Conversations-Lexikon oder kurzgefaßtes Handwörterbuch
Navigations-Acte, Die
Die Navigations-Acte, ein Englisches Handelsgesetz von 1651 (während der Republik England), wobei Cromwell zur ersten Absicht hatte, die Schifffahrt der Holländer auf England und dessen Colonien zu hemmen, insonderheit die Engländer in den Besitz der Ostseefahrt zu setzen, und welches König Carl II. der auf die Holländer erbittert war, i. J. 1660 bestätigte Vermöge der Navigations-Acte darf kein fremdes Schiff Güter nach Brittischen Häfen führen als solche, die Producte des Landes sind, dem das Schiff zugehört. Brittische Güter dürfen auf keinem Schiffe ausgeführt werden, das nicht in Brittischen Staaten gebaut ist, und von dessen Mannschaft nicht wenigstens zwei Drittheile nebst dem Capitain geborne oder naturalisirte Britten sind. Diesem Gesetz zu Folge kann also kein fremdes Schiff Rückfracht in den Brittischen Staaten nehmen, und die Brittischen Schiffe können von andern Ländern doppelte Fracht gewinnen. – Indessen wurde Carl II. 1661 bewogen, diese Acte in Ansehung der drei Hansestädte und Danzigs aufzuheben. Da aber Lübeck sehr bald einen großen Theil der Ostseefahrt und Handlung so an sich zog, daß man voraussah, es würde sich in die Stelle der Holländer (in deren Händen die Ostseefahrt seit dem Verfall des Hanseatischen Bundes fast ganz war) setzen; so hob der König 1662 diese Vergünstigung für Lü-————
beck wieder gänzlich auf, versicherte aber den Städten Bremen, Hamburg und Danzig die einmahl zugestandene Freiheit aufs neue, in Ansehung welcher Städte dieses Privilegium im wesentlichen auch noch besteht. Vergleiche d. Artikel Hamburg und der Hanseatische Bund.
Die Navigations-Acte, ein Englisches Handelsgesetz von 1651 (während der Republik England), wobei Cromwell zur ersten Absicht hatte, die Schifffahrt der Holländer auf England und dessen Colonien zu hemmen, insonderheit die Engländer in den Besitz der Ostseefahrt zu setzen, und welches König Carl II. der auf die Holländer erbittert war, i. J. 1660 bestätigte Vermöge der Navigations-Acte darf kein fremdes Schiff Güter nach Brittischen Häfen führen als solche, die Producte des Landes sind, dem das Schiff zugehört. Brittische Güter dürfen auf keinem Schiffe ausgeführt werden, das nicht in Brittischen Staaten gebaut ist, und von dessen Mannschaft nicht wenigstens zwei Drittheile nebst dem Capitain geborne oder naturalisirte Britten sind. Diesem Gesetz zu Folge kann also kein fremdes Schiff Rückfracht in den Brittischen Staaten nehmen, und die Brittischen Schiffe können von andern Ländern doppelte Fracht gewinnen. – Indessen wurde Carl II. 1661 bewogen, diese Acte in Ansehung der drei Hansestädte und Danzigs aufzuheben. Da aber Lübeck sehr bald einen großen Theil der Ostseefahrt und Handlung so an sich zog, daß man voraussah, es würde sich in die Stelle der Holländer (in deren Händen die Ostseefahrt seit dem Verfall des Hanseatischen Bundes fast ganz war) setzen; so hob der König 1662 diese Vergünstigung für Lü-————
beck wieder gänzlich auf, versicherte aber den Städten Bremen, Hamburg und Danzig die einmahl zugestandene Freiheit aufs neue, in Ansehung welcher Städte dieses Privilegium im wesentlichen auch noch besteht. Vergleiche d. Artikel Hamburg und der Hanseatische Bund.