Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Zweikammersystem
Zweikammersystem,Verfassungsrecht: im Unterschied zum Einkammersystem die Organisation der gesetzgebenden Körperschaft (Legislative, Parlament) in zwei »Kammern« (»Häusern«), die i. d. R. getrennt tagen und abstimmen. Während die eine das Volk in seinen historisch gewachsenen Untergliederungen vertritt (historisch spricht man von ihr als der Ersten Kammer), repräsentiert die andere das Volk als Ganzes, d. h. den Souverän (Zweite Kammer). Oft ist die Erste Kammer auch die Repräsentanz geographisch-regionaler oder berufsständ. Einheiten. Im klass. Z. sind beide Kammern gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt. In der neuzeitl. Entwicklung kann die Erste Kammer vielfach nur ein aufschiebendes Veto einlegen. In einem Bundesstaat ist die Erste Kammer die Vertretung der Gliedstaaten, die entweder von der wahlberechtigten Bev. der einzelnen Gliedstaaten gewählt wird (z. B. der Senat des US-amerikan. Kongresses oder der Ständerat der Schweiz) oder durch die Parlamente der Gliedstaaten (z. B. der Bundesrat in Österreich). Der Dt. Bundesrat ist keine Erste Kammer im strengen Sinn, sondern ein ständiges Organ des Gesamtstaats, in dem die Einzelstaaten durch weisungsgebundene Regierungsbevollmächtigte vertreten sind.
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