Fremdwörterlexikon
Obiter Dictum
Ọ|bi|ter Dịc|tum 〈n. ; Gen.: - -, Pl.: - Dịc|ta; Rechtsw. 〉 juristische Kennzeichnung von Teilen einer gerichtlichen Urteilsbegründung, die über das zur Entscheidung Nötige hinausgehen u. damit für spätere vergleichbare Fälle von geringerer Bedeutung sind [Etym.: lat. , »das beiläufig Bemerkte«]
Ọ|bi|ter Dịc|tum 〈n. ; Gen.: - -, Pl.: - Dịc|ta; Rechtsw. 〉 juristische Kennzeichnung von Teilen einer gerichtlichen Urteilsbegründung, die über das zur Entscheidung Nötige hinausgehen u. damit für spätere vergleichbare Fälle von geringerer Bedeutung sind [Etym.: lat. , »das beiläufig Bemerkte«]