Conversations-Lexikon oder kurzgefaßtes Handwörterbuch
Sachsenbuße, Die
Die Sachsenbuße (Emenda Saxonica) heißt in der Gerichtssprache eine bestimmte Geldstrafe, die derjenige als Privatgenugthuung erhält, dessen Freiheit auf eine unrechtmäßige und unschuldige Weise gestört und unterbrochen wurde, oder der wohl gar widerrechtlich im Gefängnisse schmachten und während dieser Zeit an seiner äußerlichen Ehre eine empfindliche Kränkung erleiden mußte. Diese Sachsenbuße wird nach der Dauer des unrechtmäßig erlittenen Gefängnisses bestimmt, und es werden für jeden Tag und Nacht (also für volle 24 Stunden) 40 Groschen oder 2 alte Schocke gerechnet.1 Zu dieser Privatgenugthuung oder Strafe ist ein Jeder ohne Unterschied des Standes gehalten, welcher zur Beraubung der Freiheit des Andern oder zu dessen widerrechtlichen Gefangennehmung etwas beigetragen hat; auch der Richter sogar, wenn er zu vorschnell und zu eigenmächtig handelte, kann darein durch Urthel und Recht vertheilet werden, welches, ungeachtet der großen Beschränktheit seiner Gewalt, heut zu Tage immer noch vorzufallen pflegt. Diese Sachsenbuße schreibt sich aus den ältesten Zeiten her; und es läßt sich geschichtlich erweisen, daß sie im Mittelalter in und außerhalb Sachsen gegolten habe. In Sachsen wurde sie, wie aus dem Sachsenspiegel bekannt ist, nach Schillingspfennigen gerechnet, und wurden für jeden Tag und Nacht————
30 dergleichen Schillingspfennige an den unschuldig Gekränkten bezahlt, welche eben so viel als 40 Gr. oder 2 alte Schocke betragen; denn der Schillingspfennig macht nach unserm heutigen Gelde 1 Gr. 4 Pf. Da nun diese Sachsenbuße in der That nichts anders ist, als wofür wir sie hier ausgegeben haben, nehmlich eine Privatgenugthuung für die gekränkte Ehre eines unschuldig zum Verhaft gebrachten Unterthanen, so muß sowohl diesem der Schadenersatz für seine versäumten Geschäfte als dem Staate selbst das Strafrecht gegen einen solchen Usurpateur – schonend ausgedrückt – übrig bleiben.
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Fußnoten
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1 In Sachsen werden die Geldstrafen, wenn man durch richterliche Bescheide dazu vertheilt werden kann, entweder durch alte oder neue Schocke oder gleich durch Thaler bestimmt. Hierbei wird folgender Maaßstab befolgt: a) Erreicht diese Strafe noch nicht 2 Rthlr. 12 Gr. so heißt es im Bescheide: »um ein oder zwei alte Schocke zu bestrafen« (das alte Schock zu 20 Gr.). b) Kann jedoch der zu Bestrafende höher angesehen werden; so treten nun neue Schocke ein, z. B. »mit 1, 2, 3 oder 4 neuen Schocken zu bestrafen« (das neue Schock zu 2 Rthlr. 12 Gr. oder 60 Gr.). c) Soll eine Strafe, welche höher als 10 Rthlr. oder 4 neue
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Schocke ist, Jemand zuerkannt werden; so werden nun gleich Thaler zur Strafe angesetzt. Die hier abgehandelte Sachsenbuße aber, jene Privatgenugthuung, wird allemahl nach alten Schocken bestimmt.
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