Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Zwangsversteigerung
Zwangsversteigerung(Subhastation), eine der gesetzlichen Formen der Zwangsvollstreckung in Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und im Schiffsregister eingetragene Schiffe. Für die Z. gelten neben den allg. Bestimmungen für die Zwangsvollstreckung die Vorschriften des Ges. über die Z. und die Zwangsverwaltung (ZVG) vom 24. 3. 1897. Die Z. wird grundsätzlich von dem Amtsgericht durchgeführt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Das Verfahren beginnt auf Antrag des Gläubigers mit einem gerichtl. Beschluss, der die Z. anordnet. Er gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks: Einerseits wird dem Schuldner (Eigentümer) die Verfügung über das Grundstück entzogen, anderseits erlangt der betreibende Gläubiger nunmehr ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück (sofern ihm ein solches nicht schon vorher, etwa in seiner Eigenschaft als Hypothekengläubiger, zustand). Das Gericht beraumt den Versteigerungstermin an und macht ihn öffentlich bekannt. Bei der Versteigerung wird nur ein Gebot zugelassen, durch das die dem Anspruch des betreibenden Gläubigers vorgehenden Rechte und die Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot; §§ 44, 109 ZVG). Bar zu zahlen ist vom Ersteher das Bargebot, d. h. der zur Deckung der Verfahrenskosten, der Kosten einer Zwangsverwaltung und der rückständigen öffentl. Grundstückslasten bestimmte und der das geringste Gebot übersteigende Betrag des Meistgebots; die übrigen in das Mindestgebot fallenden Rechte, insbesondere die Hypotheken, bleiben bestehen, sind also neben dem Bargebot zu übernehmen. Auf Verlangen bestimmter Beteiligter hat der Bieter sofort Sicherheit (i. d. R. in Höhe von 1/10 des Bargebots) zu leisten (§§ 67-70). Nach Schluss der Versteigerung ist dem Meistbietenden der Zuschlag zu erteilen. Dieser ist auf Antrag zu versagen, wenn das Meistgebot einschl. des Werts der bestehen bleibenden Rechte hinter 7/10 des Grundstückswerts zurückbleibt (§ 74 a). Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks; ferner erlöschen die nicht in das geringste Gebot aufgenommenen Grundstücksrechte, soweit nicht die Beteiligten etwas anderes vereinbaren (§§ 90, 91). Nach Durchführung der Z. verteilt das Gericht den Erlös nach einem von ihm aufzustellenden Teilungsplan, über den im Verteilungstermin mit den Beteiligten verhandelt wird. Ein Verteilungsverfahren findet nicht statt, wenn sich die Beteiligten außergerichtlich über die Verteilung des Erlöses einigen. Die Z. ist auch möglich zur Aufhebung einer Gemeinschaft an einem Grundstück. Hier ist kein Vollstreckungstitel erforderlich. Sie darf dann aber nur auf Antrag eines im Grundbuch eingetragenen Miteigentümers, des Erben eines solchen oder einer Person, die deren Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft ausübt, angeordnet werden (§§ 180-184).
Im österr. Recht ist die Z. durch §§ 133 ff. der Exekutionsordnung vom 27. 5. 1896 (mit Novellen) ähnlich geregelt. Im schweizer. Recht wird die Z. vom Betreibungsamt, im Konkurs durch die Konkursverwaltung vorgenommen (Art. 125, 133-143 Schuldbetreibungs- und Konkurs-Ges.). Das Verfahren ist ähnlich dem dt. Recht geregelt.
▣ Literatur:
Hintzen, U.: Z. Grundlagen u. aktuelle Probleme. Köln 21996.
Zwangsversteigerung(Subhastation), eine der gesetzlichen Formen der Zwangsvollstreckung in Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und im Schiffsregister eingetragene Schiffe. Für die Z. gelten neben den allg. Bestimmungen für die Zwangsvollstreckung die Vorschriften des Ges. über die Z. und die Zwangsverwaltung (ZVG) vom 24. 3. 1897. Die Z. wird grundsätzlich von dem Amtsgericht durchgeführt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Das Verfahren beginnt auf Antrag des Gläubigers mit einem gerichtl. Beschluss, der die Z. anordnet. Er gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks: Einerseits wird dem Schuldner (Eigentümer) die Verfügung über das Grundstück entzogen, anderseits erlangt der betreibende Gläubiger nunmehr ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück (sofern ihm ein solches nicht schon vorher, etwa in seiner Eigenschaft als Hypothekengläubiger, zustand). Das Gericht beraumt den Versteigerungstermin an und macht ihn öffentlich bekannt. Bei der Versteigerung wird nur ein Gebot zugelassen, durch das die dem Anspruch des betreibenden Gläubigers vorgehenden Rechte und die Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot; §§ 44, 109 ZVG). Bar zu zahlen ist vom Ersteher das Bargebot, d. h. der zur Deckung der Verfahrenskosten, der Kosten einer Zwangsverwaltung und der rückständigen öffentl. Grundstückslasten bestimmte und der das geringste Gebot übersteigende Betrag des Meistgebots; die übrigen in das Mindestgebot fallenden Rechte, insbesondere die Hypotheken, bleiben bestehen, sind also neben dem Bargebot zu übernehmen. Auf Verlangen bestimmter Beteiligter hat der Bieter sofort Sicherheit (i. d. R. in Höhe von 1/10 des Bargebots) zu leisten (§§ 67-70). Nach Schluss der Versteigerung ist dem Meistbietenden der Zuschlag zu erteilen. Dieser ist auf Antrag zu versagen, wenn das Meistgebot einschl. des Werts der bestehen bleibenden Rechte hinter 7/10 des Grundstückswerts zurückbleibt (§ 74 a). Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks; ferner erlöschen die nicht in das geringste Gebot aufgenommenen Grundstücksrechte, soweit nicht die Beteiligten etwas anderes vereinbaren (§§ 90, 91). Nach Durchführung der Z. verteilt das Gericht den Erlös nach einem von ihm aufzustellenden Teilungsplan, über den im Verteilungstermin mit den Beteiligten verhandelt wird. Ein Verteilungsverfahren findet nicht statt, wenn sich die Beteiligten außergerichtlich über die Verteilung des Erlöses einigen. Die Z. ist auch möglich zur Aufhebung einer Gemeinschaft an einem Grundstück. Hier ist kein Vollstreckungstitel erforderlich. Sie darf dann aber nur auf Antrag eines im Grundbuch eingetragenen Miteigentümers, des Erben eines solchen oder einer Person, die deren Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft ausübt, angeordnet werden (§§ 180-184).
Im österr. Recht ist die Z. durch §§ 133 ff. der Exekutionsordnung vom 27. 5. 1896 (mit Novellen) ähnlich geregelt. Im schweizer. Recht wird die Z. vom Betreibungsamt, im Konkurs durch die Konkursverwaltung vorgenommen (Art. 125, 133-143 Schuldbetreibungs- und Konkurs-Ges.). Das Verfahren ist ähnlich dem dt. Recht geregelt.
▣ Literatur:
Hintzen, U.: Z. Grundlagen u. aktuelle Probleme. Köln 21996.