Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Zwischenurteil
Zwischenurteil,Zivilprozess: Urteil über einzelne Streitpunkte, die für das Endurteil wichtig sind, wie prozessuale Vorfragen (§ 303 ZPO), besondere Prozessvoraussetzungen (§ 280 ZPO) und über den Grund eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs (§ 304 ZPO). Das Z. ist nur bei entsprechender gesetzl. Zulässigkeit selbstständig mit Rechtsmitteln anfechtbar. Ähnl. Vorschriften bestehen in anderen Verfahrensordnungen.
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