Conversations-Lexikon oder kurzgefaßtes Handwörterbuch
Fränkische Kreis, Der
Der Fränkische Kreis, einer von den zehn Kreisen des Deutschen Reichs, welcher gegen Westen an Hessen, Fulda und Mainz, gegen Süden an Schwaben und die Oberpfalz, gegen Norden an das Voigtland und Thüringen, und gegen Osten an Bayern und Böhmen gränzt. Er besteht aus dem Hochstift Eichstädt, dem Fürstenthum Anspach, den Grafschaften Limburg und Speckfeld, der Herrschaft Hausen im Limburgischen in Schwaben, der Herrschaft Welzheim im Wirtembergischen, der Grafschaft Hohenlohe, dem Deutschen Ritterordens-Meisterthum Mergentheim, der Grafschaft Erbach, der Grafschaft Wertheim, der Grafschaft Rieneck, dem Hochstift Würzburg, den Herrschaften Reichelsberg und Wiesentheid, der Grafschaft Castell, der Herrschaft Seinsheim, der gefürsteten Grafschaft Schwarzenberg, dem Hochstift Bamberg, dem Fürstenthum Bayreuth, der gefürsteten Grafschaft Henneberg und den Reichsstädten Nürnberg, Rothenburg an der Tauber, Windsheim, Schweinfurt und Weissenburg im Nordgau. Der Fränkische Kreis ist überaus fruchtbar; er hat immer vortrefflichen Wiesewachs, einen herrlichen Getreide- und Weinbau; an den Gränzen ist er zum Theil voll Waldungen. Die Lage des Fränkischen Kreises in dem merkwürdigen für denselben so unglücklichen Feldzuge von 1796, und das damahlige Verhältniß————
desselben sowohl zu Frankreich als zu Preußen wollen wir hier mit Posselts Worten bemerken: »König Friedrich Wilhelm II. hatte inzwischen die Gränzen seiner Landeshoheit in Franken (wie in Westphalen, wiewohl hier weniger) beträchtlich erweitert. In einer eignen Ausführung hatte er seine Rechte im Betreff der Eichstädtischen Insassen in den Markgrafschaften Anspach und Bayreuth, die Landeshoheits-Rechte in der Grafschaft Thurnau, einen Theil des Gebietes der Reichsstadt Nürnberg und selbst deren Vorstädte in Besitz genommen. Nun war in den am 7. August zu Würzburg mit dem Chef des Generalstabs der Sambre- und Maas-Armee, Divisionsgeneral Ernouf, geschlossenen Waffenstillestand mit dem Fränkischen Kreise eine Clausel eingerückt worden, wornach auch die neuen Erwerbungen Preußens mit zu der Kriegssteuer beigezogen werden sollten. Da Preußischer Seits gegen diesen Artikel Beschwerden erhoben wurden, so erklärte General Jourdan den ganzen Vertrag für ungültig, »weil der Kreis solchen voreilig und ehe Er solchen noch genehmigt durch den Druck bekannt gemacht habe.« Die Stände des Kreises wurden jetzt willkührlich mit unermeßlichen Summen belegt, Um sich vor einer so drückenden Last zu retten, flehte alles jetzt Preußischen Schutz an; die einst weltberühmte Reichsstadt Nürnberg, mit einem Gebiete, das für ein rechtliches Fürstenthum gelten kann, so wie
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die Reichsstädte Windsheim und Weissenburg unterwarfen sich demselben förmlich und von freien Stücken.« Vergl. Nürnberg.
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*Der Fränkische Kreis. Die Veränderungen, welche mit demselben vorgefallen sind s. i. d. Nachtr. zu dem Art. Deutschland.
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