Fremdwörterlexikon
Cash-and-carry-Klausel
Cash-and-car|ry-Klau|sel 〈 [kæ̣ʃ ənd kæ̣rı -] f. ; Gen.: -; Pl.: unz. 〉 Vertragsklausel, nach der der Käufer die Ware beim Verkäufer abholen u. sofort bar bezahlen muss [Etym.: engl. , »zahle bar u. transportiere (selbst)«]
Cash-and-carry-Klausel: (Schreibung mit Bindestrich) In mehrteiligen Zusammensetzungen, die eine Wortgruppe mit Bindestrich enthalten, setzt man zwischen jeden einzelnen Bestandteil einen Bindestrich.
Cash-and-car|ry-Klau|sel 〈 [kæ̣ʃ ənd kæ̣rı -] f. ; Gen.: -; Pl.: unz. 〉 Vertragsklausel, nach der der Käufer die Ware beim Verkäufer abholen u. sofort bar bezahlen muss [Etym.: engl. , »zahle bar u. transportiere (selbst)«]
Cash-and-carry-Klausel: (Schreibung mit Bindestrich) In mehrteiligen Zusammensetzungen, die eine Wortgruppe mit Bindestrich enthalten, setzt man zwischen jeden einzelnen Bestandteil einen Bindestrich.