Conversations-Lexikon oder kurzgefaßtes Handwörterbuch
Oestreichische Kreis, Der
Der Oestreichische Kreis, ein Kreis des Deutschen Reichs, welcher (die dazu gehörigen Länder in Schwaben ausgenommen) gegen Abend an den Bayerschen und Schwäbischen Kreis, die Schweiz und Italien, gegen Mittag an Italien und Croatien, gegen Morgen an Ungarn und gegen Mitternacht an Mähren, Böhmen und den Bayerschen Kreis gränzt. Er besteht aus Niederöstreich, oder dem Lande ob und unter der Ens, Inneröstreich (welches die Herzogthümer Steyermark, Kärnthen und Krain, die Grafschaften Görz und Gradiska oder das Oestreichische Friaul, und das Litorale oder Triester Gebiet in sich faßt), Oberöstreich oder der Grafschaft Tyrol, Vorderöstreich oder den Ländern des Oestreichischen Hanses in Schwaben (s. den vorigen Art.), dem fürstlich-bischöflichen Trientischen weltlichen Gebiete im Umfange von Tyrol, dem fürstl. bischöfl. weltlichen Brixenschen Gebiete im Umfange von Tyrol, den beiden Balleien des Deutschen Ordens Etsch und Oestreich, der fürstl. Dietrichsteinschen Herrschaft Trasp. – Dieser Kreis hat keine Kreisstände, sondern Landstände; auch die Bischöfe von Trient und Brixen werden, so wie der Deutsche Orden und der Fürst von Dietrichstein, als Landsassen behandelt. Die Erzherzoge von Oestreich sind von der Gerichtsbarkeit der hohen Reichsgerichte befreit, haben vor andern Fürsten den Vor-————
sitz, und wechseln mit dem Erzbischof von Salzburg im Sitz auf der geistlichen Fürstenbank und im Directorio des fürstl. Collegiums.
Der Oestreichische Kreis, ein Kreis des Deutschen Reichs, welcher (die dazu gehörigen Länder in Schwaben ausgenommen) gegen Abend an den Bayerschen und Schwäbischen Kreis, die Schweiz und Italien, gegen Mittag an Italien und Croatien, gegen Morgen an Ungarn und gegen Mitternacht an Mähren, Böhmen und den Bayerschen Kreis gränzt. Er besteht aus Niederöstreich, oder dem Lande ob und unter der Ens, Inneröstreich (welches die Herzogthümer Steyermark, Kärnthen und Krain, die Grafschaften Görz und Gradiska oder das Oestreichische Friaul, und das Litorale oder Triester Gebiet in sich faßt), Oberöstreich oder der Grafschaft Tyrol, Vorderöstreich oder den Ländern des Oestreichischen Hanses in Schwaben (s. den vorigen Art.), dem fürstlich-bischöflichen Trientischen weltlichen Gebiete im Umfange von Tyrol, dem fürstl. bischöfl. weltlichen Brixenschen Gebiete im Umfange von Tyrol, den beiden Balleien des Deutschen Ordens Etsch und Oestreich, der fürstl. Dietrichsteinschen Herrschaft Trasp. – Dieser Kreis hat keine Kreisstände, sondern Landstände; auch die Bischöfe von Trient und Brixen werden, so wie der Deutsche Orden und der Fürst von Dietrichstein, als Landsassen behandelt. Die Erzherzoge von Oestreich sind von der Gerichtsbarkeit der hohen Reichsgerichte befreit, haben vor andern Fürsten den Vor-————
sitz, und wechseln mit dem Erzbischof von Salzburg im Sitz auf der geistlichen Fürstenbank und im Directorio des fürstl. Collegiums.