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Ha|be|as-Cọr|pus-Ạk|te 〈f. ; Gen.: -; Pl.: unz. 〉 engl. Verfassungsgesetz von 167, nach dem niemand ohne richterl. Befehl verhaftet u. länger als zwei Tage ohne Verhör in Haft gehalten werden darf [Etym.: lat. , »du habest den Körper«]
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