Duden - Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 10 Bänden
pfänden
pfạ̈n|den [mhd. pfenden, ahd. (nur als 2. Part.) gifantōt]: a) als ↑"Pfand" (1 a) für eine geldliche Forderung gerichtlich beschlagnahmen: Möbel, den Lohn p.; bei jmdm. vergeblich p.; alles wurde ihm für die Unterhaltsbeiträge bis aufs Existenzminimum gepfändet (Sommer, Und keiner 51); b) jmds. Eigentum als ↑"Pfand" (1 a) für eine Forderung gerichtlich beschlagnahmen: einen säumigen Zahler p. lassen; sie sind schon mehrmals gepfändet worden.
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