Fremdwörterlexikon
Instanz
◆ In|stạnz 〈f. ; Gen.: -, Pl.: -en; Abk. : Inst.〉1. 〈allg. 〉 zuständige Behörde
2. 〈Rechtsw. 〉 zuständige Stufe des gerichtl. Verfahrens; über die Arbeitsreform in erster \~ entscheiden [Etym.: < mhd. instancie < mlat. instantia »(drängendes) Daraufbestehen; beharrl. Verfolgung einer Gerichtssache; zuständige Stelle, vor der man sein Begehren vorträgt«]
◆ Die Buchstabenfolge in|sta… kann auch ins|ta… getrennt werden. Davon ausgenommen sind Zusammensetzungen, in denen die fremdsprachigen bzw. sprachhistorischen Bestandteile deutlich als solche erkennbar sind, z. B. -stabil, -stabilität (→ a. s. destabilisieren, Destabilität).
◆ In|stạnz 〈f. ; Gen.: -, Pl.: -en; Abk. : Inst.〉1. 〈allg. 〉 zuständige Behörde
2. 〈Rechtsw. 〉 zuständige Stufe des gerichtl. Verfahrens; über die Arbeitsreform in erster \~ entscheiden [Etym.: < mhd. instancie < mlat. instantia »(drängendes) Daraufbestehen; beharrl. Verfolgung einer Gerichtssache; zuständige Stelle, vor der man sein Begehren vorträgt«]
◆ Die Buchstabenfolge in|sta… kann auch ins|ta… getrennt werden. Davon ausgenommen sind Zusammensetzungen, in denen die fremdsprachigen bzw. sprachhistorischen Bestandteile deutlich als solche erkennbar sind, z. B. -stabil, -stabilität (→ a. s. destabilisieren, Destabilität).