. Es ist das höchste oder wenigstens eins der höchsten Länder in Europa, und besteht größten Theils aus neben und auf ein-
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ander stehenden Bergen, zwischen denen sich enge Thäler befinden. Die Berge sind zum Theil in langen Reihen mit einander verknüpft und viele derselben von ungeheurer Höhe. Dergleichen finden sich besonders in den Cantonen Bern, Uri, Unterwalden und Graubündten. Als die höchsten nennt man den St. Gotthardsberg im Canton Uri (s. den Art. der Gotthard) und den Finsteraarhorn im Canton Bern, der 13,227 oder gar 13,432 Pariser Fuß höher sein soll als das Meer; dem letztern kommen die Jungfrau, der Mönch, das Schreckhorn, der Eiger, die in eben demselben Canton liegen, an Höhe am nächsten. Die verschiedenen Gegenden der gewöhnlichen und fruchtbaren Berge sind in Ansehung ihrer Beschaffenheit verschieden: die unterste Gegend an denselben bietet dicke Wälder und fette Wiesen dar; die mittlere Gegend besteht aus Alpen oder Alpengen, das heißt, solchen Bergen, die mit Gras bewachsen sind, welches nicht abgehauen sondern allein mit Vieh behütet wird; die dritte Gegend dieser Berge besteht aus spitzigen und fast unersteiglichen Felsen, welche entweder ganz kahl, ohne Erde und Gras, oder beständig mit Schnee und Eis bedeckt sind. Die mittlere Gegend derselben, oder die Alpen, wird im Sommer von den Hirten, die man daher Aelpler nennt, und ihrem Viehe bewohnt, da ihre kurzen, tocknen und wohlriechenden Kräuter ein vortreffliches Futter liefern und zugleich auf die-
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sen Bergen vorzügliche und schöne Quellen, auch viele Bäche und zum Theil Flüsse entstehen. Die Wartung des Viehes auf diesen Bergen ist den Sennen überlassen, welche die Milch, Butter und den Käse sammeln und den Eigenthumsherren des Viehes entweder Rechnung davon ablegen, oder einen gewissen bestimmten Zins geben; sie wohnen in den Senn- oder Sennthütten, in welchen auch die Butter und der besonders weit verführte Käse bereitet wird. Außer den fruchtbaren Bergen giebt es auch Berge, die bloß aus Eis bestehen und die man Gletscher (s. diesen Artikel) oder auch Firnen nennt. Diese Eisberge fangen ungefähr im Canton Glarus an, ziehen sich nach Graubündten, von da in den Canton Uri, und endigen sich im Canton Bern. Die Hauptanlage zu einem Eisberge giebt ein Thal, dessen Grund ein harter Fels und dessen Abhang nicht groß genug ist, dem Schnee und Schneewacker, das von oben herzu kommt, einen freien Abzug zu geben; es entstehen auf diese Weise nach und nach große Schnee- und Eisklumpen, die das Thal füllen. Bei dieser mannigfaltigen Abwechselung der Berge und Thäler giebt es in dem größten Theil der Schweiz die merkwürdigsten Natur-Schauspiele: an mehrern Orten sieht man in einem kleinen Bezirke alle vier Jahreszeiten auf einmahl; und öfters kommt man dergestalt in die Mitte zwischen Sommer und Winter, daß man mit der einen Hand Schnee und mit
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der andern zu gleicher Zeit Blumen von der Erde aufheben kann. Keiner von den hohen Bergen ist ohne Wasserfälle; und da man mit den Augen nicht allezeit ihren Anfang erreichen kann und die Berge sich in den Wolken verlieren, so scheint es, als ob die Wasserfälle vom Himmel über die Felsen herabkämen. An den Bergen selbst sind die vortrefflichsten Quellen, auch heiße und kalte heilsame Bäder und Gesundbrunnen. Alles dieß ist jedoch in dem kleinern Theile der Schweiz, zu dem Thurgau, ein Theil des Züricher, Schafhauser, Berner, Baseler, Solothurner und Freiburger Gebietes gehört, von anderer Beschaffenheit: denn ungeachtet noch hier Berge sind, so ist doch dieser Theil der Schweiz weit ebener; und man findet hier keine Alpen, keine großen Felsklippen, keine Wasserfälle, wenige Baume und im Sommer weder Schnee noch Eis.
Auch die in der Schweiz befindlichen großen Landseen und Flüsse, durch welche das Land zugleich in Ansehung des Fischfanges große Vortheile hat, bei denen aber es allerdings zu verwundern ist, daß nicht ein einziger schiffbarer Fluß gefunden wird, bilden zum Theil schöne Gegenden und bieten interessante Schauspiele dar. Zu den erstern gehören besonders der Züricher See (der einer der größten in der Schweiz und zehn Stunden lang und eine Stunde breit ist) und der vier Waldstädter See; ehemahls gehörte
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noch zu denselben der Genfer See (s. d. Art. Genf, Th. 2. S. 87 f.) und der Neuenburger See. Von den Flüsseu, unter denen der Rhein, die Reuß oder Rüß, die Rhone und der Tessino (der dem jetzt so genannten Canton den Namen gegeben hat) die vorzüglichsten sind, sind besonders die erstern beiden merkwürdig, der Rhein durch seinen dreimahligen Fall, besonders bei Lauffen und Schafhausen (s. den Art. Rheinfall), die Reuß durch die im Canton Uri, zwei Stunden von Gestinen, über diesen Fluß führende Brücke, die man die Teufelsbrücke nennt. Unter dieser zwischen zwei Bergen befindlichen Brücke läuft hier die Reuß, in einer Tiefe von ungefähr 70 Schuh, mit dem größten Geräusch hindurch.
