Duden - Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 10 Bänden
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Umkehrschluss
Ụm|kehr|schluss, der (Rechtsspr.): (bei der Gesetzesauslegung) Schlussfolgerung, die darin besteht, dass ein Rechtssatz, der einen bestimmten abgegrenzten Tatbestand regelt, für die nicht genannten Fälle nicht anwendbar ist: Wird aber von der Zwangswirkung oder Nötigung allein auf das Vorliegen von Gewalt geschlossen, so bedeutet dies einen unzulässigen U. (Spiegel 13, 1985, 182); daraus folgt im U., dass ...; Ü „Derzeit“ sei nichts aktuell. Womit der U. zulässig ist: Die Regierungsumbildung steht bevor. Und zwar unmittelbar! (Basta 6, 1984, 4).
Ụm|kehr|schluss, der (Rechtsspr.): (bei der Gesetzesauslegung) Schlussfolgerung, die darin besteht, dass ein Rechtssatz, der einen bestimmten abgegrenzten Tatbestand regelt, für die nicht genannten Fälle nicht anwendbar ist: Wird aber von der Zwangswirkung oder Nötigung allein auf das Vorliegen von Gewalt geschlossen, so bedeutet dies einen unzulässigen U. (Spiegel 13, 1985, 182); daraus folgt im U., dass ...; Ü „Derzeit“ sei nichts aktuell. Womit der U. zulässig ist: Die Regierungsumbildung steht bevor. Und zwar unmittelbar! (Basta 6, 1984, 4).