Duden - Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 10 Bänden
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bürgen
bụ̈r|gen [mhd. bürgen, ahd. purigōn = appellieren, sich berufen]: 1. a) mit seiner eigenen Person, aufgrund seines Ansehens für jmdn., etw. einstehen: [jmdm.] für die Richtigkeit der Angaben b.; für jmds. Zuverlässigkeit b.; mit meinem Namen hatte ich für diese Eintragung gebürgt (Fallada, Herr 31); Wir haben ... nur mit halbem Gewissen bei dem Konsul ... für den Mann b. können (Seghers, Transit 163); ∙ meine Rechnung bürgt - Ihr oder Sittah (Lessing, Nathan II, 9); b) Gewähr dafür bieten, dass etw. der Erwartung, jmds. Wünschen entsprechend beschaffen ist: der Name bürgt für Qualität. 2. (Rechtsspr.) eine ↑"Bürgschaft" (1) leisten: er hat für einen anderen gebürgt und muss nach dessen Konkurs mit seinem Vermögen eintreten.
bụ̈r|gen