Duden - Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 10 Bänden
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Grundgesetz
Grụnd|ge|setz, das: 1. einer Sache zugrunde liegende, für sie entscheidende, sie bestimmende Gesetzmäßigkeit: ein philosophisches, biologisches G.; ein G. der modernen Wirtschaft, der Natur; Es gibt nämlich ein eisernes, unabdingbares G. in dieser Welt: Jedes Lebewesen hat die Aufgabe, alle in ihm vorhandenen Möglichkeiten zur bestmöglichen Entfaltung zu bringen (Natur 70). 2. a) (früher) verfassungsrechtlich bes. bedeutsames, für die Entwicklung einer Verfassung ausschlaggebendes Gesetz; b) für die Bundesrepublik Deutschland geltende Verfassung: das G. wurde verkündet, trat in Kraft, sollte geändert werden; etw. verstößt gegen den Sinn des -es; Die Väter des -es wollten vermeiden, dass ... (Spiegel 41, 1982, 18); die „Staatsgewalt“, die doch laut G. vom Volke ausgeht (Kühn, Zeit 427); etw. ist im G. geregelt, verankert; der Minister, der laut G. sein Ressort in eigener Verantwortung leiten soll (Dönhoff, Ära 25); Nach dem G. darf niemand zu einer bestimmten Religion gezwungen werden (Hörzu 12, 1975, 113); Abk.: GG.
Grụnd|ge|setz, das: 1. einer Sache zugrunde liegende, für sie entscheidende, sie bestimmende Gesetzmäßigkeit: ein philosophisches, biologisches G.; ein G. der modernen Wirtschaft, der Natur; Es gibt nämlich ein eisernes, unabdingbares G. in dieser Welt: Jedes Lebewesen hat die Aufgabe, alle in ihm vorhandenen Möglichkeiten zur bestmöglichen Entfaltung zu bringen (Natur 70). 2. a) (früher) verfassungsrechtlich bes. bedeutsames, für die Entwicklung einer Verfassung ausschlaggebendes Gesetz; b) für die Bundesrepublik Deutschland geltende Verfassung: das G. wurde verkündet, trat in Kraft, sollte geändert werden; etw. verstößt gegen den Sinn des -es; Die Väter des -es wollten vermeiden, dass ... (Spiegel 41, 1982, 18); die „Staatsgewalt“, die doch laut G. vom Volke ausgeht (Kühn, Zeit 427); etw. ist im G. geregelt, verankert; der Minister, der laut G. sein Ressort in eigener Verantwortung leiten soll (Dönhoff, Ära 25); Nach dem G. darf niemand zu einer bestimmten Religion gezwungen werden (Hörzu 12, 1975, 113); Abk.: GG.