Conversations-Lexikon oder kurzgefaßtes Handwörterbuch
Salier, Die
Die Salier waren 1) Priester des Mars bei den Römern; s. den Art. Mars, zu welchem wir bloß bemerken, daß, da diese Priester bei gewissen Feierlichkeiten in Rom Gedichte absangen, die wegen ihres hohen Alterthums zu Ciceroʼs Zeiten Niemand mehr verstand, man sprüchwörtlich ganz dunkle und unverständliche alte Lieder Salische Gesänge zu nennen pflegt.  2) Sind Salier so viel als Saalfranken, ein Theil der ältesten Franken, deren Wohnsitze man nicht angeben kann, indem Einige sie in den Fränkischen Kreis, Andere an den Rhein, noch Andere in die Gegend des heutigen Trier und des Ardennerwaldes bis ins Brabantische hinein versetzen. Von diesen rührt denn auch das Salische Gesetzbuch, das älteste Denkmahl geschriebener Gesetze, her, welches noch ganz den Geist eines ungebildeten und freien Volks charakterisirt. Sie machten dieses Gesetzbuch vor den Zeiten des Eroberers Clodwig um das Jahr 422, als sie noch keine Könige sondern bloß Anführer hatten und Heiden waren. Sie ließen dasselbe von Vier der angesehensten Männer aus den Volksgewohnheiten zusammentragen, und verfertigten es, da die Deutsche Sprache wegen ihrer gänzlichen Rohheit noch nicht zu Schriften gebraucht werden konnte, höchst wahrscheinlich in der Lateinischen, ihnen als Nachbarn
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der Römer bekannten, Sprache. Es beschäftigt sich dasselbe, wie dieses allen Gesetzen roher Völker eigen ist, fast ausschließend mit den gröbern Verbrechen und deren Strafen: und da die Deutschen sich als ein freiheitliebendes Volk keinen strengen Bestrafungen unterwarfen, zugleich aber auch wegen ihrer beständigen Kriege den Verlust des Lebens gering achteten; so wurde der Todtschläg nur mit einer Geldstrafe geahndet, die Wehrgeld hieß, und die man den nächsten Verwandten des Ermordeten gab, damit sie die Befehdung und Blutrache einstellen möchten. Die Summe dieses Wehrgeldes war beträchtlicher oder geringer, je nachdem ein Freigeborner, Freigelassener, Knecht, ein Weib, ein Kind u. s. w. getödtet worden war. Verwundung und Verletzung einzelner Glieder wurde ebenfalls mit Geldbuße belegt, und der Werth eines jeden Gliedes war besonders festgesetzt. Auch für andere Verbrechen wurde Geld entrichtet; und wenn wir theils den damahligen Mangel an baarem Gelde, theils die Redlichkeit unserer Urväter vor Augen haben, so finden wir diese Art der Strafe nicht seltsam. Zugleich kommen hier die ersten Spuren der Ordalien vor (s. Wasserprobe). Das Gesetzbuch, welches nachher erweitert und verändert wurde, galt zum Theil bis ins eilfte und zwölfte Jahrhundert. Ihm folgten auch im fünften und den folgenden Jahrhunderten viele, großen Theils strengere und mehr Cultur
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verrathende Gesetze Deutscher Nationen, z. B. der Ripuarier, Ost- und Westgothen, Friesen, Baiern, Alemannen, Sachsen u. a. m.
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