Duden - Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 10 Bänden
haften
1hạf|ten [mhd. haften, ahd. haftēn, wahrsch. zu dem unter ↑"-haft" genannten adj. Part.]: a) aufgrund seiner Haftfähigkeit [in bestimmter Weise] an, auf etw. festkleben: das Klebeband, das Etikett haftet gut, schlecht; das Pflaster haftete nicht auf der feuchten Haut; b) sich [hartnäckig] an, auf der Oberfläche von etw., in einem Material festgesetzt haben: Staub, Schmutz, Farbe haftet an den Schuhen, war an den Schuhen h. geblieben; das Parfüm haftet lange auf der Haut; schimmernde Tropfen hafteten ... auf den Blättern der Rose (Th. Mann, Hoheit 195); die schmieren sich ein bisschen Parfüm an die Kleidung, nur damit dieser Gestank nicht so zutage tritt, der in der Kleidung haftet (Klee, Pennbrüder 112); Er schaut in eingecremte Kindergesichter, an denen der Staub h. bleibt (Zenker, Froschfest 44); Ü ein Makel haftet an ihm (er ist mit einem Makel behaftet, trägt einen Makel an sich); bei ihm haftet nichts (ugs.; er hat ein schlechtes Gedächtnis, vergisst alles); Es haftet nicht der Eindruck, den man ... mitgenommen hat (Gregor-Dellin, Traumbuch 131); haftende Eindrücke; von den Vorlesungen und Vorträgen ist nicht viel h. geblieben; c) (in Bezug auf die Reifen eines Autos) Bodenhaftung haben: auf der regennassen Straße haften die Reifen schlecht.————————
2hạf|ten [mhd. (Rechtsspr.) haften = bürgen, identisch mit 1"haften", Bedeutungsentwicklung wohl in Anlehnung an 1"Haft"]: a) für jmdn., jmds. Handlungen, für etw. die 2"Haftung" tragen, im Falle eines eintretenden Schadens o. Ä. Ersatz leisten müssen: Eltern haften für ihre Kinder; wir haften nicht für Ihre Garderobe; die Transportfirma haftet für Beschädigungen; für jmds. Schulden h. (Rechtsspr.; bürgen, Sicherheit leisten); b) (Rechtsspr.; Wirtsch.) als Gesellschafter eines Unternehmens, als Unternehmen in bestimmter Weise mit seinem Vermögen eintreten müssen: beschränkt, unbeschränkt, einzeln, gesamtschuldnerisch, mit seinem Vermögen h.; ein persönlich haftender Gesellschafter; auf Schadenersatz h. (Rechtsspr.; im Hinblick auf Schadenersatz die Haftung tragen); c) für jmdn., etw. einem anderen gegenüber verantwortlich sein, einstehen müssen: er haftet [mir] dafür, dass niemandem etw. zustößt; nun hafte die Stadt mit ihrer Ehre für ... die Kaiserin (trage die Verantwortung für ihre Sicherheit; Benrath, Konstanze 78); So wurde Berlin auch Ausgangspunkt für den Weltkrieg und schließlich für den Holocaust. Wir alle haften für unsägliches Leid, das im deutschen Namen geschehen ist (R. v. Weizsäcker, Deutschland 73).
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