Fremdwörterlexikon
Akkusationsprinzip
Ak|ku|sa|ti|ons|prin|zip 〈n. ; Gen.: -s, Pl.: -pi|en od. (selten) -e; Rechtsw. 〉 im Strafprozessrecht gültiges Prinzip, nach dem das Gericht ein Strafverfahren erst übernimmt, nachdem die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat [Etym.: < lat. accusatio »Anklage, Anschuldigung«]
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