Duden - Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 10 Bänden
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Protest
Pro|tẹst, der; -[e]s, -e [urspr. Kaufmannsspr., ital. protesto = ↑"Protest" (2), zu: protestare < lat. protestari, ↑"protestieren"]: 1. meist spontane u. temperamentvolle Bekundung des Missfallens, der Ablehnung: ein scharfer, heftiger, geharnischter, energischer, zorniger, leidenschaftlicher, flammender P.; ein offizieller, formeller P.; ein stummer P. (eine Bekundung des Missfallens durch Schweigen); der sich indirekt ergebende, doch unübersehbare, rabiate und radikale P. gegen den ungeschriebenen moralischen Kodex der wilhelminischen Gesellschaft (Reich-Ranicki, Th. Mann 120); die -e drangen nicht durch, nutzten nichts; [schriftlich] P. gegen etw. einlegen, erheben; gegen jmdn., etw. P. anmelden, anbringen; es hagelte -e; oft isst sie aus P. gar nichts (Eltern 2, 1980, 14); unter P. den Saal verlassen. 2. (Wirtsch.) amtliche Beurkundung der Nichtannahme eines Wechsels, der Nichteinlösung eines Wechsels od. Schecks: den P. auf den Wechsel setzen; es ist jetzt schon so gut wie sicher, dass dieser Wechsel in den Jahren nach 1980 zu P. gehen wird (dass seine Nichteinlösung beurkundet werden wird; Spiegel 22, 1980, 91). 3. (DDR Rechtsspr.) Rechtsmittel des Staatsanwaltes gegen ein Urteil des Kreisgerichts od. ein durch die erste Instanz ergangenes Urteil des Bezirksgerichts.
Pro|tẹst, der; -[e]s, -e [urspr. Kaufmannsspr., ital. protesto = ↑"Protest" (2), zu: protestare < lat. protestari, ↑"protestieren"]: 1. meist spontane u. temperamentvolle Bekundung des Missfallens, der Ablehnung: ein scharfer, heftiger, geharnischter, energischer, zorniger, leidenschaftlicher, flammender P.; ein offizieller, formeller P.; ein stummer P. (eine Bekundung des Missfallens durch Schweigen); der sich indirekt ergebende, doch unübersehbare, rabiate und radikale P. gegen den ungeschriebenen moralischen Kodex der wilhelminischen Gesellschaft (Reich-Ranicki, Th. Mann 120); die -e drangen nicht durch, nutzten nichts; [schriftlich] P. gegen etw. einlegen, erheben; gegen jmdn., etw. P. anmelden, anbringen; es hagelte -e; oft isst sie aus P. gar nichts (Eltern 2, 1980, 14); unter P. den Saal verlassen. 2. (Wirtsch.) amtliche Beurkundung der Nichtannahme eines Wechsels, der Nichteinlösung eines Wechsels od. Schecks: den P. auf den Wechsel setzen; es ist jetzt schon so gut wie sicher, dass dieser Wechsel in den Jahren nach 1980 zu P. gehen wird (dass seine Nichteinlösung beurkundet werden wird; Spiegel 22, 1980, 91). 3. (DDR Rechtsspr.) Rechtsmittel des Staatsanwaltes gegen ein Urteil des Kreisgerichts od. ein durch die erste Instanz ergangenes Urteil des Bezirksgerichts.