Uebrigens sind die Berge unten mit Weinbergen, Aeckern, Wiesen und Bäumen besetzt; auch die Felsen, wenn gleich mit Steinen bedeckt, sind dennoch fruchtbar. Die beträchtlichen Mineralien Helvetiens sind Kalk und thonartige Erden, Schieferstein, schwarzer, grauer und braunrother Marmor, Porphyr, Alabaster (besonders im Walliserland), ferner Spath, Quarze, Krystalle – bisweilen von 7 bis 8 Centnern – Torferde, Steinkohlen etc. Silber, Kupfer und Eisenerze sind auch vorhanden; selbst Goldkörner findet man in manchen Flüssen. Auch an Gewächsen ist Helvetien reich; der Weinbau ist sehr bedeutend, und der Handel damit nach Frankreich, Holland, England,
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Schwaben etc. sehr groß. Baumfrüchte giebt es vielerlei; das Getreide aber, für welches die außerordentliche Menge des Milchviehes ein großes Hinderniß ist, reicht nicht ganz zu. – Das vorzüglichste Nahrungsmittel der Einwohner ist denn nun die Viehzucht, wozu freilich die herrliche Weide in den Thälern und auf den Alpen das Meiste beiträgt. Die Milch und vorzüglich der Schweizerkäse sind ja hinlänglich bekannt und berühmt, und der Handel damit nach Deutschland, Frankreich und Italien höchst beträchtlich. – Von wilden Thieren sind bemerkenswerth die Gemsen (wovon ein Theil, etwas klein, auf den höchsten unzugänglichsten Bergen sich aufhält, und Gratthiere heißt; der andere aber, etwas größer, mehr in Gebüschen und Wäldern wohnt), das Murmelthier und der Lämmergeier. Endlich sind, um der Fabriken und Manufacturen mit einigen Worten zu erwähnen, die Schweizer-Leinwand, Garne und baumwollenen Gewebe – weßhalb ganz vorzüglich St. Gallen berühmt ist – und die Seidenband-Fabriken in Basel (die vordem jährlich auf 3 Millionen Gulden eintrugen) bemerkenswerth.
Doch wir müssen diesen Artikel schließen, der nach dem Plane dieses Werks vielleicht zu weitläuftig geworden ist, ungeachtet Manches nur kurz angedeutet, Manches ganz übergangen werden mußte. Wer übrigens die ungeheure Anzahl der über die Schweiz
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vorhandenen und bis zu Anfang des vorletzten Jahrzehnds des achtzehnten Jahrhunderts erschienenen Schriften kennen lernen will, vergleiche Gottlieb Emanuel von Hallers Bibliothek der Schweizergeschichte 1. – 6. Theil nebst dazu gehörigem Hauptregister, Bern 1785 – 1788. gr. 8. in welchem vortrefflichen Werke über jeden Theil und jeden Umstand der Schweizergeschichte die dahin einschlagenden Schriften vollständig und mit beigefügter kurzer Beurtheilung angegeben sind.
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Fußnoten
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1 Man hat zuweilen gezweifelt, ob wirklich ein Wilhelm Tell gelebt habe: dieß scheint nun wohl außer Zweifel zu sein (vergl. Gottlieb Eman. von Hallers Wilhelm Tell, eine Vorlesung. Bern 1772. 8.); hingegen ist der Umstand, daß Tell seinem Sohne einen Apfel vom Kopfe schießen müssen, eben so, wie die Ehrenbezeugungen, die Geßler für seinen Hut verlangt haben soll, nicht hinlänglich erwiesen (vergl. eben dieses Hallers Bibliothek der Schweizergesch. Th. 5. Bern 1787. gr. 8. S. 24. N. 75).
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2 Diesen Gegenstand hat bekanntlich Professor A. G. Meißner in seinem Schauspiel Johann von Schwaben, jedoch mit vieler dichterischer Freiheit, behandelt.
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3 Noch am 9. Juli 1786 wurde diesem Schweizerhelden eine Gedächtnißfeier zu Stanz gehalten. S. Revolutions-Almanach v. 1793. S. 99 – 109.
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4 Ludwig XII. König von Frankreich, schloß im Jahr 1508 mit dem Papst Julius II. dem Kaiser Maximilian I. und dem König von Spanien, Ferdinand dem Katholischen, die Ligue zu Cambray gegen die Venetianer; allein schon im Jahr 1510 traten der Papst und Spanien in ein neues Bündniß gegen Frankreich, welches die heilige Ligue genannt wurde (s. den Art. Ligue, Th. 2. S. 399).