Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Zwangsverwaltung
Zwangsverwaltung(Sequestration), Form der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück, die im Unterschied zur Zwangsversteigerung das Eigentum des Schuldners an dem Grundstück unberührt lässt und zur Befriedigung des Gläubigers nur aus den Grundstückserträgen führen soll. Die Voraussetzungen der Z. entsprechen denen der Zwangsversteigerung. Die Z. wird von einem gerichtlich bestellten Zwangsverwalter (Sequester) durchgeführt. Bei land- und forstwirtsch. Grundstücken ist grundsätzlich der Schuldner zum Zwangsverwalter zu bestellen. Gefährdet der Schuldner den Zweck der Z., so kann ihm aufgegeben werden, das Grundstück zu räumen. Ist der Gläubiger befriedigt, hebt das Gericht die Z. auf, wozu es auch berechtigt ist, wenn die Fortsetzung des Verfahrens besonderen Aufwand erfordert und der Gläubiger den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt (§§ 146-161 ZVG). - Die österr. Exekutionsordnung (EO) kennt die Z. von Liegenschaften (§§ 97 ff. EO), Rechten (§§ 334 ff. EO) und gewerbl. Unternehmungen (§§ 341 ff. EO). Das Verfahren ist dem dt. Recht ähnlich. In der Schweiz führt die Pfändung oder Pfandverwertung von Grundstücken zur Z. (Art. 102 Bundes-Ges. über Schuldbetreibung und Konkurs).
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