Conversations-Lexikon oder kurzgefaßtes Handwörterbuch
Sachsenjahr, Das
Das Sachsenjahr ist nicht etwa der Zeitraum eines ordentlichen Jahres von 52 Wochen sondern noch einiger Wochen mehr, nehmlich eines Jahres, sechs Wochen und dreier Tage. Dieser Zeitraum befaßt in den wirklichen Sächsischen Provinzen sowohl als in den Landen des Sächsischen Rechts (wenn nicht specielle Gesetze dieses oder jenen Landes eine längere oder kürzere Zeit festgesetzt haben) die ordentliche Verjährungszeit beweglicher Dinge und mehrerer andern Rechte, entweder daß man unter den übrigen Erfordernissen sich nach Abfluß dieses Zeitraums als Eigenthümer einer solchen Sache zu halten befugt ist, oder daß binnen diesem Zeitraume ein dergleichen Recht verloren geht. Daß bei Bestimmung dieses Zeitraums von 1 Jahr, 6 Wochen und 3 Tagen man sehr willkührlich zu Werke gegangen sei, braucht kaum bemerkt zu werden: daß man es jedoch bei dieser Art der Präscription (Verjährung) nicht bei einem simpeln Jahre bewenden ließ davon ist der Grund darin zu suchen: man nahm nehmlich die unter den Deutschen schon bekannte einjährige Verjährungszeit der beweglichen Dinge an, und that zu dieser noch die in den Sächsischen Gerichten übliche Sächsische Frist von 6 Wochen und 3 Tagen, wovon in dem vorhergehenden Artikel gehandelt worden ist.
Das Sachsenjahr ist nicht etwa der Zeitraum eines ordentlichen Jahres von 52 Wochen sondern noch einiger Wochen mehr, nehmlich eines Jahres, sechs Wochen und dreier Tage. Dieser Zeitraum befaßt in den wirklichen Sächsischen Provinzen sowohl als in den Landen des Sächsischen Rechts (wenn nicht specielle Gesetze dieses oder jenen Landes eine längere oder kürzere Zeit festgesetzt haben) die ordentliche Verjährungszeit beweglicher Dinge und mehrerer andern Rechte, entweder daß man unter den übrigen Erfordernissen sich nach Abfluß dieses Zeitraums als Eigenthümer einer solchen Sache zu halten befugt ist, oder daß binnen diesem Zeitraume ein dergleichen Recht verloren geht. Daß bei Bestimmung dieses Zeitraums von 1 Jahr, 6 Wochen und 3 Tagen man sehr willkührlich zu Werke gegangen sei, braucht kaum bemerkt zu werden: daß man es jedoch bei dieser Art der Präscription (Verjährung) nicht bei einem simpeln Jahre bewenden ließ davon ist der Grund darin zu suchen: man nahm nehmlich die unter den Deutschen schon bekannte einjährige Verjährungszeit der beweglichen Dinge an, und that zu dieser noch die in den Sächsischen Gerichten übliche Sächsische Frist von 6 Wochen und 3 Tagen, wovon in dem vorhergehenden Artikel gehandelt worden ist.