Duden - Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 10 Bänden
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genehmigen
ge|neh|mi|gen: 1. (bes. amtlich, offiziell) die Ausführung, Verwirklichung einer Absicht, die jmd. als Antrag, Gesuch o. Ä. vorgebracht hat, gestatten: die Baubehörde hat den Anbau genehmigt. 2. (ugs. scherzh.) sich den ↑"Genuss" (1) von etw. gestatten: soll ich mir noch ein Paar Würstchen g. (Döblin, Alexanderplatz 93); sich ein Gläschen Wein g.; als sie ein einziges Schlückchen genehmigte (zu sich nahm; Klepper, Kahn 113); *sich einen g. (ugs. scherzh.; einen Schnaps o. Ä. trinken); von jenen, welche darauf bestehen, niemals vor fünf Uhr nachmittags einen zu g. (Bamm, Weltlaterne 127).
ge|neh|mi|gen