Duden - Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 10 Bänden
gewärtigen
ge|wạ̈r|ti|gen (geh.): 1. die Erfüllung eines bestimmten Anspruchs o. Ä. erwarten: von jmdm. nichts, keine Hilfe zu g. haben; wer Außerordentliches gewärtigt hatte, wurde enttäuscht (Th. Mann, Hoheit 126); von dieser Arbeit darfst du dir kein besonderes Lob g. (erwarten, versprechen); welche Reizungen und Erschütterungen man sich von einem Schriftwerke gewärtigt (Th. Mann, Krull 73). 2. sich auf etw. Unangenehmes einstellen: eine Strafe, eine Anzeige, die Ausweisung zu g. haben; man muss leider g., dass er nicht alt werden, sondern frühzeitig der Schwindsucht zum Opfer fallen wird (Th. Mann, Hoheit 173); die eingezogenen Lippen ... demonstrieren, wessen sich das Objekt der Kritik zu g. hat (Tucholsky, Werke I, 480). ∙ 3. "warten" (1 a): Als man nun gewärtigte, welcher Käufer den höchsten Preis dafür bieten würde (Keller, Lachen 167).
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