Duden - Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 10 Bänden
Pflichtverteidiger
Pflịcht|ver|tei|di|ger, der (Rechtsspr.): im Strafverfahren vom Gericht bestellter Verteidiger (im Unterschied zum Wahlverteidiger); Offizialverteidiger: als ihm das Geld ausgegangen war ..., bat er den Volksgerichtshof, seinen bisherigen Wahlverteidiger zum P. zu bestimmen (Niekisch, Leben 326).
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